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D-6885/2025 • BVGer D-6885/2025 KI-generiert

Asylum Denial Upheld Due to Forged Documents and Lack of Credible Fear

Geschäftsnummer D-6885/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of an asylum claim and the order for deportation because the applicant's claims of persecution, supported by submitted documents, were deemed not credible due to evidence of forgery. The court found that the applicant's political activities were low-level, her previous voluntary return to her home country contradicted a fear of persecution, and there were no indications of insurmountable obstacles to her deportation to her home country.

Legislator-Regeste

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Art. 7 AsylG, Art. 3 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG; Asylum Denial Upheld Due to Forged Documents and Lack of Credible Fear: The court found that the applicant's political activities were low-level, her previous voluntary return to her home country contradicted a fear of persecution, and there were no indications of insurmountable obstacles to her deportation to her home country.

Schlagwörter

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Grundsatz der Nichtzurückweisung Asylgesetz gefälschte Urkunden Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen politische Ausweisung Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 AsylG

Used to establish the court's jurisdiction to decide on asylum appeals.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Used to establish the appellant's standing to file the appeal.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Used to confirm that the appeal is to be admitted due to timely lodging and payment of security.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Used to confirm that the appeal is to be admitted due to timely lodging and payment of security.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Used to define the scope of review for asylum appeals.

Art. 49 VwVG

Used to define the scope of review for foreigner law matters.

Art. 111 Bst. e AsylG

Used to allow a single judge to decide on the case with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Used to justify a summary reasoning of the judgment.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Used to justify waiving the exchange of written pleadings.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

Used to state the general principle that Switzerland grants asylum to refugees.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Used to define who qualifies as a refugee.

Art. 7 Abs. 1 AsylG

Used to state that refugee status must be proven or at least rendered plausible.

Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG

Used to define the criteria for plausibility and when statements are considered implausible, particularly concerning reliance on falsified evidence.

Art. 44 AsylG

Used to establish that rejection of an asylum application generally leads to expulsion from Switzerland.

Art. 83 Abs. 1 AIG

Used to state that the SEM regulates the stay status when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Used to state the principle of non-refoulement, prohibiting forced return to a country where life or freedom is endangered.

Art. 33 Abs. 1 FK

Used to reinforce the principle of non-refoulement under international law.

Art. 25 Abs. 3 BV

Cited in relation to prohibition of inhumane treatment under Swiss constitutional law.

Art. 3 FoK

Cited in relation to prohibition of torture and other cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment.

Art. 3 EMRK

Cited in relation to the prohibition of torture and inhuman treatment under the European Convention on Human Rights.

Art. 83 Abs. 4 AIG

Used to define when expulsion is considered unreasonable due to situations like war, civil war, general violence, or medical emergency.

Art. 83 Abs. 2 AIG

Used to state that expulsion is possible if there are no obstacles to its enforcement.

Art. 47 Abs. 1 AsylG

Used to state that the appellant is responsible for obtaining valid travel documents.

Art. 1-3 VGKE

Used to establish the basis for imposing court costs.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to order the appellant to bear the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-6885/2025

Urteil vom 20. November 2025

Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg.

Parteien A. _______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführerin,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 20. August 2025 / (…).

D-6885/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 1. November 2024 die Türkei mit dem Flugzeug verliess und über Bosnien und diverse andere Länder am 5. November 2024 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass sie anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. April 2025 sowie der ergänzenden Anhörung vom 21. Juli 2025 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in B. _______ geboren und aufgewachsen, dass sie die Matura gemacht, ein Praktikum als Rechtssekretärin absolviert und in einer Faden-Fabrik gearbeitet habe, dass sie seit 2022 in der HDP aktiv gewesen sei, indem sie an Treffen und Demonstrationen teilgenommen, Spenden gesammelt und bei der Wahlkampagne mitgeholfen habe und in diesem Zusammenhang zwei Mal in Gewahrsam genommen und dabei auch geschlagen worden sei, dass zudem der Vater der Beschwerdeführerin im Jahre 2015 für ein Jahr bei der Guerilla in den Bergen gewesen sei und immer wieder politisch aktive Menschen bei der Familie zu Hause aufgenommen habe, dass sie Angst gehabt habe, erneut in Gewahrsam genommen zu werden, deshalb die Türkei im Oktober 2023 verlassen habe und nach Kroatien gereist, jedoch nach drei Wochen wieder freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei,

dass nach ihrer Rückkehr ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation sowie Propaganda gegen sie eröffnet worden sei und sie sich deshalb von Februar bis Oktober 2024 bei Verwandten versteckt habe,

dass die Beschwerdeführerin im November 2024 die Türkei erneut verlassen habe, da im Mai 2024 ein Vorführbefehl gegen sie ausgestellt worden sei und sie fürchte, inhaftiert zu werden, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft B. _______, einen Beschluss sowie einen Vorfühlbefehl der Friedensstrafrichterschaft B. _______ zu den Akten reichte,

D-6885/2025

dass das SEM mit Verfügung vom 20. August 2025 – eröffnet am 25. August 2025 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Rahmen des erweiterten Verfahrens verneinte, deren Asylgesuch vom 5. November 2024 ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,

dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien, dass nämlich die ins Recht gelegten Dokumente betreffend das hängige Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin vom SEM amtsintern überprüft worden seien und bei den drei eingereichten Dokumenten wesentliche Angaben zu den unterzeichnenden Personen nicht korrekt, die Verweise auf die digitale Umgebung der Dokumente unzutreffend seien und der Beschluss zudem Manipulationsspuren aufweise, dass diesbezüglich der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2025 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und sie in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2025 ausgeführt habe, keine Kenntnisse von Manipulationen der Dokumente, selber keinen Zugang zu UYAP oder e-Devlet zu haben und dass alles über ihre Rechtsanwältin in der Türkei gelaufen sei, dass die Beschwerdeführerin die Fälschungsmerkmale damit aber nicht habe erklären können, ihre entsprechenden Vorbringen folglich auf gefälschte Beweismittel abgestützt und somit als nicht glaubhaft einzustufen seien, weshalb ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz gar nicht geprüft werden müsse,

dass zudem die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin nur von niederschwelliger Natur gewesen seien und sie folglich über kein exponiertes politisches Profil verfüge,

dass die zwei Mitnahmen durch die Polizei mehr als ein Jahr vor der Ausreise im November 2024 zurückliegen würden und es seither zu keinen weiteren Problemen mit den Behörden gekommen sei, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2023 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei, auch gegen das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung spreche,

dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin folglich weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den

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Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. September 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte,

dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragte,

dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass sowohl die Beschwerdeführerin wie auch ihre ganze Familie sich politisch für die Kurdenfrage engagiert habe, dass sie aus diesem Grund zwei Mal in Gewahrsam genommen worden und dabei auch geschlagen worden sei,

dass sie die Türkei verlassen habe, da sie fürchte, dies nochmals erleben zu müssen,

dass gegen sie Strafverfahren eröffnet worden seien und sie nicht verstehen könne, weshalb das SEM der Auffassung sei, dass die ins Recht gelegten Beweismittel gefälscht seien,

dass mit Zwischenverfügung vom 25. September 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen wurden und der Beschwerdeführerin bis zum 10. Oktober 2025 Frist gesetzt wurde, um einen Kostenvorschuss zu leisten,

dass mit Datum vom 7. Oktober 2025 schriftlich um Ratenzahlung ersucht wurde,

dass am 9. Oktober 2025 der Kostenvorschuss fristgerecht und vollständig geleistet wurde,

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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),

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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Vorinstanz ihren ablehnenden Asylentscheid primär mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen bezüglich Strafverfahren begründete, zumal diese sich massgeblich auf gefälschte Beweismittel stützen würden,

dass die vom SEM aufgeführten Fälschungsmerkmale verschiedene zum Teil zentrale Aspekte der eingereichten Beweismittel betreffen und die entsprechende Analyse insgesamt als überzeugend zu qualifizieren ist, dass die Beschwerdeführerin demgegenüber in ihrer Beschwerdeschrift die Qualifikation der Beweismittel als Fälschungen nicht zu erklären vermag oder Gegenteiliges glaubhaft machen kann, dass nach Prüfung der Akten das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich die behauptete strafrechtliche Verfolgung massgeblich auf gefälschte Beweismittel stützen und sich somit als unglaubhaft erweisen, dass zudem die Vorinstanz zurecht darauf hingewiesen hat, dass das politische Profil der Beschwerdeführerin als niederschwellig einzustufen ist und ferner ihre freiwillige Rückkehr in die Türkei im Jahr 2023 im Widerspruch zum Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit den angeblichen Mitnahmen im Jahr 2022 steht, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen

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steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen

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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung in vom Erdbeben betroffene Gebiete nicht mehr per se unzumutbar ist, sondern vielmehr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist (vgl. Urteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024, E. 11.3.1) und dass im vorliegenden Fall keine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin zu erkennen ist, die eine entsprechende Unzumutbarkeit begründen könnte,

dass auch im Übrigen nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen ist (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und beispielsweise Urteile des BVGer D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1 oder E-150/2024 vom 19. Januar 2024 E. 8.3.1, je m.w.H.)

dass schliesslich keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. – (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg

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