Asylum Appeal Dismissed: Conversion and Political Activity Insufficient for Persecution Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an asylum appeal, finding that the applicant's claims of conversion to Christianity and exile political activities did not establish a well-founded fear of persecution in Iran. The court reasoned that the conversion claim was not credible and had been previously adjudicated, and the political activities did not meet the threshold for persecution, as the applicant had not distinguished himself sufficiently to be perceived as a threat by the Iranian regime. Furthermore, the court found that the deportation was permissible, reasonable, and possible, as there were no specific grounds to fear torture or inhumane treatment upon return, nor were there concrete dangers due to the general situation in Iran or individual medical conditions that could not be treated in the home country.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Asylum Appeal Dismissed: Conversion and Political Activity Insufficient for Persecution Claim: The court reasoned that the conversion claim was not credible and had been previously adjudicated, and the political activities did not meet the threshold for persecution, as the applicant had not distinguished himself sufficiently to be perceived as a threat by the Iranian regime. Furthermore, the court found that the deportation was permissible, reasonable, and possible, as there were no specific grounds to fear torture or inhumane treatment upon return, nor were there concrete dangers due to the general situation in Iran or individual medical conditions that could not be treated in the home country.
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KI-generiertCited to state that the appeal was unfounded because the complainant failed to demonstrate a violation of federal law or an incorrect or incomplete determination of the relevant facts.
Cited in relation to the consequences of rejecting an asylum application, namely deportation.
Cited regarding the conditions under which the execution of deportation is permissible, reasonable, and possible.
Cited to explain the principle of non-refoulement and its non-application in this case, as well as in relation to prohibiting forced return to a country where one's life or freedom is endangered.
Cited as the basis for imposing costs on the complainant.
Cited in relation to the complainant's requests for legal aid, which were rejected by the instruction judge.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-6751/2014
Urteil vom 26. Januar 2015
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, Mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A.________ geboren (..), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2014 / N_________ D-6751/2014
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Entscheid vom 10. Juli 2008 ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2007 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2008 eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abwies, womit die Verfügung des BFM vom 10. Juli 2008 in Rechtskraft erwuchs, dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2009 ein sinngemässes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2009 ablehnte und eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
15. April 2013 unter Beilage mehrerer Dokumente beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei zum Christentum konvertiert, nähme an Zusammenkünften der B.________ teil und spräche auch mit Landsleuten über seine Abwendung vom islamischen Glauben,
dass er sich im Weiteren während seines Aufenthaltes in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe (Teilnahme an Demonstrationen gegen das iranische Regime, Veröffentlichung von regimekritischen Texten auf eigener Homepage),
dass das BFM mit Entscheid vom 16. Oktober 2014 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. April 2013 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
19. November 2014 unter Beilage weiterer Dokumente gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 20. November 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
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dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 22. Dezember 2014 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Dezember 2014 unter Bezugnahme auf einen Entscheid des Committee Against Torture der UNO (CAT), Communication No. 492/2012, vom 8. Dezember 2014 auf die prekäre Sicherheitssituation im Iran hinwies,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM beziehungsweise SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 Asyl G),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass zum einen mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die geltend gemachte, als nicht glaubhaft erachtete Konvertierung zum Christentum bereits Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens war und auch die diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Anhörung vom 28. Juli 2014 unsubstanziiert ausgefallen sind,
dass zum anderen die exilpolitische Tätigkeit des im Iran nicht aktiven Beschwerdeführers offensichtlich die gemäss Praxis erforderlichen Kriterien (vgl. BVGE 2009/28) nicht erfüllt, um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen,
dass an dieser Einschätzung das in der Beschwerde erwähnte Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EGMR) vom 18. November 2014 in der Sache M.A. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 52589/13) nichts zu ändern vermag, da dieses Urteil lediglich besagt, dass nicht bloss hochprofilierte Aktivisten Verfolgung zu befürchten hätten, jedoch keineswegs, dass es überhaupt kein Profil brauche,
dass hinsichtlich der übrigen Argumente in der Beschwerde und eingereichten Bestätigungsschreiben insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass für die Beurteilung einer Verfolgungsgefahr nicht die optische Erkennbarkeit und die Möglichkeit der Identifizierung massgeblich sind, sondern die Tatsache, ob sich die Person durch ihre Aktivität in solchem Masse hervorgetan hat, dass sie aus Sicht des iranischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3), was vorliegend zu verneinen ist,
dass aus diesem Grund auch der mit Schreiben des Rechtsvertreters erwähnte Entscheid des Committee Against Torture der UNO (CAT) vom
8. Dezember 2014, Communication No. 492/2012, an der Einschätzung der fehlenden begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung nicht zu ändern vermag,
dass somit das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass an dieser Einschätzung die im ärztlichen Bericht vom 1. November 2014 genannten physischen und psychischen Schwierigkeiten an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, da von deren Behandelbarkeit auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass schliesslich auch die langjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt, handelt es sich doch beim Beschwerdeführer um einen fünfundvierzigjährigen Mann mit beruflicher Erfahrung und familiärem Hintergrund im Heimatstaat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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