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D-6580/2010 • BVGer D-6580/2010 KI-generiert

Asylum Seeker's Claim of Persecution Due to Homosexuality Rejected

Geschäftsnummer D-6580/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker claimed persecution in Iraq due to his homosexuality, but the court found his claims lacked credibility. The court noted that he had not mentioned his homosexuality in his initial asylum application and that his knowledge of his purported place of residence was inconsistent with his claims. Furthermore, the court determined that his homosexuality, while not criminalized in northern Iraq, was a taboo in society and that the applicant had not demonstrated he was perceived as homosexual publicly. The court also found his origin claim questionable based on a linguistic analysis, concluding his return to Iraq was permissible, reasonable, and possible, thus upholding the denial of asylum and the deportation order.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Seeker's Claim of Persecution Due to Homosexuality Rejected: The court noted that he had not mentioned his homosexuality in his initial asylum application and that his knowledge of his purported place of residence was inconsistent with his claims. Furthermore, the court determined that his homosexuality, while not criminalized in northern Iraq, was a taboo in society and that the applicant had not demonstrated he was perceived as homosexual publicly. The court also found his origin claim questionable based on a linguistic analysis, concluding his return to Iraq was permissible, reasonable, and possible, thus upholding the denial of asylum and the deportation order.

Schlagwörter

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widersprüchliche Verfolgungsvorbringen Glaubhaftigkeit der Asylgründe sachliche Unzuständigkeit Asylgesuch aus dem Irak Asylwiderruf Diskriminierung und Aufruf zu Hass Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Aug...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for the grounds that can be raised in an appeal, and used to conclude that the appeal did not demonstrate a violation of federal law.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Used to justify waiving the written exchange of briefs.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the basis for single-judge decisions in clearly unfounded appeals.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the legal consequence of an asylum application rejection, leading to expulsion.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited in relation to the principle of non-refoulement, stating that expulsion is permissible as the applicant did not prove a threat.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited as the applicant's obligation to cooperate in obtaining valid travel documents.

Art. 7 Abs. 1 AsylG

Cited as the standard for demonstrating refugee status (proof or credibility).

Art. 7 Abs. 2 AsylG

Cited as the definition of credibility (likelihood).

Art. 7 Abs. 3 AsylG

Cited as grounds for findings being deemed not credible.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Cited as the definition of a refugee and the grounds for facing serious disadvantages.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

Cited as the general principle that Switzerland grants asylum.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Cited as the basis for regulating the stay of foreigners when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited as the condition for expulsion being possible (no obstacles).

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited as the condition for expulsion not being permissible due to international obligations.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited as the condition for expulsion being unreasonable due to specific dangers in the home or origin country.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited in relation to the applicant's request for legal aid, which was dismissed.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing costs on the applicant.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited as a procedural rule for the admissibility of an appeal.

Art. 50 Abs. 1 VwVG

Cited as a procedural rule for the admissibility of an appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited as a procedural rule for the legitimacy to lodge an appeal.

Art. 5 VwVG

Cited in relation to the definition of 'dispositions' in the context of appeals.

Art. 105 AsylG

Cited multiple times regarding the finality of decisions in asylum matters, legitimacy to appeal, and procedural rules for appeals.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited as a procedural rule for the admissibility of an appeal.

Art. 31-33 VGG

Cited in conjunction with Art. 105 AsylG to establish the court's jurisdiction in asylum matters.

Art. 37 VGG

Cited as a procedural rule for the legitimacy to lodge an appeal and the admissibility of an appeal.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited to establish the court's jurisdiction in asylum matters as a final instance.

Art. 36 BüG

Basis for annulment of naturalization due to concealment of facts.

Art. 93 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.

Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Cited as the basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum application.

Art. 66 al. 1 LTF

Basis for imposing costs on the losing party.

Art. 64 LTF

Basis for granting legal aid.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Used to declare the appeal inadmissible by simplified procedure.

Art. 33 Abs. 1 FK

Cited in relation to the prohibition of refoulement under the Refugee Convention.

Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Cited in relation to the prohibition of inhumane treatment.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Cited as the basis for calculating the court costs.

EMARK 2001 Nr. 21

Cited as a legal precedent regarding the absence of a right to a residence permit.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-6580/2010 {T 0/2}

Urteil vom 25. Oktober 2010

Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;

Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2010 / N (...).

D-6580/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. April 2008 illegal in die Schweiz einreiste und am selben Tag ein erstes Asylgesuch stellte, dass das BFM am 17. April 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, um ihn am 15. Juni 2009 einlässlich zu den Asylgründen anzuhören, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei in C._______ geboren und habe dort bis zu seiner am 10. März 2008 erfolgten Ausreise aus dem Irak gelebt (vgl. act. A1 S. 1 Ziff. 1.10 und Ziff. 3), dass er während der letzten drei oder vier Jahre vor seiner Ausreise in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet habe, dass er und seine beiden Brüder verschiedentlich Briefe mit Morddrohungen erhalten hätten,

dass Terroristen seinen Bruder D._______ Anfang Februar 2008 ermordet hätten,

dass er aus Angst, dasselbe Schicksal zu erleiden, seine Tätigkeit im Lebensmittelgeschäft eingestellt habe,

dass - nachdem er den Lebensmittelladen am 25. Februar 2008 wieder einmal aufgesucht habe - die besagten Terroristen dort aufgetaucht seien und ihn hätten entführen wollen, dass wenig später Polizisten erschienen seien, woraufhin die Terroristen die Flucht ergriffen hätten, dass er sich in der Folgezeit zuhause versteckt habe, dass sein Bruder E._______ schliesslich für ihn die heimliche Ausreise aus seiner Heimat organisiert habe,

dass am 10. August 2009 ein vom BFM beauftragter Experte ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durchführte, aufgrund dessen

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er am 26. August 2009 eine Herkunftsbestimmung vornahm (LINGUA- Analyse),

dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 - eröffnet am

24. Oktober 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 31. Oktober 2009 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob,

dass er in besagter Beschwerde erstmals - und einzig - geltend machte, homosexuell und deswegen im Irak an Leib und Leben gefährdet zu sein,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. November 2009 auf die Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2009 mittels seines Rechtsvertreters ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er dabei - unter Beifügung der im Rahmen des ersten Asylver - fahrens verspätet eingereichten Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2009 - erneut geltend machte, er sei homosexuell und fürchte im Irak deshalb um sein Leben,

dass das BFM am 30. Juli 2010 unter Beizug eines Männerteams eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durchführte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei in C._______ geboren, wo er die ersten sechs Jahre seines Lebens zugebracht habe,

dass seine Familie und er alsdann von 1993 bis März 2003 in F._______ gelebt hätten,

dass er zwischen März 2003 und seiner anfangs März 2008 erfolgten Einreise in die Schweiz in C._______ gelebt und dort eine mehrjährige sexuelle Beziehung zu einem Mann unterhalten habe,

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dass seine Geschwister im Zusammenhang mit seiner Homosexualität gewisse Verdachtsmomente gegen ihn gehegt hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2010 - eröffnet am

13. August 2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht - lingseigenschaft nicht, dessen zweites Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz bis zum

29. September 2010 zu verlassen,

dass der Beschwerdeführer am 13. September 2010 durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, worin er beantragte, es sei ihm Asyl, even - tualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

dass er im Weiteren beantragte, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ein zweiter Schriftenwechsel nach Eingang der Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten durchzuführen, eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchzuführen und eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren vor der Vorinstanz zuzusprechen,

dass er schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,

dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 21. September 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum

6. Oktober 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 5. Oktober 2010 einzahlte,

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und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be - ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass bei dieser Sachlage der (nicht näher begründete) Antrag in der Beschwerde, es sei nach Eingang der Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (vgl. Beschwerde S. 2/ I. Ziff. 5), abzuweisen ist, dass das Verfahren vor den Schweizer Asylbehörden grundsätzlich schriftlich geführt wird und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage

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hinreichend erstellt ist, weshalb vorliegend keine Veranlassung besteht, eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchzuführen, dass der diesbezügliche Verfahrensantrag (vgl. Beschwerde S. 2/ I. Ziffer 6) deshalb ebenfalls abzuweisen ist, dass auf den weiteren Antrag des Rechtsvertreters, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. Beschwerde S. 2 i.V.m. S. 4 f.), mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten ist,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an - erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be - hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen,

dass das Bundesverwaltungsgericht zunächst die Einschätzung der Vorinstanz teilt, wonach die Homosexualität im Nordirak keinen Straf - tatbestand darstellt,

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dass in diesem Zusammenhang aufgrund der Akten auch keine Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner angeb - lichen Homosexualität irgendwelche behördlichen Anstände gehabt hätte,

dass die irakische Gesellschaft zur Frage der Homosexualität zwar eine eher konservative Haltung vertritt, was im Ergebnis dazu führt, dass homosexuelle Beziehungen in der Öffentlichkeit tabuisiert werden,

dass der Beschwerdeführer letztere Einschätzung durch die persönliche Aussage anlässlich seiner Anhörung durch das BFM am 30. Juli 2010 bekräftigt hat, er könne nicht ausführlich über seine diesbezügliche Beziehung zu einem Mann sprechen, da dies im irakischen Kontext nicht üblich sei,

dass angesichts des Gesagten indessen aber auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer in der Vergangenheit im öffentlichen Leben als Homosexueller hätte wahrgenommen werden sollen, dass im Ergebnis auch die Langjährigkeit seiner angeblichen intimen Beziehung zu einem anderen Mann ohne erkennbare relevante Diskriminierungen dafür zu sprechen scheint, dass er im Irak in der Öffentlichkeit keinen Verdacht geweckt haben dürfte, homosexuell veranlagt zu sein,

dass vor diesem Hintergrund auch keine Veranlassung zur Annahme besteht, er könnte in Zukunft in einen entsprechenden Verdacht ge - raten,

dass seine diesbezüglichen Vorbringen deshalb die Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, dass letztlich auch gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Homosexualität aufkommen, da er diese bei seiner Anhörungen durch die schweizerischen Asylbehörden im Rahmen des ersten Asylver - fahrens mit keinem Wort erwähnt hat,

dass auch die auf Seite 3 der Beschwerde vom 31. Oktober 2009 enthaltene Aussage des Beschwerdeführers, Flüchtlinge in der Schweiz hätten ihn dahingehend informiert, Iraker bekämen hier sofort

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Asyl - man müsse nur eine Geschichte erzählen - nicht zu seiner generellen Glaubwürdigkeit beiträgt,

dass deshalb auch gewisse Zweifel an der Plausibilität der Be - hauptung des Beschwerdeführers bestehen, er habe aus Scham nicht früher über seine Homosexualität sprechen können, dass das BFM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-

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halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Nordirak droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut - bar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die im Rahmen des ersten Asylverfahrens durchgeführte Sprachund Herkunftsanalyse LINGUA eindeutig darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Aussagen im ersten und im zweiten Asylverfahren - weder aus C._______ stammt noch dort sozialisiert worden ist, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Region F._______ stammt,

dass der Rechtsvertreter denn auch im Rahmen des zweiten Asylverfahrens auf Beschwerdeebene einräumt, dass der Beschwerdeführer aus der im Nordirak gelegenen Provinz F._______ stammt, gleichzeitig aber behauptet, sein Mandant habe seit langem und bis zu seiner Flucht aus dem Irak (im Jahre 2008) in C._______ gelebt (vgl. Beschwerde S. 3),

dass er diese Behauptung mit der These zu stützen versucht, die meisten Menschen sprächen nicht den Dialekt ihres Wohnortes im Erwachsenenalter, sondern denjenigen ihrer Kindheit und Jugend, den sie oft auch noch nach Jahrzehnten in einer anderen Sprachgegend konservieren würden,

dass entsprechend im vorliegenden Verfahren bei der Prüfung der Frage der Prüfung eines Wegweisungsvollzugs auf die Situation in C._______ (Zentralirak) und nicht auf jene im Nordirak abgestellt werden dürfe,

dass indessen gerade die im Rahmen der Lingua-Analyse offenbarten gravierenden Wissenslücken des Beschwerdeführers zur Stadt C._______ dessen Behauptung widerlegen, längere Zeit und insbesondere in den Jahren unmittelbar vor seiner Ausreise in C._______ gelebt zu haben,

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dass im Falle des Beschwerdeführers deshalb davon auszugehen ist, dass er nicht nur aus dem Nordirak stammt, sondern auch die überwiegende Zeit seines Lebens dort verbracht hat, dass weder die allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Nordirak schliessen lassen,

dass in F._______ insbesondere mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers leben (vgl. act. B13 S. 6 Antworten 45 und 49), womit er im Nordirak auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, wes - halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu erachten ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be - stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass die Verfahrenskosten durch den am 6. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den am 6. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und werden mit diesem ver - rechnet.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)

- (...)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

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