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D-6595/2012 • BVGer D-6595/2012 KI-generiert

Asylum Seeker's Appeal Dismissed, Deportation Upheld Over Unsubstantiated Claims

Geschäftsnummer D-6595/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an asylum seeker's appeal against a decision to refuse his asylum claim and order his deportation. The asylum seeker had presented inconsistent and unbelievable accounts of his reasons for fleeing his home country, including claims of family murders and threats from his ex-girlfriend's father. The court found that he had not provided sufficient credible evidence to support his asylum claims and that there were no impediments to his deportation back to his home country, as the dangers he described were either localized, regional, or not sufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2012

Schlagwörter

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internationale Abkommen Wegweisung im Asylverfahren Familienasyl glaubhafte Beweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Verfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Used as the primary legal basis for not entering the asylum application because the applicant failed to submit travel and identity documents within the required timeframe.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited in relation to the rejection of the request for free legal aid because the appeal was deemed unpromising.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Applied to impose court costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the general provision allowing appeals concerning violations of federal law, incorrect factual findings, or inappropriateness, but the appeal was ultimately rejected under this provision.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the general rule that refusal or non-entry into an asylum application typically leads to expulsion from Switzerland.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Referenced to confirm that the principle of non-refoulement under asylum law does not apply in this case, as no substantial risk of persecution was proven.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Used to determine that the expulsion is permissible, as no international obligations prevent the return of the individual to their home country.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Used to determine that the expulsion is not inhumane, as there is no concrete danger due to war, civil war, general violence, or a medical emergency.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Used to determine that the expulsion is possible, as there are no obstacles to its execution.

Art. 105 AsylG

Cited in the context of the court's jurisdiction to make final decisions on asylum appeals.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited regarding the applicant's legitimacy to file the appeal.

Art. 52 VwVG

Cited regarding the timeliness and formality of the appeal submission.

Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG

Cited as an exception to the 48-hour rule for submitting documents, which was not found to be applicable due to the lack of excusable reasons.

Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG

Cited in relation to the need for further clarification, which the court determined was not necessary in this case.

Art. 7 AsylG

Cited as the legal basis for assessing the credibility of the applicant's asylum claims, which were found to be not credible.

Art. 3 AsylG

Cited as the basis for assessing refugee status, which was found not to be met.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited in relation to the regulation of temporary admission for foreigners when expulsion is not permissible, not tolerable, or not possible.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Cited in relation to the regulation of temporary admission for foreigners when expulsion is not permissible, not tolerable, or not possible.

Art. 33 Abs. 1 FK

Referenced as an international convention that prevents expulsion to a country where the individual's life or freedom is endangered.

Art. 25 Abs. 3 BV

Referenced regarding protection against torture and inhuman treatment, which was not found to be applicable.

Art. 3 FoK

Referenced regarding prohibition of torture, which was not found to be applicable.

Art. 3 EMRK

Referenced regarding prohibition of torture, which was not found to be applicable.

Art. 8 EMRK

Referenced in relation to the assessment of family life, which was found not to meet the requirements for protected family life.

Art. 93 AsylG

Cited in relation to potential return assistance, suggesting medical treatment might be available in Nigeria or through such assistance.

Art. 75 AsylV 2

Cited in relation to potential return assistance, suggesting medical treatment might be available in Nigeria or through such assistance.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited in relation to the obligation of the applicant to cooperate in obtaining valid travel documents.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly present in the text, this is a standard article for costs in Swiss federal administrative law. It is included here as a placeholder for a typical cost provision that would be found in a dispositive section if it were explicitly cited.

Art. 64 LTF

Although not explicitly present in the text, this is a standard article for legal aid in Swiss federal administrative law. It is included here as a placeholder for a typical legal aid provision that would be found in a dispositive section if it were explicitly cited.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-6595/2012

Urteil vom 14. Januar 2013

Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter François Badoud;

Gerichtsschreiberin Christa Grünig.

Parteien A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2012 / N_______.

D-6595/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der eigenen Angaben zufolge aus C._______, stammende Beschwerdeführer am (…) sein Heimatland verliess und via D._______ nach E._______ und von dort aus mit einem Boot nach F._______ gelangte, von wo aus er am (…) illegal in die Schweiz einreiste und am selben Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchte,

dass der Beschwerdeführer am (…) im EVZ G._______ summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]), ihm am gleichen Tag das rechtliche Gehör zum anfänglich verschwiegenen Aufenthalt in H._______ gewährt und er am (…) vom BFM im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde,

dass er anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, sein Vater und kurze Zeit später sein Zwillingsbruder seien aufgrund eines Familienstreits wegen einer Erbschaft des Vaters vermutlich von den Verwandten vergiftet worden,

dass er zudem in Nigeria eine Freundin gehabt habe, welche bei der Geburt seines Kindes gestorben sei, nun ihr Vater ihm die Schuld am Tod gebe und ihn deswegen bedrohe,

dass er aus Angst im Jahr (…) sein Heimatland verlassen habe und über verschiedene afrikanische Länder nach H._______ gelangt sei, dass er sich in H._______ über mehrere Jahre legal aufgehalten sowie dort gearbeitet habe und mit einer Staatsangehörigen von H._______ die Ehe eingegangen sei, aus welcher zwei Kinder entsprossen seien, dass er nach der Scheidung seiner Frau im Sommer (…) freiwillig nach Nigeria zurückgekehrt sei, wo er festgestellt habe, dass in diesem Jahr auch seine Mutter von den Brüdern seines Vaters vergiftet worden sei, dass er ausserdem auf dieselben Probleme wie schon im Jahr (…) gestossen sei und deshalb ein zweites Mal ausgereist sei, dass er in die Schweiz gekommen sei, um näher bei seinen Kindern sein zu können, welche in H._______ bei seiner kranken Ex-Frau zurückgeblieben seien,

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dass der Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Aussagen ein medizinisches Gutachten bezüglich seiner Frau sowie drei undatierte Fotos einer Beerdigung einreichte,

dass das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 – gleichentags in Form eines Entscheidprotokolls eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen, und er offenbar nicht gewillt sei, seine Identität offenzulegen, dass die Vorbringen bezüglich des Fehlens von jeglichen Identitätsdokumenten keineswegs glaubhaft sei, dass er im Jahr (…) ohne Reiseoder Identitätskontrolle von Nigeria nach H._______ gelangt sei, sich in diesem Land (...) Jahre lang legal aufgehalten habe, freiwillig wieder nach Nigeria zurückgereist und schliesslich erneut ohne Dokumente in die Schweiz eingereist sei,

dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,

dass seine geltend gemachten Asylgründe weder relevant noch glaubhaft seien,

dass er anlässlich der Erstbefragung erklärt habe, sein Vater sei im Jahr (…) vergiftet worden, und mit keinem Wort den langjährigen Aufenthalt in H._______ erwähnt habe, er jedoch dann in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, sein Vater sei im Jahr (…) ermordet worden, weshalb er nach H._______ geflohen sei,

dass dem Beschwerdeführer zu den Unstimmigkeiten in seinen Aussagen das rechtliche Gehör gewährt worden sei, ohne dass er jene hätte auflösen können,

dass er weiter anlässlich der Befragungen erklärt habe, dass er sein Land aufgrund eines Familienstreits habe verlassen müssen, sich jedoch nicht an die nigerianischen Behörde gewendet habe,

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dass somit den nigerianischen Behörden nicht vorgeworfen werden könne, ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen zu sein, dass zudem festzustellen ist, dass die geltend gemachten Probleme lokal oder regional beschränkt sei und er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes den Verfolgungsmassnahmen entziehen könne und somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass weiter das Vorbringen, in die Schweiz gekommen zu sein, um in der Nähe seiner in H._______ lebenden Kinder zu sein, nicht relevant im Sinne des schweizerischen Asylgesetzes sei, woran auch die eingereichten Beweismittel und Dokumente nichts zu ändern vermöchten, dass keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer drohende, gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Strafe oder Behandlung vorliegen und weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria sprechen würden, dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria sowohl zulässig, zumutbar als auch möglich sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls Daten bereits weitergeleitet worden seien – sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren,

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und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5

S. 116),

dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),

dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können,

dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),

dass die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseund Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerdeschrift auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift sowie am Schluss der Anhörung ausführte, es sei zu Missverständnissen zwischen dem Übersetzer und dem Protokollführer gekommen, die Antworten hätten nicht auf die Fragen gepasst, da der Protokollführer zu langsam gewesen sei, ein Durcheinander mit den Fragen und Antworten gemacht habe und die Fragen derart gestellt worden seien, dass er keine passenden Antworten habe geben können, weshalb er enttäuscht sei (vgl. Anhörungsprotokoll, S. 9),

dass der Beschwerdeführer keine konkrete Ausführungen zu seinen Vorwürfen anbringen konnte und auch keine Beispiele nannte, dass die Hilfswerksvertreterin, welche bei der Anhörung mitwirkte anfügte, die Anhörung sei korrekt abgelaufen, der Beschwerdeführer habe jeweils nicht zugehört und habe nicht auf die Fragen geantwortet, sondern über etwas anderes geredet, was ihm erst bei der Rückübersetzung aufgefallen sei, weshalb die Atmosphäre während der Rückübersetzung angespannt gewesen sei und er sich mit der Rückübersetzung nicht einverstanden erklärt habe,

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dass überdies der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung die Korrektheit und Wahrheit seiner Ausführungen nach der erfolgten Rückübersetzung in eine ihm verständliche Sprache (Englisch) unterschriftlich bestätigte (vgl. Anhörungsprotokoll, S. 9), dass sich der Beschwerdeführer somit bei seinen protokollarischen Aussagen behaften lassen muss,

dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/7 beim Begriff "Reiseund Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass der Beschwerdeführer lediglich einen Ausweis für (…) sowie eine Arbeitsbewilligung von H._______ einreichte, dass es sich bei diesen Dokumenten jedoch nicht um Reiseoder Identitätspapiere im ausgeführten Sinn handelt, dass somit der Beschwerdeführer keine Reiseoder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs vorlegte und diese Unterlassung überdies unbestritten ist, womit die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), dass auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Dokumenten zu bejahen sind,

dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe nie einen Reisepass oder ein Identitätspapier besessen und sei ohne Dokumente in die Schweiz gereist (vgl. Anhörungsprotokoll, S. 3; act. A9/11 S. 6), angesichts der strengen Kontrollen an EU- und Schengen-Aussengrenzen als sehr unwahrscheinlich anmuten,

dass es weiter nicht glaubhaft ist, der Beschwerdeführer habe sich während (...) Jahren legal in H._______ ohne Identitätspapiere aufhalten können,

dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich Fehlens von Identitätspapieren – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannte – als realitätswidrig erweisen und dieser Umstand in der Tat als Hinweis dafür zu werten ist, dass er dadurch den schweizeri-

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schen Asylbehörden seine tatsächliche Identität zu verheimlichen versucht,

dass der Beschwerdeführer der im Empfangszentrum ergangenen schriftlichen Aufforderung vom (…) (vgl. act. A3/1) zur Papierbeschaffung innert

48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP vom (…) (vgl. act. A9/11 S. 6) und der direkten Anhörung vom (…) (vgl. Anhörungsprotokoll, S. 2) nicht nachkam und als Grund angab, seine Ausreise nicht geplant zu haben, weshalb er auch über keine Dokumente verfüge (vgl. act. A9/11 S. 6),

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe keine Stellung zur unterlassenen Papierabgabe nahm,

dass überdies wegen des Auftretens des Beschwerdeführers unter verschiedenen Identitäten umso mehr auf dem Vorlegen authentischer Reiseoder Identitätsdokumente zu bestehen ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,

dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung lokal und regional beschränkt ist und – wie die Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung korrekt dargelegt hat – es ihm zuzumuten ist, sich nötigenfalls an einem anderen Ort in Nigeria niederzulassen, dass – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nie um Hilfe bei den staatlichen Behörden in Bezug auf seine Verfolgung ersuchte, womit den nigerianischen Behörden auch keine Verletzung ihrer Schutzpflicht vorgeworfen werden kann, dass sodann die Vorinstanz zu Recht die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten (z.B. hinsichtlich der Ermordung seines Vaters, seiner

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Mutter sowie seines Zwillingbruders) als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat und hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass auch die vom Beschwerdeführer eingereichten drei undatierten Fotos einer Beerdigung keinen anderen Schluss zu bewirken vermögen, dass sodann die weiteren Vorbringen in der Beschwerde – insbesondere jene zum Aufenthalt in H._______ – nicht als asylrechtlich relevant betrachtet werden,

dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und

– wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen,

dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-

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tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbrachte, er sei hier schon verlobt und möchte seine Freundin nicht verlassen, da er sie heiraten wolle,

dass die näheren Umstände der Verlobung, der Dauer derselben und ein allfälliges Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Verlobten in der Rechtsmitteleingabe in keiner Art und Weise konkretisiert werden, wobei am Rande festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eine Verlobung in der Schweiz nie erwähnte und anlässlich der BzP vom (…) zu Protokoll gab, über keine Bezugspersonen in der Schweiz zu verfügen (vgl. act. A9/11 S. 5),

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dass vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass die angeführte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten in der Schweiz den Anforderungen an die Bindung im Sinne von Art. 8 EMRK (tatsächlich bestehendes Familienleben) genügen würde (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6971/2009 vom 8. April 2010 mit weiteren Hinweisen),

dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen ist,

dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die Lage in Nigeria sei aufgrund der Terroristengruppe I._______ als unruhig zu beurteilen, nicht greift, zumal nicht ansatzweise ein Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und genannter Gruppierung ersichtlich ist und in Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre,

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hinwies, er leide an (…), und diesbezüglich ein Überweisungsformular vom (…) mit der Diagnose (…) einreichte,

dass die behandelnde Ärztin dem Beschwerdeführer deshalb ein Medikament verschrieb,

dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),

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dass vorliegend nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der dargestellten Rechtsprechung geschlossen werden kann, da davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne sich in Nigeria die notwendigen Medikamente beschaffen, und ihm bei Bedarf Rückkehrhilfe gewährt werden kann (vgl. Art. 93 AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sechs Jahre die Primarund fünf Jahre die Sekundarschule besuchte und in Nigeria als (…) arbeitete (vgl. act. A9/11 S. 4),

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, dass aufgrund der unglaubhaften Schilderungen bezüglich seiner persönlichen Situation davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge über ein familiäres und soziales Netz, welches ihn im Fall der Rückkehr beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz unterstützen kann, dass weiter festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in H._______ die Ausbildung (…) absolvierte, eine Arbeitsbewilligung erhielt, bis (…) bei der Firma J._______ arbeitete und von seinem Einkommen Unterhaltsgeld an seine Kinder entrichtete (vgl. act. A11/3 S. 2), dass anzunehmen ist, ihm werde die in H._______ gesammelte Berufserfahrung auch in Nigeria zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz nützlich sein,

dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sich trotz der (...)-jährigen Abwesenheit von Nigeria sich dort wieder integrieren kann,

dass somit weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),

D-6595/2012

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimatoder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist,

dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegenstandslos ist,

dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Christa Grünig

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