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D-6916/2009 • BVGer D-6916/2009 KI-generiert

Federal Court Overturns Refugee Status Revocation Due to Incorrect Factual Finding

Geschäftsnummer D-6916/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The federal administrative court overturned the migration authority's decision to revoke refugee status, finding that the authority's factual finding that the applicant had traveled to his home country with his national passport was demonstrably incorrect. The court determined that the applicant's passport had been confiscated upon departure from Switzerland and that his subsequent travel to a third country, followed by his return to Switzerland, made a trip to his home country unlikely. Because the authority's decision was based on a flawed factual premise, the court sent the case back for a new assessment of the facts and a renewed decision.

Legislator-Regeste

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Art. 63 Abs. 1 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG; Federal Court Overturns Refugee Status Revocation Due to Incorrect Factual Finding: The court determined that the applicant's passport had been confiscated upon departure from Switzerland and that his subsequent travel to a third country, followed by his return to Switzerland, made a trip to his home country unlikely. Because the authority's decision was based on a flawed factual premise, the court sent the case back for a new assessment of the facts and a renewed decision.

Schlagwörter

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Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Rückwanderung Dienstrechtliche Stellungen Ausreise Reisepass Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Asylwiderruf | Asylwiderruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK

This provision was used by the BFM to revoke the asylum and withdraw refugee status, forming the basis of the appealed decision.

Art. 1 C Ziff. 1 FK

This provision specifies the grounds for ceasing to be a refugee, specifically when a person voluntarily re-places themselves under the protection of their home country. The court found the factual basis for applying this provision to be incorrect.

Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

These articles define the jurisdiction of the Federal Administrative Court to decide on appeals against decisions of the BFM, establishing the procedural basis for the court's review.

Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision establishes the applicant's standing and right to appeal against the decision.

Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG

These articles regulate the timeliness and form of appeals, determining that the appeal was admissible.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision outlines the grounds for appeal, allowing for claims of violations of federal law, incorrect or incomplete factual findings, and inappropriateness.

Art. 111 Bst. e AsylG

This article allows for decisions in single-judge formations with the consent of a second judge in manifestly well-founded appeals, justifying the simplified procedure.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision allows for a summary justification of the decision in cases handled under Art. 111 AsylG, explaining why the court's reasoning is brief.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

This article permits dispensing with written pleadings in certain cases, justifying the absence of further written exchanges.

Art. 1 C Ziffern 1 – 6 FK

This provision lists the grounds for revoking asylum and withdrawing refugee status under the Refugee Convention, providing the general framework for the BFM's decision.

Art. 1 A FK

This provision defines who qualifies as a refugee under the Convention, providing the definition of a refugee which is relevant to the grounds for losing that status.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision states that no court costs are to be levied when the appeal is upheld, justifying order no. 3.

Art. 7 Abs. 1 VGKE

This article grants successful parties entitlement to compensation for necessary costs, relevant to the decision on party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-6916/2009/wif {T 0/2}

Urteil vom 10. November 2009

Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien X._______, geboren _______, Iran, wohnhaft _______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;

Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2009 / N _______.

D-6916/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2006 mit Verfügung vom 27. Juli 2006 abwies, dass sie gleichzeitig dessen Flüchtlingseigenschaft feststellte und ihn in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufnahm, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) aberkannte, dass das BFM zur Begründung unter anderem ausführte, der Beschwerdeführer habe sich durch die iranischen Behörden einen Reisepass ausstellen lassen und sei mit diesem problemlos in den Iran einund wieder ausgereist,

dass er sich so zweifellos unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt und diesen Schutz auch erhalten habe, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 (adressiert an die Vorinstanz) respektive 5. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie das Absehen von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragte,

dass er in seiner Eingabe insbesondere die ihm vorgehaltene Rückkehr ins Heimatland bestritt,

dass die Schweizerische Grenzpolizei den erwähnten iranischen Reisepass bei der Ausreise aus der Schweiz konfisziert habe, dass er mit seinem Flüchtlingspass anschliessend _______ (Drittland) gereist und von dort aus am Folgetag wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei,

dass auf weitere Argumente der Vorinstanz und Beschwerdevorbringen sowie die Beschwerdebeilagen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

D-6916/2009

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat,

dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf seine fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist,

dass das BFM unter anderem aus Gründen nach Art. 1 C Ziffern 1 – 6 FK das Asyl widerruft und die Flüchtlingseigenschaft aberkennt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass im vorliegenden Fall das BFM zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 1 FK herangezogen hat,

D-6916/2009

dass eine die Bedingungen von Art. 1 A FK erfüllende Person nicht mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat,

dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang feststellte, der Beschwerdeführer sei mit seinem iranischen Reisepass problemlos in den Iran einund wieder ausgereist,

dass diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich nicht zutrifft, dass das erwähnte Reisedokument – wie vom Beschwerdeführer behauptet – gemäss Aktenlage bei seiner Ausreise _______ durch die Grenzpolizei beschlagnahmt wurde,

dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am

16. Mai 2009 _______ (Drittland) einund am 17. Mai 2009 _______ in die Schweiz zurückflog,

dass unter diesen Umständen eine Weiterreise in den Iran unwahrscheinlich erscheint,

dass der Beschwerdeführer im Übrigen bereits in seiner an die Vorinstanz gerichteten Stellungnahme vom 30. September 2009 darlegte, bisher nicht in den Iran gereist zu sein, dass zudem das Argument des BFM, er bestreite nicht, mit dem besagten Reisedokument ins Heimatland zurückgekehrt zu sein, als aktenwidrig bezeichnet werden muss,

dass diese unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als gravierend und eine Heilung im vorliegenden Verfahren als nicht sachgerecht erscheint,

dass es der Vorinstanz obliegt, den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und seiner rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen, dass für den Betroffenen eine sachgerechte Anfechtung der rechtlichen Erwägungen nur möglich ist, wenn sich diese auf den richtigen

Sachverhalt stützen,

D-6916/2009

dass aus diesen Gründen eine Heilung des Mangels beim aktuellen Verfahrensstand nicht möglich ist,

dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2009 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des korrekten Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, für die Einreichung der Beschwerde eine mandatierte Rechtsvertretung in Anspruch genommen zu haben, weshalb ihm keine solchen Kosten erwachsen sein dürften und entsprechend keine Parteientschädigung zu entrichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6916/2009

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (in Kopie)

- _______

Die Instruktionsrichterin Der Gerichtsschreiber

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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