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D-6747/2014 • BVGer D-6747/2014 KI-generiert

Federal Administrative Court Annuls Asylum Rejection Due to Procedural Flaw

Geschäftsnummer D-6747/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court upheld an appeal, annulling a decision by the Federal Office for Migration (BFM) that had rejected asylum applications and ordered deportation. The court found that the BFM had violated the applicants' right to be heard by failing to address or consider submitted medical reports concerning the health of one of the applicants. This procedural error meant the BFM had not fully investigated the facts of the case, thus invalidating its decision and requiring the matter to be re-evaluated by the BFM.

Legislator-Regeste

Amtlich

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 13. November 2014

Schlagwörter

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Verfahrensvorschriften Kanzleiversehen Asylrecht Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Fristwahrung Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as a ground for appeal when the facts relevant to the decision are incorrectly or incompletely determined in violation of the authority's duty to investigate.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited as a basis for the right to legal hearing, which includes being able to effectively present one's position.

Art. 29 VwVG

Cited as a basis for the right to legal hearing.

Art. 32 Abs. 1 VwVG

Cited as a basis for the right to legal hearing.

Art. 12 VwVG

Cited as the authority's obligation to ensure correct and complete determination of the facts relevant to the decision ex officio.

Art. 35 Abs. 1 VwVG

Cited as a basis for the right to legal hearing, requiring the authority to genuinely hear the arguments of the parties concerned and to examine and consider them in the decision-making process.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for the non-imposition of court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited for the non-awarding of party compensation to the appellants, as they incurred no necessary costs in the legal sense.

Art. 37 VGG

Cited as the procedural law governing the proceedings before the Federal Administrative Court, alongside VwVG and BGG, unless otherwise specified by the AsylG.

Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE

Cited as the basis for not awarding party compensation, as the appellants, not being represented by counsel, incurred no necessary costs in the legal sense.

Art. 9 VGKE

Cited as the basis for not awarding party compensation, as the appellants, not being represented by counsel, incurred no necessary costs in the legal sense.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited as a procedural rule for entering the appeal as it was filed in compliance with the deadline and in the correct form.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited as a procedural rule allowing for summary reasoning of the decision in cases of obvious merit.

Art. 109 Abs. 1 AsylG

Cited to indicate the date when the court file was received by the Federal Administrative Court.

Art. 105 AsylG

Cited as a procedural rule for standing to appeal, along with Art. 48 Abs. 1 VwVG.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as a ground for appeal that allows for the violation of federal law and the incorrect or incomplete determination of the relevant facts.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as a procedural rule that allows for decisions to be made by a single judge with the consent of another judge in cases of obvious merit.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited as a procedural rule indicating that a written exchange was waived in this case.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited as a procedural rule for entering the appeal as it was filed in compliance with the deadline and in the correct form.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited as a procedural rule for standing to appeal, along with Art. 105 AsylG.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-6747/2014

Urteil vom 25. November 2014

Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter William Waeber;

Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien 1. A._______, geboren (…), dessen Ehefrau

2. B._______, geboren (…), und deren Kinder

3. C._______, geboren (…),

4. D._______, geboren (…), Kosovo, (…)

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);

Verfügung des BFM vom 13. November 2014 / N (…).

D-6747/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 16. März 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,

dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2013 feststellte, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass die Beschwerdeführenden gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug am 15. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und um Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom

16. Juli 2013 abwies (Verfahren […]),

dass die Beschwerdeführenden am 10. Juni 2014 eine als Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe beim BFM einreichten, dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2014 – eröffnet am

14. November 2014 – feststellte, dass es sich bei der als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe vom 10. Juni 2014 um neuerliche Asylgesuche (d. h. um Mehrfachgesuche) handle und es diesbezüglich feststellte, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, und eine Gebühr von Fr. 600.– erhob,

dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 19. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. November 2014 ersuchten,

dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

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und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Beschwerdeführenden unter anderem rügten, der rechtserhebliche Sachverhalt sei durch das BFM nur unvollständig erhoben respektive

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die Begründungspflicht verletzt und damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden,

dass diese verfahrensrechtlichen Rügen vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38), dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz gilt,

dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35

E. 6.4.1),

dass die Behörde demnach verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG) und der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört und diese – wie die unterbreiteten Beweismittel – sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss, so dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47 m.w.H.), dass die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen Beschwerdegrund bildet (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass in casu konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die vorinstanzliche Verfügung den Anforderungen an eine vollständige Sachverhaltserstellung und an die Begründungspflicht nicht zu genügen vermag, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. September 2014 – beim BFM eingegangen am 15. September 2014 – einen vom 22. August 2014 datierenden Bericht der (Klinik) betreffend die vom (…) bis (…) erfolgte ambulante Untersuchung und Behandlung der Beschwerdeführerin 3 und ein vom 9. September 2014 datierendes Bestätigungsschreiben der (…) eingereicht hatten (vgl. vorinstanzliche Akten B5),

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dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich in der Beschwerdeeingabe vom 19. November 2014 rügten, das BFM habe sich in der angefochtenen Verfügung trotz der mit dem ärztlichen Bericht vom 22. August 2014 belegten psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin 3 nicht zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin 3 geäussert, dass eine Prüfung der vorinstanzlichen Akten ergibt, dass das BFM die belegten, fachärztlich erhobenen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 3 (vgl. B5 [Bericht der (Klinik) betreffend die Beschwerdeführerin 3 vom 22. August 2014]) in der angefochtenen Verfügung tatsächlich nicht erwähnt und sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass das BFM auch das Bestätigungsschreiben der (…) vom

9. September 2014 in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt und sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass das BFM es damit unterlassen hat, die von den Beschwerdeführenden unterbreiteten Beweismittel vom 22. August 2014 und 9. September 2014 in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass damit davon auszugehen ist, dass das BFM den Sachverhalt nur unvollständig erhoben, seiner Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat,

dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 [S. 676]), dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 a.a.O.),

dass sich vorliegend der festgestellte Verfahrensmangel nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens heilen lässt, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, den

Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und das Verfahren zur

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Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen ist,

dass es sich damit erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), dass den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden durch die Beschwerdeführung keine notwendigen Kosten im gesetzlichen Sinne erwachsen sind, weshalb ihnen trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.v.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 sowie Art. 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6747/2014

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 13. November 2014 wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

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