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D-6997/2010 • BVGer D-6997/2010 KI-generiert

Asylum Seeker Fails to Prove Family Unit for Canton Assignment

Geschäftsnummer D-6997/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker appealed their assignment to a canton, claiming a right to be placed with relatives. The court upheld the original assignment, finding that the asserted family connections did not constitute a "family unit" as protected by law. The court reasoned that for relatives outside the nuclear family, a close, genuine, and actively maintained relationship, along with a demonstrable dependency, is required, neither of which was established by the applicant's infrequent contact and lack of personal care by the relatives in question.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 27 Abs. 3 AsylG, Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG; Asylum Seeker Fails to Prove Family Unit for Canton Assignment: The court upheld the original assignment, finding that the asserted family connections did not constitute a "family unit" as protected by law. The court reasoned that for relatives outside the nuclear family, a close, genuine, and actively maintained relationship, along with a demonstrable dependency, is required, neither of which was established by the applicant's infrequent contact and lack of personal care by the relatives in question.

Schlagwörter

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Familienasyl Abtretung einer Forderung gelebte Familiengemeinschaft verzögerter Familiennachzug persönlicher Verkehr widersprüchliche Asylvorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 Abs. 3 AsylG

This provision is the legal basis for the decision regarding the assignment of asylum seekers to cantons, and the court determined that the cantonal assignment did not violate the principle of family unity under this article.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision governs the granting of legal aid, and the court rejected the request for free legal assistance.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision generally obliges the losing party to bear the costs, but the court waived these costs in this specific case.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

This provision allowed the court to waive the collection of procedural costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-6997/2010 {T 0/2}

Urteil vom 1. Oktober 2010

Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter François Badoud;

Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung an den Kanton; Verfügung des BFM vom

14. September 2010 / N (...).

D-6997/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 9. Juni 2010 in die Schweiz einreiste, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,

dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom

14. September 2010 – eröffnet am 15. September 2010 – für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zuteilte, wobei dieser Entscheid die am 6. Juli 2010 durch das BFM unmotiviert verfügte Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton C._______ ersetzte,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. September 2010 und um Zuweisung an den Kanton D._______ ersucht wurde, dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,

dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie verfüge im Kanton D._______ über Verwandte – einen „Onkel“ (sie sei die Tochter des Sohnes der Tante des Vaters dieses „Onkels“) und dessen Eltern und Geschwister sowie eine Tante mütterlicherseits – und ersuche deshalb um Unterbringung in diesem Kanton, damit sie bei ihren Angehörigen, von denen sie persönlich betreut und unterstützt werde, leben könne,

dass auf die weitere Begründung der Beschwerde – soweit ent - scheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR

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142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27 Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be - ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der

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Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert, und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und deren minderjährige Kinder) umfasst, dass der über die Kernfamilie hinausgehende Familienbegriff von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten (Grosseltern und ihre Enkel/Enkelinnen, Onkel/Tanten und ihre Nichten/Neffen, Geschwister), die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den betreffenden Angehörigen besteht, dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie darüber hinaus – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.), dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist, dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 21 E. 6c

S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),

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dass sich die Beschwerdeführerin auf den Schutz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG beruft, dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und die gemäss ihren Angaben im Kanton D._______ wohnhaften Verwandten keine Kernfamilie bilden, weshalb zu prüfen ist, ob die geschilderten Voraus - setzungen, die für eine schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfamilie sprechen würden, erfüllt sind, dass hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin als „Onkel“ bezeichneten Verwandten vorab festzuhalten ist, dass es sich nicht um einen Onkel im Sinne der schweizerischen Rechtsauffassung – Bruder eines Elternteils – und somit nicht um einen nahen Verwandten handeln dürfte (vgl. [Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis gemäss den Befragungen und der Beschwerdeschrift]), dass indes der effektive Verwandtschaftsgrad offen bleiben kann, da angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie den „Onkel“ vor der Einreise in die Schweiz lediglich einmal anlässlich einer Ferienreise desselben im Jahr (...) in Sri Lanka getroffen habe, und dieser über ihre Reise in die Schweiz vorgängig auch nicht informiert gewesen sei (vgl. A13 S. 8), von vornherein nicht von einer nahen, bereits vor der Einreise tatsächlich gelebten, engen Beziehung gesprochen werden kann,

dass an dieser Einschätzung auch der zeitweilige Aufenthalt der Be - schwerdeführerin bei dem „Onkel“ nach der Einreise in die Schweiz nichts zu ändern vermag,

dass bezüglich der erst auf Beschwerdeebene erwähnten Tante mütterlicherseits ebenfalls nicht von einer tatsächlich gelebten, engen Beziehung auszugehen ist, zumal die Beschwerdeführerin diese Verwandte im Rahmen der Erstbefragung vom 15. Juni 2010 mit keinem Wort erwähnte beziehungsweise ausführte, sie wisse nicht, ob ihre Eltern Geschwister hätten (vgl. A1 S. 4), dass es sich damit erübrigt, die angekündigte Nachreichung des Namens und der Adresse der Tante abzuwarten, wobei anzumerken bleibt, dass es erstaunt, dass die Beschwerdeführerin zur spontanen Namensnennung offenbar nicht in der Lage war, obwohl sie zu der Tante angeblich Kontakt habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 10),

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dass hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie benötige als (...) in einem fremden Land die Unterstützung ihrer hier wohnhaften Verwandten, davon auszugehen ist, sie sei nicht notwendigerweise darauf angewiesen, bei ihren Angehörigen zu leben, um sich in der Schweiz zurechtzufinden, zumal es ihr auch ohne Kantonswechsel möglich ist, weiterhin per Telefon oder mittels Besuchen Kontakt zu ihren Verwandten zu pflegen und in dieser Form Unterstützung zu erhalten,

dass die Beschwerdeführerin überdies auch von der zuständigen (Behörde) des Kantons C._______ Betreuung und Unterstützung erhält,

dass aufgrund des Gesagten weder von einer nahen und tatsächlich gelebten Beziehung zu den ausserhalb der Kernfamilie stehenden Verwandten in der Schweiz noch von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen ist,

dass mithin festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Be - schwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands - los geworden ist,

dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), es sich aufgrund der (...) der Beschwerdeführerin indessen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (...) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

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