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D-6737/2012 • BVGer D-6737/2012 KI-generiert

Nigerian Asylum Seeker's Deportation Upheld Due to Unsubstantiated Persecution Claims

Geschäftsnummer D-6737/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A Nigerian citizen sought asylum in Switzerland, initially claiming economic hardship in his home country as the sole reason for leaving. The Federal Office for Migration (BFM) denied his asylum request and ordered his deportation, reasoning that economic problems did not constitute grounds for asylum. The asylum seeker appealed, alleging for the first time that he was being persecuted by a dangerous organization and feared for his life if returned. The court upheld the BFM's decision, finding the later claims unsubstantiated and a mere afterthought, as the individual had not mentioned them during initial interviews despite being cautioned about the truth. The court concluded that the applicant failed to prove a credible fear of persecution, making deportation permissible and reasonable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2012

Schlagwörter

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Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Verfolgung Asylgrund Rückwanderung Wirtschaftsmigration / Migration aus wirtschaftlichen Gründen rechtmässige Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Used to reject the appeal because the Federal Administrative Court found that the appellant had not demonstrated that the contested decision violated federal law, incorrectly or incompletely established the relevant facts, or was inappropriate.

Art. 32 Abs. 1 AsylG

Cited by the lower court and confirmed by the Federal Administrative Court as the legal basis for not entering into the asylum application because the appellant's economic difficulties did not fall under the broad definition of persecution.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the general consequence of not entering into an asylum application, which typically leads to expulsion from Switzerland.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited in relation to the Federal Administrative Court's review of whether expulsion is permissible, reasonable, or possible, and that the same evidentiary standard as for refugee status applies to the assertion of obstacles to expulsion.

Art. 18 AsylG

Cited to define what constitutes an asylum application, meaning any statement by which a person indicates that they are seeking protection from persecution in Switzerland.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited to confirm that expulsion is possible as there are no obstacles to its execution.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited to confirm that expulsion is permissible because the appellant did not claim any asylum-relevant danger, thus the principle of non-refoulement does not apply, and there are no indications of inhumane treatment in Nigeria.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited to confirm that expulsion is reasonable because neither the general situation in Nigeria nor individual circumstances suggest concrete danger upon return, and that mere social and economic difficulties generally do not constitute concrete danger.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited for the rejection of the requests for free legal aid and representation because the appeal was deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

Cited for the imposition of court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the basis for deciding the case by a single judge with the consent of a second judge because the appeal was deemed obviously unfounded.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited to justify that the decision can be briefly reasoned because the case was decided by a single judge with the consent of a second judge due to being obviously unfounded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-6737/2012

Urteil vom 9. Januar 2013

Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;

Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien A._______, geboren (…), Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2012 / N_______.

D-6737/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger vom Volksstamm der B._______, eigenen Angaben zufolge seine Heimat im März 2008 verliess, nach C._______ flog und mit dem Boot von der D._______ bis nach E._______ gelangte, wo er um Asyl nachsuchte und sich während der darauffolgenden vier Jahre aufhielt, dass er von E._______ nach F._______ geflogen und sodann mit dem Zug in die Schweiz gefahren sei, wo er am 9. September 2012 um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ vom 17. September 2012 sowie der direkten Anhörung vom 29. November 2012 zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, das Leben in Nigeria sei für ihn und seine Familie hart gewesen, weil lediglich seine Mutter verdient habe und sie nicht genügend zu Essen gehabt hätten,

dass er sein Studium aufgrund finanzieller Schwierigkeiten abgebrochen habe und sich schliesslich für die Ausreise entschieden habe, dass das Leben in E._______ fürchterlich gewesen sei, weil er weder eine Arbeit noch eine Unterkunft noch genügend zu Essen gehabt habe und drei Monate in Parks habe übernachten müssen, dass er deshalb seinen Vater angerufen und um Geld gebeten habe, damit er in die Schweiz weiterreisen könne, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 – eröffnet am

20. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asylgesuch liege erst dann vor, wenn die betroffene Person in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, sie ersuche die Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),

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dass der Beschwerdeführer Nigeria aufgrund wirtschaftlicher Probleme verlassen habe, und ausser der schwierigen ökonomischen Situation der Familie nichts gegen eine allfällige Rückkehr spreche, dass das BFM somit gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrete,

dass eine Rückkehr nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich sei, dass insbesondere weder die in Nigeria herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers sprächen, und ihr auch keine individuellen Gründe entgegenstünden, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitswilligen Mann handle, welcher über eine abgeschlossene Schulbildung (Sekundarstufe) verfüge und verschiedene kleine Arbeiten verrichtet habe,

dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache gehaltener und handschriftlichen Ergänzungen versehener Eingabe vom

28. Dezember 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen, ersucht wurde,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Begehren im Wesentlichen anführte, er habe den wahren Grund für das Verlassen seiner Heimat bis anhin aus Angst verschwiegen,

dass seine Familie ihm den Besuch der Universität nicht habe finanzieren können, weshalb er einen Freund um Hilfe gebeten habe, welcher ihn Mitgliedern der H._______ vorgestellt habe,

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dass er sich gezwungen gesehen habe, sich dieser Gruppe anzuschliessen, da ihr auch Dozenten und bekannte Persönlichkeiten aus der nigerianischen Gesellschaft angehört hätten, und sie ihn finanziell unterstützt habe,

dass er sich der von der Gruppe ausgehenden Gefahr bis zum Tod seines besten Freundes, welcher vor seinem Haus mit einer Pistole erschossen worden sei, nicht bewusst gewesen sei,

dass er für den Tod seines Freundes verantwortlich gemacht und in der Folge von der Gruppe attackiert worden sei, dass er deshalb in sein Dorf zurückgekehrt sei und an einer anderen Schule weiterstudiert habe, er jedoch auch dort nicht in Ruhe gelassen worden sei, weshalb er den Rat seines Lehrers befolgt und Nigeria schliesslich verlassen habe,

dass er für die Beerdigung seiner Mutter nach Nigeria habe zurückkehren wollen, ihm allerdings geraten worden sei, dies nicht zu tun, da seine Geschichte noch immer nicht in Vergessenheit geraten sei, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria um sein Leben fürchten müsse, zumal die Mitglieder dieser Gruppe hohe Ämter im nigerianischen Staat bekleideten und viel Macht hätten,

dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus der in englischer Sprache verfassten Eingabe genügend klare Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung entnehmen lassen, dass somit auf die ansonsten fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5

S. 116),

dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,

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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird, dass nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,

dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 5 E. 3b S. 31 f.), wobei allerdings der Geltungsbereich des weiten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete Benachteiligungen, die direkt oder indirekt von Menschen ausgehen, eingeschränkt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.) und somit vom weiten Verfolgungsbegriff einerseits Wegweisungshindernisse ausgeschlossen sind, die allein in der Person (namentlich ihrer Gesundheit, ihrem Alter oder ihrem Geschlecht) oder deren persönlichen Lebenssituation (Familiennetz, gute Integration im Aufnahmestaat) fussen, sowie andererseits Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Naturkatastrophen, Hungersnot, Dürre),

dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen lediglich wirtschaftliche Probleme für die Begründung seines Asylgesuches geltend machte, dass ökonomische Schwierigkeiten indessen nicht unter den weiten Verfolgungsbegriff im oben genannten Sinne fallen, und folglich nicht geeignet sind, den Anforderungen von Art. 18 AsylG zu entsprechen, dass er jedoch in der Rechtsmitteleingabe erstmals vorbrachte, sein Leben sei in Gefahr, da er von der H._______ in ganz Nigeria und Afrika verfolgt werde,

dass diese Vorbringen unglaubhaft sind, zumal er sowohl im Rahmen der Kurzbefragung vom 17. September 2012 als auch der Anhörung vom

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29. November 2012 auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde und die Kenntnisnahme dieser Pflicht mit eigenhändiger Unterschrift bestätigte,

dass er die Gelegenheit, die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Vorbringen bereits beim BFM geltend zu machen, ungenutzt liess, und aus den Protokollen keine Hinweise ersichtlich sind, der Beschwerdeführer habe sie aus Angst oder aus anderen Gründen nicht erwähnt, dass der Abbruch des Studiums bislang mit Geldsorgen begründet wurde (vgl. act. A15/8 S. 3 F13), in der Rechtsmitteleingabe indessen die Vorfälle mit besagter Gruppe als Grund vorgeschoben wurden, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift daher als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren sind und die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen somit nicht zu entkräften vermögen, weshalb das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder

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des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltend machte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer soweit aktenkundig gesund ist, die Sekundarschule abgeschlossen hat, bereits arbeitstätig war und in Nigeria über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass zudem blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, in der Regel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG begründen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591), dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-6737/2012

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimatoder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist,

dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegenstandslos ist,

dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und deshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,

dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

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