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D-6989/2007 • BVGer D-6989/2007 KI-generiert

Asylum Seeker's Right to Family Unity Upheld for Minor

Geschäftsnummer D-6989/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled in favor of the asylum seeker, reversing the lower authority's decision to assign him to a canton. The asylum seeker, a minor, argued that his uncle and aunt in Canton C._______ provided him with necessary familial support and a stable environment, unlike the impersonal care offered in a cantonally assigned facility. The court agreed that the principle of family unity extends beyond the nuclear family to include such relationships, especially for minors needing a familiar environment for development. Furthermore, the court found that the initial decision lacked sufficient reasoning regarding the applicant's specific request to reside with his relatives, violating his right to be heard.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 27 Abs. 3 letzter Satz; Asylum Seeker's Right to Family Unity Upheld for Minor: The asylum seeker, a minor, argued that his uncle and aunt in Canton C._______ provided him with necessary familial support and a stable environment, unlike the impersonal care offered in a cantonally assigned facility. The court agreed that the principle of family unity extends beyond the nuclear family to include such relationships, especially for minors needing a familiar environment for development. Furthermore, the court found that the initial decision lacked sufficient reasoning regarding the applicant's specific request to reside with his relatives, violating his right to be heard.

Schlagwörter

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Asyl für Minderjährige Grundsatz der Familieneinheit Recht auf Familiengründung Anspruch auf rechtliches Gehör Asylrevision Familiennachzug für Flüchtlinge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG

This provision was used to determine that the asylum seeker's appeal regarding canton assignment could be based on the principle of family unity.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

These provisions were cited as the basis for not imposing any costs in this case, given the outcome.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

This provision was used to grant the asylum seeker an appropriate party compensation for necessary costs incurred during the appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-6989/2007 {T 0/2}

Urteil vom 16. Februar 2009

Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;

Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.

Parteien B._______, Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, Florastrasse 12, 4057 Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Kantonszuweisung, Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2007.

D-6989/2007

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus A._______ – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2007 verliess und am 16. September 2007 in die Schweiz gelangte, wo er am 27. September 2007 in Begleitung seiner am 21. September 2007 mandatierten Rechtsvertreterin um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel vom 27. September 2007 im Wesentlichen angab, er habe zuletzt in A._______ die achte Klasse besucht, dass er sich angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen und den ständigen Schikanen sowie aus Angst, es könnte ihm in Zukunft etwas passieren, zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen habe,

dass er – ohne Rücksprache mit seinen Eltern – seinen Heimatort am

23. Juli 2007 verlassen und sich nach Colombo begeben habe, wo er sich in der Folge während zweier Monate bei einem Onkel mütterlicherseits aufgehalten habe,

dass er schliesslich mit Hilfe von Verwandten auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt sei, wo ihn sein im Kanton C._______ niedergelassener Onkel D._______ am Flughafen abgeholt habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Empfangsstellenbefragung unter anderem Kopien seines srilankischen Geburtsschein sowie der Niederlassungsbewilligung seines Onkels – bei welchem er sich seit der Einreise in die Schweiz aufhielt – zu den Akten reichte, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom

5. Oktober 2007 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zuwies,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

15. Oktober 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Zuweisungsentscheid vom 5. Oktober 2007 sei aufzuheben und er sei dem Kanton C._______ zuzuweisen,

D-6989/2007

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,

dass dem Beschwerdeführer von der zuständigen Vormundschaftsbehörde am 30. Oktober 2007 Herr F._______ als Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) beigeordnet wurde,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Zwischenverfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mangels Vorliegen einer entsprechenden Empfangsbestätigung der Zeitpunkt der Eröffnung der Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2007 nicht feststeht,

dass indessen ungeachtet dieser Tatsache die vom Beschwerdeführer am 15. Oktober 2007 der schweizerischen Post übergebene Beschwerdeschrift mit Sicherheit innert der damals geltenden 10-tägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde,

dass ein Zuweisungsentscheid des BFM gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex spezialis der allgemeinen Regel von Art.

106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,

dass der Beschwerdeführer diese Rüge im vorliegenden Fall explizit erhebt,

dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 ff. VwVG),

D-6989/2007

dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass das BFM in der angefochtenen (Formular-)Verfügung ausführte, es seien keine spezifischen schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden,

dass der Beschwerdeführer demgegenüber in seinen Eingaben vom

15. Oktober 2007 und vom 16. Dezember 2007 eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie rügt und geltend macht, er wohne derzeit bei seinem Onkel und dessen Ehefrau in C._______, wo sich letztere – da nicht erwerbstätig – um seine Belange kümmern könne, dass der Onkel sodann, wie sich aus den eingereichten Lohnabrechnungen ergebe, ohne weiteres in der Lage sei, finanziell für ihn aufzukommen,

dass demgegenüber im Wohnheim, in welchem er im Kanton D._______ untergebracht werden solle, nach erhaltener Auskunft neun unbegleitete minderjährige Asylsuchende lebten, von denen keiner aus Sri Lanka stamme,

dass vor diesem Hintergrund bei einer dortigen Platzierung eine Beeinträchtigung in seiner Entwicklung anzunehmen sei, weshalb es unverantwortlich wäre, ihm die vorhandene Möglichkeit des Aufwachsens in einer Familie zu verwehren,

dass die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2007 auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete und den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid verwies, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2008 an der angefochtenen Verfügung festhält und die Abweisung der Beschwerde beantragt,

D-6989/2007

dass es dabei ausführt, die Anwesenheit eines Onkels des Beschwerdeführers im Kanton Bern sei ihm anlässlich der Kantonszuteilung bekannt gewesen,

dass das BFM jedoch bei Kantonszuteilungen nur Familienangehörige im Sinne von Art. 1 Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), mithin Ehegatten, minderjährige Kinder sowie eingetragene Partnerinnen und Partner berücksichtige, der Onkel des Beschwerdeführers indessen nicht zum engeren Familienkreis gehöre,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik vom 18. September 2008 vorbringt, in der tamilischen Gesellschaft komme dem Mutterbruder eine zentrale Rolle gegenüber Kindern zu, welche derjenigen des leiblichen Vaters angenähert sei, dass traditionellerweise die elterliche Verantwortung an ein Geschwister der Eltern – idealerweise an den Mutterbruder – übertragen werde, wenn die Eltern sie nicht selber wahrnehmen könnten, dass er in der Schweiz nur durch seinen Onkel und dessen Ehefrau in der für ihn schwierigen Lebenssituation die notwendige familiäre Nähe und Geborgenheit erhalte,

dass er ferner seit über einem Jahr bei seinem Onkel wohne und in G._______ zur Schule gehe, weshalb ihn eine Platzierung im Kanton E._______ aus sämtlichen Strukturen reissen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zunächst in formeller Hinsicht eine durch das BFM begangene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör feststellt, dass nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Zuweisungsentscheide gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG eine blosse Formularverfügung – wie sie die Zwischenverfügung des BFM vom 5. Oktober 2007 darstellt – den Anforderungen an die Begründungsdichte nicht genügt, wenn die asylsuchende Person ein eingehend begründetes Gesuch stellt, aus Gründen familiärer Beziehungen in einen bestimmten Kanton zugewiesen zu werden (vgl. BVGE D-1020/2007 vom 10. November 2008 E. 3.3.3, zur Publikation vorgesehen),

D-6989/2007

dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel ein sinngemässes, für die Vorinstanz klar erkennbares Gesuch um Zuteilung an den Kanton C._______ – den Wohnsitzkanton seiner Verwandten, bei welchen er sich zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuches bereits aufhielt – stellte, dass indessen trotz dieses Verfahrensmangels – und ungeachtet der Frage einer allfälligen Heilung auf Beschwerdeebene – eine nähere Prüfung der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht angezeigt erscheint, da der Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufgezeigt, auch in materieller Hinsicht mit seinen Rechtsbegehren durchdringt,

dass der Schutzbereich von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – entgegen der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2008 implizit vertretenen Auffassung – über den engen familiären Kern im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 hinausgeht und weitere verwandtschaftliche Bande – namentliche auch diejenigen zwischen Onkel/Tante und Neffe/Nichte – umfasst, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung beziehungsweise ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Angehörigen besteht (vgl. dazu BVGE D-1020/2007 E. 4.1 m.w.H.),

dass bei minderjährigen asylsuchenden Personen grundsätzlich von einem Abhängigkeitsverhältnis zu in der Schweiz lebenden – nicht der Kernfamilie zugehörigen – Verwandten auszugehen ist, da angesichts ihres jungen Alters und der Tatsache, dass sie weder eine schweizerische Landessprache sprechen noch die hiesige Kultur kennen, eine möglichst vertraute Umgebung für ihre Entwicklung sinnvoll und notwendig erscheint,

dass vor diesem Hintergrund eine Unterbringung Minderjähriger bei Verwandten dem Kindeswohl regelmässig – jedenfalls wenn die persönliche Betreuung gewährleistet erscheint – besser entspricht als eine Platzierung in einem Heim mit Fremdbetreuung, dass im vorliegenden Fall keinerlei Zweifel an der Fähigkeit des Onkels und dessen Ehefrau bestehen, den Beschwerdeführer adäquat zu betreuen, hält sich letzterer doch seit nunmehr rund anderthalb Jahren bei ihnen auf, ohne dass etwelche Beanstandungen aktenkundig geworden sind,

D-6989/2007

dass damit insgesamt offensichtlich ein Abhängigkeitsverhältnis des im heutigen Zeitpunkt erst knapp 15-jährigen Beschwerdeführers zu diesen Personen besteht,

dass die angefochtene Zwischenverfügung nach dem Gesagten den Grundsatz der Einheit der Familie verletzt (Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG), weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2007 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zuzuteilen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig wird,

dass dem Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), welche aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seiner Rechtsvertreterin und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art.

14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf insgesamt Fr. 600.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6989/2007

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Zwischenverfügung des BFM vom 5. Oktober 2007 wird aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zuzuweisen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- Herrn F._______

- das BFM, Abteilung Empfangsund Verfahrenszentren, mit den Akten zur Fortsetzung des Verfahrens (per Kurier; in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel

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