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D-6543/2014 • BVGer D-6543/2014 KI-generiert

Asylum Transfer to Italy Lawful Only With Adequate Housing and Care Assurances

Geschäftsnummer D-6543/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned the decision to refuse asylum and order deportation to Italy because the asylum seekers, a mother with three young children, had not received specific assurances from Italian authorities regarding adequate housing and care upon arrival, which is a prerequisite for a lawful transfer under Article 3 of the European Convention on Human Rights, especially given the vulnerable status of the family. The court found that the case lacked sufficient evidence of compliance with international law regarding the transfer of asylum seekers to Italy, thus remanding the case to the lower authority for further investigation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014

Schlagwörter

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Asylgesetz Dublin-III-Überstellung Familienwegweisung Wohnungsrecht Europäische Menschenrechtskonvention familienrechtliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 EMRK

The court used this provision to determine that expelling asylum seekers with children to Italy would violate the European Convention on Human Rights without specific assurances regarding child welfare.

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision, concerning non-entry into asylum proceedings when asylum seekers can be returned to a state responsible under treaty, was the basis for the initial decision by the SEM.

Art. 105 AsylG

Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide definitively on appeals against SEM decisions in asylum matters.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited as a procedural ground for the legitimacy of the appellants to file the appeal.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited as the basis for admitting the appeal as it was filed within the time limit and in the correct form.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited as a procedural ground for admitting the appeal as it was filed within the time limit and in the correct form.

Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG

Cited to justify waiving the right to be heard on the SEM's submission for procedural economy.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited to define the scope of review for the Federal Administrative Court in asylum matters.

Art. 49 VwVG

Cited to define the scope of review for the Federal Administrative Court in alien law matters.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the basis for deciding by a single judge, with the consent of a second judge, because the appeal was evidently well-founded.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited as the basis for providing a summary justification for the decision because the appeal was evidently well-founded.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited to explain the concept of the 'right to an overlap' (Selbsteintrittsrecht) in asylum proceedings.

Art. 21 Dublin-III-VO

Cited as a provision obliging a member state to take back an applicant who has lodged an application in another member state.

Art. 22 Dublin-III-VO

Cited as a provision obliging a member state to take back an applicant who has lodged an application in another member state.

Art. 29 Dublin-III-VO

Cited as a provision obliging a member state to take back an applicant who has lodged an application in another member state.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for not imposing court costs on the appellants due to their success in the appeal.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for rendering the request for free legal aid moot due to the appellants' success.

Art. 64 VwVG

Cited as the basis for awarding party costs to the appellants due to their success.

Art. 7 Abs. 1 VGKE

Cited as the basis for awarding party costs to the appellants due to their success.

Art. 14 Abs. 2 VGKE

Cited as the basis for determining the party costs based on the case files in the absence of submitted cost notes.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited for the imposition of costs.

Art. 64 LTF

Cited for legal aid.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-6543/2014

Urteil vom 2. April 2015

Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;

Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.

Parteien A._______, geboren (…), sowie die Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014 / N (…).

D-6543/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat zusammen mit ihren Kindern am 6. Oktober 2012 verliess und die Beschwerdeführenden am 18. September 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,

dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person (BzP) vom 2. Oktober 2014 angab, sie und ihre beiden Kinder seien auf der Flucht im Sudan von ihrem Mann beziehungsweise Vater und zwei weiteren Kindern beziehungsweise Geschwistern getrennt worden, dass sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes sowie der beiden anderen Kinder nicht kenne,

dass sie und die beiden Kinder von der italienischen Küstenwache aufgegriffen und an Land gebracht worden seien, dass sie in Italien ein ihr unbekanntes Papier habe unterzeichnen müssen, dass sie nicht nach Italien zurückkehren wolle, sie nicht gewusst habe, dass sie in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, und ihr Ziel von Anfang an die Schweiz gewesen sei,

dass sie sich überdies eine Ausbildung für ihre Kinder wünsche, was in Italien weniger gut möglich sei, und als Obdachlose zu leben, keine Option darstelle,

dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 – eröffnet am 4. November 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. November 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde

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erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und die Schweiz für das Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung der Vollzugsbehörden ersuchten, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass sie überdies um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. November 2014 gestützt auf Art. 56 VwVG anordnete, der Vollzug der Überstellung werde per sofort einstweilen ausgesetzt,

dass mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2014 festgehalten wurde, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und die Vorinstanz werde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen,

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 26. November 2014 am angefochtenen Entscheid festhielt,

dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 entschied, das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung werde gutgeheissen, womit der Vollzug ausgesetzt bleibe, dass auf die übrigen Beschwerdeanträge und allfällige weitere Instruktionsmassnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukommen sein werde, dass die Beschwerdeführerin am (…) 2015 das Kind D._______ zur Welt brachte,

und zieht in Erwägung,

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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM beziehungsweise SEM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 26. November 2014 den Beschwerdeführenden nicht zur Kenntnis gebracht wurde, dass angesichts des Verfahrensausganges aus Gründen der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG), im Sinne der Verfahrenstransparenz die Vernehmlassung jedoch dem vorliegenden Urteil beizulegen ist,

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien

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und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

dass die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdebegehren im Wesentlichen mit dem am 4. November 2014 ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Verfahren Tarakhel gegen die Schweiz (Verfahrensnummer 29217/14, Grosse Kammer) begründen,

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wonach eine Wegweisung von Asylsuchenden mit Kindern nach Italien gegen Art. 3 EMRK verstosse, ausser es liege eine konkrete Zusicherung betreffend eine dem Kindeswohl angebrachte Unterbringung und Betreuung vor,

dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine besonders verletzliche Familie handle, zumal der Ehemann und Vater sowie zwei weitere Kinder beziehungsweise Geschwister verschollen seien und die Beschwerdeführerin zudem hochschwanger sei,

dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien bei dieser Sachlage, ohne Vorliegen konkreter und individueller Zusicherungen seitens der italienischen Behörden, eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde,

dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 26. November 2014 ausführte, es nehme gestützt auf das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 keine Überstellungen von Eltern mit Kindern nach Italien vor, ohne dass vorgängig die notwendigen expliziten Garantien vorlägen; es handle sich dabei um Überstellungsmodalitäten, nicht um eine Voraussetzung für die Anordnung der Wegweisung,

dass die Beschwerdeführenden überdies während ihres lediglich knapp drei Wochen dauernden Aufenthalts von den italienischen Behörden untergebracht worden seien und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, Italien würde den Beschwerdeführenden den Zugang zu medizinischer Versorgung verwehren,

dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil E-6629/2014 vom 12. März 2015 (zur Publikation vorgesehen) zum Schluss gekommen ist, angesichts der Ausführungen im Entscheid Tarakhel stelle das Vorliegen der von den italienischen Behörden einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung nach Italien, dass demzufolge im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung vorliegen müsse, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes beziehungsweise der Kinder entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur

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Verfügung stehe und dass diese bei der Unterbringung nicht getrennt werde,

dass sich im vorliegenden Verfahren keine entsprechenden individuellen Garantien in den vorinstanzlichen Akten befinden, dass sich das Einholen solcher Garantien im vorliegenden Fall umso mehr aufdrängt, als es sich bei den Beschwerdeführenden um eine alleinstehende Frau mit mittlerweile drei minderjährigen Kindern – darunter einen Säugling – handelt,

dass nach dem Gesagten der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK sei, nicht rechtsgenügend erstellt ist, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2014 daher aufzuheben und das Verfahren zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist,

dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass die notwendigen Parteikosten mangels eingereichter Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass der notwendige Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 600.– (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) geschätzt wird.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Akten gehen zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Weiterführung des Verfahrens an die Vor-instanz zurück.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

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