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D-647/2012 • BVGer D-647/2012 KI-generiert

Federal Administrative Court Upholds Deportation Order, Dismisses Asylum Claim Due to Lack of Asylum-Relevant Persecution

Geschäftsnummer D-647/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed an asylum claim and ordered deportation, finding that the alleged persecution, including fines for market violations and accusations of theft, did not constitute asylum-relevant persecution as these actions were permissible under domestic law and could be challenged through legal channels. The court also determined that isolated incidents of physical mistreatment, such as being slapped, did not meet the threshold for asylum claims and that the appellants failed to demonstrate a well-founded fear of persecution or inhumane treatment in their home country. Consequently, the court upheld the deportation order and denied the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 3 AsylG, Art. 3 EMRK, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Federal Administrative Court Upholds Deportation Order, Dismisses Asylum Claim Due to Lack of Asylum-Relevant Persecution: The court also determined that isolated incidents of physical mistreatment, such as being slapped, did not meet the threshold for asylum claims and that the appellants failed to demonstrate a well-founded fear of persecution or inhumane treatment in their home country. Consequently, the court upheld the deportation order and denied the request for free legal aid.

Schlagwörter

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asylrelevante Verfolgung Ausweisung im Ausländerrecht unentgeltliche Rechtspflege administrative Entlassung Verneinung der Verfolgungsgefahr Vollzug der Wegweisung im Asyl Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 AsylG

Cited in the reasoning as the basis for determining whether the alleged disadvantages constitute persecution.

Art. 3 EMRK

Cited in the reasoning as the basis for assessing potential human rights violations in the home country.

Art. 64 LTF

Cited implicitly in point 2 of the dispositive, which denies the request for legal aid.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in point 3 of the dispositive as the legal basis for imposing court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D­647/2012 law/rep

Urteil vom 9. Februar 2012

Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien A._______, geboren am (…), seine Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie ihre Kinder C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Serbien, alle vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 / N (…).

D­647/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit protokollarisch festgehaltener, im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Januar 2012 mündlich eröffneter Verfügung feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, das Asylgesuch vom 18. Dezember 2011 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom

3. Februar 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie ferner beantragen liessen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers (N …) gleichzeitig zu entscheiden,

und zieht in Erwägung,

dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) – koordiniert mit dem Verfahren D­646/2012 – zu beurteilen ist,

dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten

Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs­ und Verfahrenszentrum Basel vom 28. Dezember 2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Januar 2012 sowie auf die angefochtene

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Verfügung im Entscheidprotokoll zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 1),

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführt, die geltend gemachten ständigen Malträtierungen beziehungsweise der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinem Beruf als Markhändler nicht ungestört nachkommen könne, weil er ständig von der Polizei gebüsst werde, würden keine asylrechtliche Verfolgung darstellen, weil der Staat Verstösse gegen die Marktordnungen büssen dürfe, und ungerechtfertigte Bussen nicht die Intensität einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen würden und innerstaatlich auf rechtsstaatlichen Wege gerügt werden könnten, dass auch die Beschuldigungen, Alteisen gestohlen zu haben oder in einem Kiosk eingebrochen zu sein, wobei er in letzterem Fall verhört, mangels Beweisen aber am selben Tag wieder freigelassen worden sei, asylrechtlich nicht von Bedeutung seien, weil solche Massnahmen rechtsstaatliche legitim seien,

dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während der Einvernahmen geohrfeigt worden sein soll, den Anforderungen an die Intensität asylrechtlich relevanter Nachteile nicht genüge, und das Ohrfeigen als solches ein fehlbares Verhalten der Behörde sei, welches im Heimatstaat angezeigt und gerügt werden könne, dass die auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer während Verhören als 12­Jähriger beziehungsweise wegen des Verdachts, Alteisen gestohlen zu haben, geohrfeigt worden sein soll, den Anforderungen an die Intensität asylrechtlich relevanter Nachteile nicht genüge, und das Ohrfeigen als solches ein fehlbares Verhalten der Behörde sei, welches im Heimatstaat angezeigt werden könne, dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und geltend gemacht wird, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten ungerechtfertigten Anschuldigungen, Diebstahl und Einbruchdiebstahl begangen zu haben und Marktordnungen zu verletzen, würden exemplarisch zeigen, welchen Diskriminierungen und Benachteiligungen die Roma in Serbien ausgesetzt seien,

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dass sich aus der Erfahrung, aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit jederzeit Opfer ungerechtfertigter Anschuldigungen werden zu können, eine unmenschliche und unerträgliche Lebenssituation ergebe, dass vordergründig rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienende polizeiliche Untersuchungen gegen Angehörige von Roma immer mit Vorurteilen behaftet und auch mit physischer Gewalt verbunden seien, dass in Serbien Korruption eine grosse Rolle spiele, sich Angehörige der Sicherheitskräfte und der Untersuchungsbehörden gegenseitig decken würden, und es so praktisch nie zu einer Bestrafung von fehlbaren Angehörigen der Sicherheitskräfte komme, dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass Roma bei höheren Gerichtsinstanzen klagen und Recht bekommen könnten, und davon auszugehen sei, dass der Staat in diesen Fällen generell nicht schutzwillig sei,

dass in Anbetracht des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhaltes sowie der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler die Urteile E­7635/2007 vom

29. Dezember 2011 E. 4.2.2, E­3317/2009 vom 30. November 2011

E. 6.2 und 6.3, E­1098/2011 vom 30. August 2011 E. 5.4) mit diesen Einwänden nicht ansatzweise dargetan ist, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen,

dass das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Wegweisung verfügt hat,

dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung der Beschwerdeführenden im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non­Refoulements keine Anwendung findet und aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatstaat droht,

dass aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Akten auch nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung anderweitig Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte,

D­647/2012

dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der zu beachtenden landes­ und völkerrechtlichen Bestimmungen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt hat, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist,

dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

Versand: