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D-6707/2012 • BVGer D-6707/2012 KI-generiert

Asylum Appeal Dismissed Due to Contradictory and Unrealistic Claims

Geschäftsnummer D-6707/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum appeal because the applicant's claims were found to be contradictory and unrealistic, failing to establish a credible fear of persecution. The applicant stated he worked as a photojournalist and assisted a friend with articles, but also claimed he had never worked as a photojournalist and that he had been presented to a prosecutor and judge without ever being arrested by police, contradicting earlier statements. The court found these inconsistencies demonstrated the applicant's persecution claim was likely fabricated, making his removal permissible and reasonable.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Asylum Appeal Dismissed Due to Contradictory and Unrealistic Claims: The applicant stated he worked as a photojournalist and assisted a friend with articles, but also claimed he had never worked as a photojournalist and that he had been presented to a prosecutor and judge without ever being arrested by police, contradicting earlier statements. The court found these inconsistencies demonstrated the applicant's persecution claim was likely fabricated, making his removal permissible and reasonable.

Schlagwörter

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Verfolgung Glaubhaftigkeit der Asylgründe Abschiebung Asylwiderruf Klageschrift Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

The appeal is rejected because the court found no violation of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant facts, or inappropriateness.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The costs of the proceedings are imposed on the appellant due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-6707/2012

Urteil vom 15. Januar 2013

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 22. November 2012 / N .

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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. Oktober 2011 auf dem Landweg aus dem Heimatstaat ausreiste und am

17. Oktober 2011 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Befragung vom 28. Oktober 2011 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 2. November 2012 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und stamme aus N._______ (Provinz Gaziantep), wo er seit dem Jahre 1995 als technischer Angestellter in einer Apotheke gearbeitet habe, dass er am 4. April 2009, nachdem er an einer Demonstration in O._______ teilgenommen habe, im Rahmen einer Kontrolle festgenommen worden sei, wobei die Behörden die von ihm mitgeführten Medikamente konfisziert hätten,

dass er am 31. Mai 2010 Mitglied der Jungen BDP (Partei des Friedens und der Demokratie) geworden sei und immer wieder das Parteilokal besucht habe, um dort Bücher zu lesen, dass vor dem Parteisitz stets ein Polizeiauto zu sehen gewesen sei, und Polizisten ihn jeweils angehalten und dazu aufgefordert hätten, das Parteilokal nicht mehr zu betreten, widrigenfalls er Sanktionen zu gewärtigen habe,

dass ihn die Polizisten auch beschimpft und insgesamt etwa zehnmal auf diese Weise unter Druck gesetzt hätten, dass er am 9. September 2011 in der Nachtschicht in der Apotheke gearbeitet habe und um sechs Uhr früh von drei Polizisten in Zivil aufgesucht worden sei,

dass sie ihn in einen nahen Wald gebracht und ihm dort vorgeschlagen hätten, für die Polizei als Spitzel tätig zu sein, dass er sich zunächst geweigert habe und die Polizisten ihn misshandelt hätten, woraufhin er doch noch zugesagt habe, Informationen über

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Personen zu liefern, deren Namen auf einer ihm überreichten Liste gestanden hätten,

dass er überdies hätte berichten sollen, was im Parteilokal vor sich gehe,

dass er die Liste nach dem Abgang der Polizisten indessen umgehend zerstört und weggeworfen habe,

dass er untergetaucht sei und am 12. Oktober 2011 mit Hilfe von Schleppern ausgereist sei, wobei er auf seiner Fahrt durch unbekannte Länder keine einzige Kontrolle passiert habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. November 2012 – eröffnet am 27. November 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich in verschiedener Hinsicht widersprüchlich geäussert, beispielsweise bezüglich der Fragen, ob er tatsächlich als Fotoreporter gearbeitet habe, wie viele Personen auf der Liste der zu observierenden Personen figuriert hätten oder ob er aktuelle Informationen über ihn betreffende behördliche Fahndungsaktionen in der Apotheke habe,

dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt hin nicht in der Lage gewesen sei, diese Widersprüche überzeugend aufzulösen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem insoweit wirklichkeitsfremd ausgefallen seien, als angesichts des angeblich mehrjährigen politischen Engagements des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen wäre, dass er die BDP über den Vorfall vom 9. September 2011 und die Namen der Personen, welche die Polizei habe aushorchen lassen wollen, informiert hätte,

dass die Ungereimtheiten in einer Gesamtwürdigung den Eindruck nahelegten, der Beschwerdeführer stütze sich auf eine konstruierte Asylbegründung, weshalb es sich erübrige, auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen,

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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung des BFM vom 22. November 2012 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen,

dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses beantragen liess, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden

Erwägungen einzugehen ist,

dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichte: einen Spiegelbericht 12/2012, einen Bericht der Frankfurter Rundschau, einen Bericht der NZZ, ein Anwaltsschreiben, je einen Spitalbericht vom

14. April 2011 und 11. August 2010, einen Zeitungsausschnitt aus "Halkin Sesi" vom 5. April 2009 sowie einen IHD-Bericht 2011, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich

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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in der Beschwerdeschrift unter anderem geltend gemacht wird, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entgegen den Behauptungen der Vorinstanz gar nicht widersprüchlich ausgefallen, dass die AKP (Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) nämlich die ihr missliebigen Reporter und Journalisten unter dem Vorwand, sie würden Propaganda zugunsten der PKK/KCK (Kurdische Arbeiterpartei/Union der Gemeinschaften Kurdistans) betreiben oder sie seien Mitglieder der Organisation Ergenekon (Bezeichnung für eine nationalistische mutmassliche Untergrundorganisation), verhaften lasse, dass er ständig aufgefordert worden sei, keine Artikel zu veröffentlichen,

dass auch die Angaben zur Namensliste nicht widersprüchlich ausgefallen seien, sei der Beschwerdeführer doch verfolgt, beschattet und zur Zusammenarbeit gezwungen worden, was die BDP seit langer Zeit gewusst habe,

dass den jüngsten Berichten zur allgemeinen Situation in der Türkei zufolge die Lage der Menschenrechte trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch und der Beschwerdeführer im Visier der türkischen Behörden sei,

dass derlei Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal der Beschwerde keine Argumente zu entnehmen sind, welche bezüglich der von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten,

dass dementsprechend zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich keinen Bezug zur Realität haben, machte er doch anlässlich der BzP fast im gleichen Atemzug geltend, er sei dem Staatsanwalt und einem Richter vorgeführt worden, und er sei nie von der Polizei verhaftet worden (A4/12 Ziff. 7.01 und 7.02 S. 8),

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dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien wirklichkeitsfremd ausgefallen,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung ausdrücklich festhielt, er habe nicht als Fotoreporter gearbeitet, sondern sei lediglich als solcher registriert gewesen (A4/12 Ziff. 4.04 S. 6), weshalb nicht nachzuvollziehen ist, weshalb ihn die Polizisten ständig hätten auffordern sollen, keine Artikel zu veröffentlichen (A14/13 F 49 S 7), dass er demgegenüber anlässlich der Direktanhörung bezüglich seiner Aktivitäten geltend machte, er habe hauptsächlich fotografiert und auch bei gewissen Artikeln mitgeholfen, wobei ein Freund namens B._______ die Artikel geschrieben habe,

dass er seinen Freund unterstützt habe (A14/13 F5/6 S. 2), wobei er sich insoweit unsubstanziiert äusserte, als nicht ersichtlich wird, worin denn diese Unterstützung bestanden haben soll (A14/13 S. 3 oben) oder wie man als Fotoreporter beispielsweise "politische Ansichten" fotografiert,

dass seine Stellungnahme auf den Vorhalt hin, er habe anlässlich der BzP ausdrücklich geltend gemacht, nicht als Fotoreporter gearbeitet zu haben, nach dem Gesagten nicht zu überzeugen vermag (vgl. A14/13

S. 11),

dass sich angesichts der widersprüchlichen, unsubstanziierten und wirklichkeitsfremden Vorbringen des Beschwerdeführers der Eindruck aufdrängt, er habe die geltend gemachte Verfolgungssituation lediglich erfunden, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen, dass die mit der Beschwerde in Kopie eingereichten Dokumente an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-

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chen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung

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im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um einen jungen und gesunden Mann handelt, der im Heimatstaat über ein ausgedehntes soziales Beziehungsnetz verfügt (A4/12 Ziff. 3.01 S. 5), weshalb er nicht damit zu rechnen braucht, nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit einer sozialen Notsituation konfrontiert zu werden, dass derlei umso weniger zu befürchten ist, als er darüber hinaus über eine mehrjährige Berufserfahrung als technischer Angestellter in einer Apotheke verfügt und es ihm zuzumuten ist, die ihm bereits vertraute Erwerbsarbeit wieder aufzunehmen,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),

dass bei dieser Sachlage die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz ausser Betracht fällt und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt

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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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