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D-6909/2008 • BVGer D-6909/2008 KI-generiert

Asylum Reopening Denied Due to Insufficient New Evidence

Geschäftsnummer D-6909/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a revision request by an asylum applicant who had his previous asylum claims rejected. The applicant sought to reopen his case based on new evidence, including a death certificate and residency proof, and to argue that a previous court decision was flawed. However, the court found that the new evidence did not meet the criteria for revision, as it was either not presented in a timely manner, did not alter the original decision's reasoning, or was insufficient to overcome the applicant's credibility issues established in prior proceedings. The court emphasized that revision is an extraordinary remedy and not a means to rectify prior procedural omissions.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 47 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 109 Abs. 3 i.V.m, Art. 123 Abs. 2 Bst, Art. 123 BGG; Asylum Reopening Denied Due to Insufficient New Evidence: The applicant sought to reopen his case based on new evidence, including a death certificate and residency proof, and to argue that a previous court decision was flawed. However, the court found that the new evidence did not meet the criteria for revision, as it was either not presented in a timely manner, did not alter the original decision's reasoning, or was insufficient to overcome the applicant's credibility issues established in prior proceedings. The court emphasized that revision is an extraordinary remedy and not a means to rectify prior procedural omissions.

Schlagwörter

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Asylrevision Wiederaufnahme des Verfahrens neues Beweismittel prozessuale Revision Beweislosigkeit verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 83 Bst
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet,
Art. 47 VGG
121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S.
Art. 109 Abs. 3 i.V.m
dass aufgrund der nachstehenden Erwägungen ein offensichtlich unbegründetes Revisionsgesuch vorliegt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 109 Abs. 3 i.V.m.
Art. 123 Abs. 2 Bst
dass der Gesuchsteller in der Sache, nämlich durch das Einreichen einer (beglaubigten) Kopie eines Todesregistereintrages, den Revisionsgrund eines nachträglich aufgefundenen, entscheidenden Beweismittels (Art. 123 Abs. 2 Bst.
Art. 123 BGG
dass der Gesuchsteller in der Sache, nämlich durch das Einreichen einer (beglaubigten) Kopie eines Todesregistereintrages, den Revisionsgrund eines nachträglich aufgefundenen, entscheidenden Beweismittels (Art. 123 Abs.
Art. 16 Abs. 1 Bst
1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
Art. 37 VGG
Cited as the legal basis for imposing costs on the applicant.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG

Cited as the basis for not allowing new evidence in the revision proceedings if it could have been presented in the earlier proceedings.

Art. 109 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Bst. a BGG

Applied for a summary justification of the decision because the revision application was considered manifestly unfounded.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE

Cited for the calculation and imposition of court costs.

Art. 37 VGG

Cited as the legal basis for imposing costs on the applicant.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG

Cited as the legal basis for imposing and offsetting court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-6909/2008 {T 0/2}

Urteil vom 9. Februar 2009

Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Claudia Cotting-Schalch;

Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.

Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

18. Juni 2008 / D-1974/2008.

D-6909/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Gesuchsteller am 27. Mai 1991 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, welches vom BFF mit Verfügung vom 13. Mai 1994 abgelehnt wurde,

dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) diesen Entscheid mit Urteil vom 21. Juni 1994 bestätigte, dass das BFF mit Verfügung vom 30. Juni 1999 auf das zweite Asylgesuch des Gesuchstellers vom 6. Mai 1999 nicht eintrat, dass die ARK die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom

28. Juli 1999 mit Urteil vom 19. Februar 2003 abwies, dass der Gesuchsteller am 21. Dezember 2007 ein drittes Asylgesuch einreichte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 13. März 2008 erneut nicht eintrat und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,

dass der Gesuchsteller gegen die Verfügung des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, mit welcher er die Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzuges beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom

18. Juni 2008 abwies,

dass der Gesuchsteller durch seinen (früheren) Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. Oktober 2008 (Poststempel: 27. Oktober 2008) beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch und Antrag auf vorsorgliche Massnahmen" bezeichnete Rechtsschrift einreichen liess, mit welcher er zur Hauptsache beantragte, die Verfügung des BFM vom 13. März 2008 sei aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,

dass zudem in der Rechtsschrift die Begehren gestellt wurden, der Gesuchsteller sei umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen und es sei ihm der Aufenthalt in der Schweiz bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch zu gewähren, dass er überdies um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchte,

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dass der Gesuchsteller zusammen mit der Rechtsschrift verschiedene Beweismittel, nämlich einen "Todesschein" inkl. Übersetzung, eine Wohnsitzbestätigung seiner Mutter sowie verschiedene, angeblich seinen Onkel betreffende Dokumente, einreichen liess, dass der Rechtsschrift überdies eine Verfügung der Haftrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons B._______ vom 18. August 2008 beilag, wonach der Gesuchsteller am 14. August 2008 in Haft genommen und die Ausschaffungshaft angeordnet worden war, dass der Gesuchsteller das Wiedererwägungsgesuch zunächst damit begründete, der bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemachte und vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juni 2008 als nicht glaubhaft erachtete gewaltsame Tod seines Vaters lasse sich nun mittels des eingereichten Todesscheines nachweisen, dass er überdies ausführen liess, seine Mutter wohne nicht in Colombo, sondern gemäss Wohnsitzbestätigung in C._______, D._______ (recte: D._______) North, D._______ (recte: D._______), und er sei, da ein getöteter Familienangehöriger Mitglied der tamilischen Befreiungsorganisation LTTE gewesen sei, bei einer Rückkehr besonders gefährdet,

dass das BFM am 31. Oktober 2008 die Rechtsschrift vom 26. Oktober 2008 zusammen mit den Beweismitteln zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass es als Begründung dafür im Begleitschreiben vom 31. Oktober 2008 anführte, in der Rechtsschrift würden keine Gründe angeführt, welche im Rahmen eines erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, dass vom Gesuchsteller sinngemäss gerügt wird, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe von Anfang an ein Mangel auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung angehaftet, weil es ohne Berücksichtigung von rechtserheblichen Tatsachen, die im Urteilszeitpunkt bereits eingetreten waren, zustande gekommen sei,

dass derartige Sachverhaltselemente, die sich darstellungsgemäss vor Erlass eines Rechtsmittelentscheides verwirklicht haben, nicht unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten durch die Vorinstanz, sondern unter dem Blickwinkel der Revision durch die Beschwerdeins-

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tanz zu prüfen sind (vgl. statt vieler Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21

E. 1c S. 204),

dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom

10. November 2008 das (sinngemässe) Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abwies, auf den Antrag auf Entlassung aus der Ausschaffungshaft nicht eintrat sowie das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abwies und den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtete, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss am 25. November 2008 leistete,

dass am 16. Dezember 2008 die Rechtsschrift des rubrizierten Rechtsvertreters des Gesuchstellers vom 15. Dezember 2008 zusammen mit diversen Beweismitteln (insbesondere der Kopie mit Originalbeglaubigung eines Todesregistereintrages) beim Gericht einging,

dass der Gesuchsteller darin (erneut) beantragen liess, der Beschwerdeentscheid vom 18. Juni 2008 sei in Revision zu ziehen, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen, eventuell sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, subeventuell sei die Sache als neues Asylgesuch an das BFM zu überweisen, dass in prozessualer Hinsicht nochmals um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersucht wurde,

dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Eingabe vom

14. Januar 2009 um einen umgehenden Entscheid betreffend den Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie um Mitteilung der Gerichtsbesetzung ersuchte,

dass der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter mit Verfügung vom

16. Januar 2009 den Spruchkörper mitteilte und ihm gleichzeitig Frist zur Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens einräumte, dass kein Ausstandsbegehren einging,

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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet,

dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet,

dass vorliegend – mit Blick auf die Eintretensfrage – der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),

dass somit auf das fristund formgerecht eingereichte Revisionsgesuch – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,

dass aufgrund der nachstehenden Erwägungen ein offensichtlich unbegründetes Revisionsgesuch vorliegt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 109 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Bst. a BGG in analogiam),

dass die Verfügung des BFM vom 13. März 2008 hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges, nicht jedoch bezüglich des Nichteintretens auf das Asylgesuch angefochten wurde,

dass das Beschwerdeverfahren und damit der Beschwerdeentscheid vom 18. Juni 2008 somit auf die Thematik des Wegweisungsvollzuges

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beschränkt war und deshalb die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beziehungsweise des Beschwerdeentscheides bildete,

dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft entsprechend auch nicht

Gegenstand des Revisionsverfahrens sein kann, weshalb auf den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist und sich Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsschrift vom 15. Dezember 2008 erübrigen, dass die Vorbringen in derselben Rechtsschrift, welche sich zur angeblich fehlerhaften beziehungsweise nicht im Einklang mit der im Grundsatzentscheid vom 14. Februar 2008 (BVGE 2008/2) stehenden Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äussern, die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes betreffen, welche im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht gerügt werden kann (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.; EMARK 2000 Nr. 29 E. 5 S. 247),

dass der Gesuchsteller in der Sache, nämlich durch das Einreichen einer (beglaubigten) Kopie eines Todesregistereintrages, den Revisionsgrund eines nachträglich aufgefundenen, entscheidenden Beweismittels (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend macht, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG nur jene Beweismittel im Revisionsverfahren berücksichtigt werden können, die vor dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind, dass vorliegend offen bleiben kann, ob es sich bei der eingereichten, offenbar am 5. August 2008 erstellten beziehungsweise beglaubigten Kopie des Todesregistereintrages vom 13. April 2008 überhaupt um ein Beweismittel handelt, welches vor dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens am 18. Juni 2008 erstellt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 18. Juni 2008 (E. 4.8 S. 11) erwog, sollte der Vater des Gesuchstellers tatsächlich verstorben sein, werde der Gesuchsteller aufgrund dessen Hinterlassenschaft ohne weiteres in der Lage sein, sich im Süden Sri Lankas niederzulassen und sich dort eine Existenz aufzubauen, woraus sich ergibt, dass insofern selbst der Nachweis des Todes des Vaters am Ergebnis des Beschwerdeentscheides nichts zu ändern vermöchte,

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dass zudem – selbst wenn der Vater des Gesuchstellers an den Folgen einer Schussverletzung verstorben ist – die konkreten Umstände, die zu dieser Schussverletzung führten, weder dargetan, geschweige denn nachgewiesen und belegt wurden, woran auch die eingereichte Vermisstenanzeige nichts ändert, zumal der Beweiswert dieser Vermisstenanzeige bereits im Entscheid vom 18. Juni 2008 als gering eingeschätzt wurde,

dass es sich bei der Wohnsitzbestätigung der Mutter des Gesuchstellers vom 18. Oktober 2008, welche ebenfalls nur in Kopie eingereicht wurde, um ein nachträglich erstelltes Dokument handelt, das im vorliegenden Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden kann,

dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern die Frage des Wohnsitzes der Mutter einen Revisionsgrund darstellen könnte, zumal im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 – entgegen der Darstellung in der Rechtsschrift vom 26. Oktober 2008 – nicht davon ausgegangen wurde, die Eltern des Gesuchstellers lebten im Grossraum Colombo,

dass Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG diejenigen Tatsachen und Beweismittel nicht zur Revision zulässt, die von der ersuchenden Partei bei genügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Rz. 8 zu Art. 123 BGG), dass das Revisionsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel zu begreifen ist und das Revisionsverfahren nicht dazu dienen darf, im früheren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen einoder sogar mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern ("Verlängerung" der ordentlichen Beschwerdefrist, vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 81 f., mit Hinweisen),

dass der Gesuchsteller bereits im zweiten Asylverfahren im Jahr 1999 angab, sein Cousin E._______ sei Mitglied der LTTE gewesen und getötet worden (vgl. B9/12 S. 5 und B4/9 S. 5),

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dass er demgegenüber im dritten Asylverfahren behauptete, sein Cousin E._______, der bei der LTTE gewesen sei, sei am

14. November 2007 von der SL-Armee umgebracht worden (vgl. C1/12

S. 7),

dass überdies in der Eingabe vom 26. Oktober 2008 geltend gemacht wurde, der Gesuchsteller sei der Neffe des 1996 getöteten LTTE- Mitgliedes E._______,

dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers – welche vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 18. Juni 2008 mit überzeugender Argumentation als von vornherein erheblich erschüttert qualifiziert wurde – durch diese Unstimmigkeiten zusätzlich beeinträchtigt wird,

dass – soweit der Gesuchsteller aus der behaupteten Zugehörigkeit seines 1996 oder 2007 getöteten Onkels beziehungsweise Cousins zur tamilischen Befreiungsarmee (LTTE) eine grundsätzliche Gefährdungssituation für sich im Falle des Wegweisungsvollzugs ableitet – weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern dieser Umstand einen beachtlichen, mithin rechtzeitig geltend gemachten Revisionsgrund darstellen würde,

dass der Gesuchsteller diesbezüglich auch nicht darlegt, weshalb er entsprechende Beweismittel nicht schon in früheren Verfahren hätte einreichen können,

dass dies auch für die unsubstanziiert und unbelegt gebliebenen Aktivitäten von weiteren (entfernten) Verwandten des Gesuchstellers gilt,

dass im vorliegenden Fall somit glaubhafte (zum Genügen der blossen Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 110) Gründe, aus denen der Gesuchsteller trotz der von ihm zu verlangenden Umsicht nicht hätte in der Lage sein sollen, die entsprechenden Umstände geltend zu machen und zu belegen, nicht erkennbar sind,

dass nach dem Gesagten vom Gesuchsteller kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan werden konnte, weshalb das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

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dass es zwar zutrifft, dass die Regierung Sri Lankas diejenigen Tamilen, welche in den vergangenen fünf Jahren aus dem Norden nach Colombo kamen, im September 2008 zur Registrierung aufforderte, wobei nach den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jedoch bereits vorher für Tamilen in Colombo eine Registrierungspflicht bestand,

dass mangels substanzieller Hinweise auf eine wesentlich veränderte Sachlage für das Gericht kein Anlass besteht, ex officio eine Überweisung der Akten an das BFM zur Prüfung von Wiedererwägungsgründen oder eines neues Asylgesuches anzuordnen, dass das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG; Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs.

2 VwVG) und mit dem am 25. November 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- das (...) des Kantons B._______ ad (...) (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

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