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D-6726/2011 • BVGer D-6726/2011 KI-generiert

Refugee Spouse Admission Denied: Prior Cohabitation Requirement Not Met

Geschäftsnummer D-6726/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the Federal Office for Migration's decision to deny a spouse's admission to Switzerland, ruling that a prerequisite for family reunification under asylum law is that the refugee and the family member must have lived together in a common household *before* fleeing their home country. In this case, the applicant claimed asylum in 2008 but only married his current wife in 2011, after he had already left Eritrea and claimed asylum, thus not meeting the requirement of being separated by flight from a pre-existing shared household. The court also noted that the applicant had declared himself single during his initial asylum process, further undermining his claim of prior cohabitation.

Legislator-Regeste

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Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG; Refugee Spouse Admission Denied: Prior Cohabitation Requirement Not Met: In this case, the applicant claimed asylum in 2008 but only married his current wife in 2011, after he had already left Eritrea and claimed asylum, thus not meeting the requirement of being separated by flight from a pre-existing shared household. The court also noted that the applicant had declared himself single during his initial asylum process, further undermining his claim of prior cohabitation.

Schlagwörter

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Asylfamilienzusammenführung Ehegatte Flüchtling uneheliches Konkubinat Familienangehöriger Residenzpflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

The appeal is rejected because the appellant has failed to demonstrate that the contested decision violates federal law, incorrectly or incompletely establishes the relevant facts, or is inappropriate.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The costs of the proceedings are imposed on the appellant because the appeal was rejected.

Art. 1 ff. VGKE

The costs of the proceedings are imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-6726/2011

Urteil vom 8. März 2012

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;

Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien A._______, geboren (…), (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Gesuch um Familienzusammenführung;

Verfügung des BFM vom 17. November 2011 / N .

D-6726/2011

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2008 in der Schweiz Asyl beantragte und dieses ihm vom BFM am 21. Oktober 2009 gewährt wurde,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2011 das BFM ersuchte, einen Einbezug seiner Ehefrau B._______ (geboren […], Eritrea) in die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen, wobei dem Gesuch unter anderem eine Heiratsurkunde beilag, derzufolge er diese Frau am 16. Juli 2011 in Khartoum (Sudan) geheiratet habe, dass das BFM mit Verfügung vom 17. November 2011 die Einreise der Ehefrau in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte, wobei es zur Begründung ausführte, die Gewährung einer Familienzusammenführung beziehungsweise die Erteilung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) setze voraus, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit demjenigen Mitglied seiner Familie gelebt habe, für das die Familienzusammenführung verlangt werde, dass dieser Gesetzesbestimmung zufolge diese Personen zudem durch die Flucht getrennt worden sein müssten, dass eine Trennung durch die Flucht eine Familienverbindung voraussetze, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse, dass den Akten indessen keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, wonach der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat mit seiner Lebensgefährtin in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe, dies umso weniger, als er sich im Verlaufe des Asylverfahrens als ledig bezeichnet und nie eine Ehefrau erwähnt habe, dass demnach das Asylgesuch um Familienzusammenführung abzuweisen sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2011 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die nachfolgend aufgeführten Anträge stellte: Es sei die Verfügung des BFM vom 17. November 2011 aufzuheben und die Einreise seiner Ehefrau zu bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 30. Januar 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

D-6726/2011

zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau festzustellen und ihr Asylgesuch gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht schliesslich sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2012 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 25. Januar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,

dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss am

20. Januar 2012 einbezahlte,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

D-6726/2011

dass der Beschwerdeführer durch die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom "30. Januar 2008" (recte: 21. Oktober 2009) nicht beschwert ist, weshalb auf das entsprechende Gesuch um Aufhebung dieser Verfügung nicht einzutreten ist,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die angefochtene Verfügung zwar knapp, aber hinreichend und zutreffend begründet wurde und dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte,

dass unter anderem Ehegatten von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG),

dass ihnen die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt worden sind,

dass gemäss der auch heute noch zutreffenden Rechtsprechung der ehemals zuständigen ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) im Falle von in der Heimat lebenden Ehegatten für die Gewährung des Familienasyls namentlich erforderlich ist, dass sie mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8, E. 3.2,

S. 94),

dass diese Bedingung vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat bereits am 12. November 2003 verliess, seine Ehefrau indessen erst am

16. Juli 2011 in Khartoum heiratete,

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dass er sich anlässlich der BzP vom 2. Oktober 2008 als ledig bezeichnete und nichts von einer Freundin verlauten liess, weshalb nicht von einer Trennung durch die Flucht auszugehen ist, dass auf Beschwerdeebene erstmals von schwierigen Lebensbedingungen der Ehefrau im Sudan die Rede ist, wobei sich die entsprechenden Vorbringen nicht auf Begebenheiten aus der Vergangenheit beziehen, sondern auf virtuelle Ereignisse (Vergewaltigung, Entführung), die sich allenfalls in der Zukunft ereignen könnten, dass somit weder flüchtlingsrechtlich relevante Gründe der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgebracht werden, noch sich solche aus den Akten entnehmen lassen, diese jedoch ohnehin nicht relevant sind, da kein Asylgesuch der Ehefrau vorliegt,

dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen,

dass in casu nämlich lediglich zu prüfen war, ob ein Einbezug der Ehefrau in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – gestützt auf das AsylG – möglich ist, und diese Frage vom BFM zu Recht verneint wurde, dass der Beschwerdeführer seit Beginn des vorliegenden Verfahrens das Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau mit dem – legitimen – Interesse der Ehegatten an einem gemeinsamen Eheund Familienleben begründete, dass er somit gestützt auf Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie auf Völkerrecht gegebenenfalls einen grundsätzlichen Anspruch auf Eheund Familienleben mit der rechtmässig mit ihm verheirateten Ehefrau geltend machen kann,

dass dieser Anspruch jedoch bei den dafür zuständigen ausländerrechtlichen Behörden geltend zu machen und von diesen zu prüfen ist (EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2., S. 95),

dass er sich demnach mit seinem Rechtsbegehren um Familiennachzug seiner Ehefrau nebst den erforderlichen Beweismitteln an das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons M._______ zu wenden hat,

D-6726/2011

dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen

Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6726/2011

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 20. Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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