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D-6575/2023 • BVGer D-6575/2023 KI-generiert

Federal Administrative Court Overturns Asylum Rejection Due to Violation of Right to be Heard

Geschäftsnummer D-6575/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court overturned the State Secretariat for Migration's (SEM) decision to reject an asylum application and order expulsion to the Netherlands. The court found that the SEM had violated the applicant's right to be heard by failing to adequately consider and address evidence submitted to support his claim that he had left the Dublin-area Schengen country, specifically regarding his visa, travel, and social security documents. The SEM's general assertions about the potential for document forgery in Turkey, without specific refutation of the submitted evidence, were insufficient. Therefore, the case was remanded to the SEM for a new assessment, including proper evaluation of all presented evidence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. November 2023

Schlagwörter

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Asylrecht Anspruch auf rechtliches Gehör Staatssekretariat für Migration Visum Verantwortlichkeit der Verwaltung verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

The court's limited jurisdiction in Dublin procedures is mentioned as a reason why a violation of the right to be heard cannot be healed at the federal level.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited as the basis for not imposing any court costs due to the outcome of the procedure.

Art. 102h AsylG

Cited as the reason for not awarding party compensation, as the legal representation was assigned free of charge.

Art. 102k AsylG

Cited in conjunction with Art. 102h AsylG to explain why no party compensation is awarded to the represented appellant.

Art. 111ater AsylG

Cited in conjunction with Art. 102h AsylG to explain why no party compensation is awarded to the represented appellant.

Art. 61 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for the court to decide the case itself or to remand it to the lower instance.

Art. 32 VwVG

Cited as the legal provision detailing the right to be heard, which was found to be violated.

Art. 35 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal provision requiring the authority to provide reasons for its decision, which was found to be violated.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited as the constitutional basis for the right to be heard.

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as the provision under which the State Secretariat for Migration (SEM) did not enter into the asylum application, and which is the subject of the appeal.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

Cited as the procedural rule for the admissibility of the appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited as the procedural rule for the admissibility of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the provision governing the grounds for appeal against SEM decisions.

Art. 31a Abs. 1–3 AsylG

Cited as the provision defining the scope of review for appeals against decisions not to enter into an asylum application.

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as the basis for non-admission of asylum applications when applicants can travel to a third country responsible for the procedure.

Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO

Cited as the provision determining responsibility based on visa issuance.

Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO

Cited as the provision determining responsibility when a visa has expired less than six months prior, provided the applicant has not left the territory.

Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited as the provision establishing that only one Member State is responsible for examining an asylum application.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited as the provision establishing that only one Member State is responsible for examining an asylum application.

Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO

Cited by the SEM to request the Netherlands to take charge of the applicant.

Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO

Cited by the appellant as a basis for the evidentiary value of official documents downloaded from the 'e-Devlet' platform.

Art. 22 Abs. 3 Bst. b Dublin-III-VO

Cited by the appellant as a basis for using flight tickets and hospital treatment records as circumstantial evidence.

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

The SEM's decision to not enter the asylum application was based on this provision.

Art. 36 BüG

Basis for annulment of naturalization due to concealment of facts.

Art. 93 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-6575/2023

Urteil vom 3. Februar 2024

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;

Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Emélie Dunn, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 20. November 2023 / N (…).

D-6575/2023

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach.

B. Ein am 18. August 2023 durchgeführter Abgleich mit dem zentralen Visa- Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer von den niederländischen Behörden am 25. Januar 2023 ein Schengen-Visum, gültig vom 11. Februar 2023 bis am 28. März 2023, ausgestellt worden war.

C. Am 22. August 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung.

D. D.a Am 1. September 2023 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).

D.b Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug in die Niederlande bestätigte der Beschwerdeführer zwar, von den niederländischen Behörden ein Schengen-Visum erhalten zu haben, mit welchem er am 13. Februar 2023 zwecks Prüfung als (…) in die Niederlande eingereist sei. Infolge Nichtbestehens derselben sei er am 17. Februar 2023 aber zurück in die Türkei geflogen, wo er sich bis am 25. Juli 2023 aufgehalten habe. Die Zuständigkeit der Niederlande sei deshalb erloschen.

D.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:

- Ausdruck elektronischer Flugtickets (B._______ – C._______ vom 13. Februar 2023; C._______ – B._______ vom 17. Februar 2023);

D-6575/2023

- Auszug des türkischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten betreffend Einund Ausreisen am 13. Februar 2023, 18. Februar 2023 und 25. Juli 2023 (datiert vom 31. August 2023);

- Auszug der türkischen Sozialversicherungsanstalt betreffend Beitragsleistungen von Februar 2023 bis Juni 2023 (datiert vom 23. August 2023);

- Handy-Screenshot betreffend Behandlungen in einem türkischen Spital am

6. Mai 2023 und 19. Juli 2023.

E. Am 18. September 2023 ersuchte das SEM die niederländischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa). Diesem Gesuch wurde am 7. November 2023 entsprochen.

F. Mit Verfügung vom 20. November 2023 (tags darauf eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer.

G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. November 2023 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-6575/2023

Der Beschwerde beigelegt waren Kopien der angefochtenen Verfügung sowie der Vertretungsvollmacht vom 22. August 2023.

H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 29. November 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2023 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung auf.

J. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 liess sich das SEM zur Beschwerdeeingabe vernehmen. Dazu nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Replik vom 15. Dezember 2023 Stellung und reichte Fotografien (mitsamt Metadaten) des Beschwerdeführers im hier interessierenden Zeitraum zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

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3.

3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

4.

4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.

4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).

5.

5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die Niederlande seien gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig. Das Vorbringen, dass sich der Beschwerdeführer während sechs Monaten ausserhalb des Dublin-Raumes aufgehalten habe, überzeuge nicht. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel – namentlich die Auszüge des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und der Sozialversicherungsanstalt – nichts zu ändern,

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zumal Dokumente dieser Art in der Türkei an bestimmten Stellen der türkischen Ämter leicht käuflich erworben, gefälscht oder verfälscht werden könnten, weshalb deren Beweiskraft als gering einzustufen sei.

5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, die Auszüge des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und der Sozialversicherungsanstalt über die Plattform «e-Devlet» heruntergeladen zu haben, welche von der türkischen Regierung verwaltet werde. Dabei handle es sich um Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin- III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-DVO), welche durch Gegenbeweis wiederlegt werden könnten. Einen solchen sei das SEM schuldig geblieben. Darüber hinaus stützten die Flugtickets und Behandlungsnachweise eines türkischen Spitals seine Vorbringen als Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B Dublin-III-DVO.

5.3 Das SEM räumt in seiner Vernehmlassung ein, das vom Beschwerdeführer als Flugticket bezeichnete Dokument in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt zu haben. Dieses Versäumnis werde im Rahmen der vorliegenden Eingabe nachgeholt und in diesem Zusammenhang festgehalten, dass es ebenso wenig geeignet sei, das Verlassen des Dublin-Raumes glaubhaft zu machen. So handle es sich nicht um ein Flugticket, sondern lediglich um eine Bestätigung der Flugbuchung. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich die Bestätigung der Flugbuchung nicht mit den Aussagen im persönlichen Gespräch vereinbaren liessen. Gemäss besagter Bestätigung habe er den Rückflug bereits am 12. Januar 2023 gebucht, während er im persönlichen Gespräch angegeben habe, infolge Prüfungsmisserfolg am 17. Februar 2023 frühzeitig den Rückflug angetreten zu haben. Soweit sich der Beschwerdeführer ferner auf im vorinstanzlichen Verfahren erbrachte Behandlungsnachweise eines türkischen Spitals berufe, sei im Übrigen festzuhalten, dass sich kein entsprechendes Beweismittel bei den Akten befinde.

5.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, den Beweis angetreten zu haben. Im Sinne der Prozessökonomie werde das besagte

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Beweismittel erneut ins Recht gelegt. Des Weiteren belegten die neu beigebrachten Fotografien (mitsamt Metadaten) seinen Aufenthalt in der Türkei am 21. Februar 2023 und 14. März 2023.

6.

6.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen (insbesondere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Begründungspflicht) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

6.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des mit Grundrechtsqualität ausgestatteten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid in erkennbarer Weise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; PATRICK SUTTER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER (HRSG.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,

2. Aufl. 2019, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).

6.3 In der Rechtsmitteleingabe wird zu Recht dargelegt, dass die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Auszüge des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und der Sozialversicherungsanstalt (vgl. Prozessgeschichte, Bst. D.c sowie SEM-Akten […]-15/2 bis 18/3 S. 1) in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend gewürdigt wurden. Das SEM behauptet darin lediglich pauschal und ohne nähere Begründung, dass Dokumente dieser Art in der Türkei an bestimmten Stellen der türkischen Ämter leicht käuflich erworben, gefälscht oder verfälscht werden

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könnten. Auch im Rahmen der Vernehmlassung folgen hierzu keine näheren Ausführungen. Damit war es dem Beschwerdeführer im Ergebnis nicht möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Weiter moniert der Beschwerdeführer zu Recht, in den vorinstanzlichen Akten befinde sich ein weiteres Beweismittel (vgl. SEM-Akte […]-18/3 S. 3). Entsprechend hat das SEM sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung tatsachenwidrig festgehalten, der Beschwerdeführer habe kein entsprechendes Beweismittel ins Recht gelegt, und dasselbe nicht gewürdigt. Nach dem Gesagten hat das SEM seine Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

7.

7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tatals auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4).

7.2 Vorliegend fällt eine Heilung ausser Betracht, zumal dem Bundesverwaltungsgericht bei Dublin-Verfahren nur beschränkte Kognition zukommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Vorinstanz auch im Rahmen des Schriftenwechsels die Versäumnisse nicht nachgeholt hat. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, seiner Begründungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen und die eingereichten Beweismittel ausreichend zu würdigen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung des festgestellten Mangels sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist.

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9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom

4. Dezember 2023 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.

9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6575/2023

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der

Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

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