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D-6445/2011 • BVGer D-6445/2011 KI-generiert

Woman Denied Appeal Extension After Refugee Status Revocation Due to Repeated Travel Home

Geschäftsnummer D-6445/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request to reinstate the appeal deadline for a woman whose refugee status was revoked. The woman had traveled to her home country multiple times after her asylum was granted, leading to the revocation of her status. She argued that she was poorly advised by a trusted individual who failed to recognize the need for an appeal, but the court found no objective reasons to justify the missed deadline, stating that she failed to demonstrate due diligence in selecting her advisor and that any consequences of poor advice were attributable to her. Consequently, her appeal was deemed late and inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 24 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 1 Seite, Art. 63 Abs. 1 VwVG; Woman Denied Appeal Extension After Refugee Status Revocation Due to Repeated Travel Home: The woman had traveled to her home country multiple times after her asylum was granted, leading to the revocation of her status. She argued that she was poorly advised by a trusted individual who failed to recognize the need for an appeal, but the court found no objective reasons to justify the missed deadline, stating that she failed to demonstrate due diligence in selecting her advisor and that any consequences of poor advice were attributable to her. Consequently, her appeal was deemed late and inadmissible.

Schlagwörter

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Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Fristversäumnis verspätetes Asylgesuch Verlängerung der Ausschaffungshaft Klagefrist Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. 1 VwVG

This provision was used to reject the request for the restoration of the appeal deadline because objective reasons for missing the deadline were not demonstrated.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose the court costs on the appellant.

Art. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

This provision was used to determine the amount of the court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D­6445/2011

Urteil vom 24. Februar 2012

Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien A._______, geboren (…), Laos, vertreten durch Ernst Reber, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 / N .

D­6445/2011

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 21. November 1991 im Rahmen einer Sonderaktion in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt wurde,

dass das BFM mit Verfügung vom 31. Januar 2005 das der Beschwerdeführerin gewährte Asyl in Anbetracht einer Verurteilung zu einer sechsjährigen Zuchthausstrafe widerrief, dass die Flughafenpolizei M._______ in einem Bericht vom 30. Januar 2011 feststellte, die Beschwerdeführerin sei, wie sich auf Grund der Visumseinträge und Stempel in ihrem schweizerischen Flüchtlingspass ergebe, zwischen dem 11. und 28. Januar 2011 mehrmals in ihr Heimatland Laos gereist,

dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 26. Mai 2011 der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aberkannte, dass die Beschwerdeführerin durch ihren am 1. November 2011 mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. November 2011 ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellen sowie die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 beantragen liess, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2011 aufforderte, bis zum 19. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 5. Januar 2012 stellen liess,

dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2011 abwies und der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses ansetzte,

dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2011 eröffnet und der Kostenvorschuss noch gleichentags geleistet wurde,

D­6445/2011

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 ­ 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 mit eingeschriebener Post versendet und der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein am

27. Mai 2011 eröffnet wurde,

dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdefrist nach dem Gesagten am 27. Juni 2011 ablief, dass die Wiederherstellung einer Frist gewährt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG),

dass ein Versäumnis, binnen Frist zu handeln, unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 15),

dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Wesentlichen geltend macht, sie sei von der Person, die in dieser Angelegenheit ihr Vertrauen genossen habe, insoweit schlecht beraten worden, als diese nach dem Erhalt der Verfügung vom 26. Mai 2011 des BFM keinen Handlungsbedarf erkannt habe,

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dass der Handlungsbedarf erst erkannt worden sei, nachdem das BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 – eröffnet am 28. Oktober 2011 – der Beschwerdeführerin den Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge Nr. N0031524 entzogen und sie aufgefordert habe, den Ausweis innert

30 Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung zurückzugeben, dass diese Vorbringen in der Eingabe vom 28. November 2011 indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass die Vertrauensperson bereits in regen Schriftverkehr mit dem BFM trat (vgl. C5/2, C7/2, C8/5, C10/6, C11/1), nachdem dieses der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Februar 2011 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt hatte, weshalb in dieser Phase offensichtlich kein objektives Hindernis vorlag,

dass darüber hinaus aber auch für die Zeit nach dem 27. Mai 2011, d.h. während der laufenden Beschwerdefrist, kein objektives Hindernis erkennbar ist, welches die Beschwerdeführerin hätte abhalten können, Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Mai 2011 anheben zu lassen, falls sie dies hätte tun wollen,

dass in der Beschwerde somit keine objektiven Gründe für das Versäumnis, binnen Frist zu handeln, geltend gemacht wurden, zumal es zu den Obliegenheiten eines jeden Verfügungsadressaten gehört, bei der Auswahl einer Vertrauensperson oder eines Rechtsvertreters ein Minimum an Sorgfalt walten zu lassen,

dass die Beschwerdeführerin die Folgen, die sich aus einer allenfalls unzulänglichen Beratung durch ihre Vertrauensperson ergaben, ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben hat,

dass demnach das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist (Art. 24 Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerde vom 28. November 2011 folglich verspätet und daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ­ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

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VwVG) und mit dem am 23. Dezember 2011 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.­ werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 23. Dezember 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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