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D-67/2009 • BVGer D-67/2009 KI-generiert

Federal Administrative Court Upholds Asylum Refusal and Removal Order

Geschäftsnummer D-67/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court upheld the Federal Office for Migration's decision to refuse asylum and order the applicant's removal from Switzerland. The court found that the applicant's arguments, including claims about his passport and the legality of the non-entry provision, were unconvincing and unsupported by the evidence. The court concluded that the initial decision to not enter the asylum application was justified based on a summary assessment of the obvious non-fulfillment of refugee status and the absence of impediments to removal, a procedure consistent with established case law and international law. Consequently, the appeal was dismissed, and the request for free legal aid was denied.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 3 AsylG, Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, Art. 32 Abs. 3 AsylG, Art. 65 Abs. 1 VwVG; Federal Administrative Court Upholds Asylum Refusal and Removal Order: The court found that the applicant's arguments, including claims about his passport and the legality of the non-entry provision, were unconvincing and unsupported by the evidence. The court concluded that the initial decision to not enter the asylum application was justified based on a summary assessment of the obvious non-fulfillment of refugee status and the absence of impediments to removal, a procedure consistent with established case law and international law. Consequently, the appeal was dismissed, and the request for free legal aid was denied.

Schlagwörter

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Asylgesetz Abschiebung Dienstrechtliche Stellungen unentgeltliche Rechtspflege Rechtsstellung Aussetzung des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Basis for the non-admission of the asylum application.

Art. 32 Abs. 3 AsylG

Basis for the non-admission of the asylum application.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the request for legal aid, which was ultimately rejected.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-67/2009 {T 0/2}

Urteil vom 9. Januar 2009

Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;

Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.

Parteien A._______, geboren (...), Nigeria,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 / N (...).

D-67/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 - eröffnet am

30. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. November 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2009 (Poststempel) beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,

dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ersuchte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Januar 2009 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen) - einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten

Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ vom 10. November 2008 und der Anhörung

D-67/2009

zu den Asylgründen vom 18. Dezember 2008 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - überzeugend dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass beispielsweise der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde in Bezug auf die Nichteinreichung des Reisepasses nicht zu überzeugen vermag, zumal der Umstand, dass der Pass als Zahlungsmittel für die in Anspruch genommenen Dienste des Schleppers gedient habe, in den Protokollen keine Stütze findet, dass der weitere Einwand in der Beschwerde, eine materielle Auseinandersetzung der Vorinstanz mit seinen Asylgründen rechtfertige einen Nichteintretensentscheid nicht und die Papierlosenbestimmung sei völkerrechtswidrig, fehl geht, zumal das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 11. Juli 2007 festgehalten hat, dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AslyG die Besonderheit bestehe, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen habe (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und

E. 5), und diese Bestimmung nicht gegen Völkerrecht verstösst (vgl. a.a.O., E. 6.2),

dass die Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet sind aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte,

dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat,

D-67/2009

dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-67/2009

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,

4 Fotos)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- das (...) des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

Versand: