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D-6872/2011 • BVGer D-6872/2011 KI-generiert

Asylum Seeker's Assignment to Canton Upheld Despite Family Unity Claim

Geschäftsnummer D-6872/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves an asylum seeker challenging their assignment to a canton for the duration of their asylum procedure. The applicant argued for reassignment to a different canton to live with their recognized refugee brother, claiming this would uphold family unity. However, the court found that the applicant and his brother did not constitute a core family unit and that there was no evidence of a special dependency relationship beyond normal familial affection, which is required for assignments outside the core family to be reconsidered under asylum law. Therefore, the court upheld the original assignment, finding it did not violate the principle of family unity and dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG; Asylum Seeker's Assignment to Canton Upheld Despite Family Unity Claim: The applicant argued for reassignment to a different canton to live with their recognized refugee brother, claiming this would uphold family unity. However, the court found that the applicant and his brother did not constitute a core family unit and that there was no evidence of a special dependency relationship beyond normal familial affection, which is required for assignments outside the core family to be reconsidered under asylum law. Therefore, the court upheld the original assignment, finding it did not violate the principle of family unity and dismissing the appeal.

Schlagwörter

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Grundsatz der Familieneinheit Asylgesetz Rückabtretung Familiennachzug für Flüchtlinge Aufenthaltsbestimmungsrecht Ausweisung von Familienangehörigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 Abs. 3 AsylG

Basis for the decision on the family unity principle in relation to canton assignment.

Art. 106 AsylG

Used to justify the dismissal of the appeal for failing to demonstrate a violation of federal law, incorrect factual determination, or inappropriateness.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Ground for rejecting the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D­6872/2011

Urteil vom 12. Januar 2012

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch Johanna Fuchs, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2011 / N .

D­6872/2011

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton M._______ zuwies und feststellte, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass das BFM ferner einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzog und feststellte, der Beschwerdeführer müsse den Ausgang des Verfahrens im Zuweisungskanton abwarten,

dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 21. Dezember 2011 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuweisung an den Kanton N._______ sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass er als Beweismittel ein Schreiben vom 21. Dezember 2011 seines in N._______ lebenden und als Flüchtling anerkannten Bruders zu den Akten reichen liess,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist­ und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art.

27 Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen),

dass es sich beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton oder der Verweigerung einer Neuzuteilung zu einem anderen Kanton um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG) handelt, dessen asylrechtliche Abteilungen zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgerichts [VGR, SR 173.320.1]), dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass das BFM registrierte Asylsuchende nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) auf die Kantone verteilt, wobei es bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,

dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne D­6872/2011

von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und deren minderjährige Kinder) umfasst, dass der über die Kernfamilie hinausgehende Familienbegriff von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten (Grosseltern und ihre Enkel/Enkelinnen, Onkel/Tanten und ihre Nichten/Neffen, Geschwister), die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den betreffenden Angehörigen besteht,

dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie darüber hinaus – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.),

dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist, dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),

dass in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe einen als Flüchtling anerkannten Bruder in N._______, der bereit sei, ihn bei sich zu Hause aufzunehmen und ihn bei der Integration in geeigneter Form zu unterstützen, dass der oben erwähnte Bruder seine Bereitschaft zur Aufnahme und Betreuung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2011 unterschriftlich bestätigte, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,

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dass sich der Beschwerdeführer zwar auf den Schutz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG und Art. 8 EMRK beruft, dass der (volljährige) Beschwerdeführer und sein im Kanton N._______ wohnhafter Bruder namentlich keine über die Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung im Sinne der oben genannten Bestimmungen bilden und dies im Übrigen nicht einmal behaupten,

dass weder die anlässlich der Befragung vom 13. Dezember 2011 zur Person geschilderten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers noch die Beziehung zwischen den beiden Brüdern eine intensive Abhängigkeit zu begründen vermögen, die zwischen Verwandten vorausgesetzt wird, um von einer über die Kernfamilie hinaus gehenden schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehung ausgehen zu können,

dass in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert wird, inwiefern die persönliche Betreuung durch den Bruder erforderlich sei und sich die Betreuung vor Ort als unzureichend erweist, dass sich folglich aus den Vorbringen der Rechtsmitteleingabe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erkennen lässt, welches über die natürliche familiäre Bindung und Zuneigung hinausgehen würde und somit kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder besteht,

dass mithin festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, die angefochtene Zwischenverfügung des BFM vom 15. Dezember 2011 sich als rechtmässig erweist, und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegen­standslos geworden ist,

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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.­­ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand: