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D-6443/2008 • BVGer D-6443/2008 KI-generiert

Asylum Refusal and Deportation Upheld: Safe Third Country and Lack of Compelling Grounds

Geschäftsnummer D-6443/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to refuse asylum and order the deportation of an individual who had claimed to flee persecution related to her husband's military service and escape attempts. The court found that the applicant had stayed in France, a designated safe third country, before entering Switzerland and that there was no evidence to disprove the presumption that France would uphold the principle of non-refoulement. The court also noted inconsistencies in the applicant's statements regarding her detention and departure, and found no compelling grounds for exception to the deportation, including her pregnancy or a claimed but undocumented close relationship with a relative in Switzerland.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG; Asylum Refusal and Deportation Upheld: Safe Third Country and Lack of Compelling Grounds: The court found that the applicant had stayed in France, a designated safe third country, before entering Switzerland and that there was no evidence to disprove the presumption that France would uphold the principle of non-refoulement. The court also noted inconsistencies in the applicant's statements regarding her detention and departure, and found no compelling grounds for exception to the deportation, including her pregnancy or a claimed but undocumented close relationship with a relative in Switzerland.

Schlagwörter

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Asylgrund Grundsatz der Nichtzurückweisung Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Verfolgung Ausreise Drittes Land

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to consider the asylum application because the applicant could return to a safe third country.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the general consequence of rejecting an asylum application, leading to expulsion from Switzerland.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited regarding the regulation of the foreigner's stay by the Federal Office for Migration if expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited in relation to the protection against refoulement in the third country.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Cited in conjunction with Art. 44 Abs. 2 AsylG regarding the regulation of the foreigner's stay if expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited to define when expulsion proves unreasonable for foreigners due to situations like war, civil war, general violence, and medical emergencies.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited as the basis for the expulsion being possible due to the absence of impediments.

Art. 106 AsylG

Cited as the legal basis for reviewing whether the challenged decision violates federal law, incorrectly or incompletely establishes the relevant facts, or is inappropriate.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the appellant.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the basis for the amount of the court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-6443/2008/cvv {T 0/2}

Urteil vom 15. Oktober 2008

Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien A.______, Eritrea, (Adresse), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2008 / N_______.

D-6443/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 5. Februar 2008 verliess und am 25. August 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass sie am 9. September 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (Ort) (EVZ) summarisch befragt wurde und am 26. September 2008 eine direkte Anhörung durch das BFM stattfand, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie sei während fünf Tagen inhaftiert worden, da ihr beim Militär tätiger Ehemann im Jahr 2005 seinen Urlaub selbständig verlängert habe,

dass ihr Ehemann im Jahr 2007 versucht habe, Eritrea illegal zu verlassen, und dabei erwischt worden sei, weshalb sie erneut von den Behörden für 15 Tage in Gewahrsam genommen worden sei, dass sie etwa ein Jahr später ihren Ehemann bei der Einheit besucht und er ihr dabei gesagt habe, sie solle das Land verlassen, er gedenke dasselbe zu tun, wolle jedoch nicht riskieren, dass sie erneut festgenommen werde,

dass sie nach ihrer Ausreise in (Ausland 1) von einem Schlepper vergewaltigt worden und dabei schwanger geworden sei, und sie sich nunmehr im achten Monat der Schwangerschaft befinde, dass sie von (Ausland 1) über (Ausland 2) nach Italien gereist sei und am 9. August 2008 von den italienischen Behörden in die Schweiz zurückgewiesen worden sei, als sie mit dem Zug von Paris nach Bologna habe reisen wollen,

dass sie damals an die französischen Behörden übergeben worden sei,

dass die französischen Behörden am 10. September 2008 in die Rückübernahme der Beschwerdeführerin eingewilligt haben und ihr dazu am 26. September 2008 vom BFM das rechtliche Gehör gewährt wurde,

D-6443/2008

dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 3. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe sich gemäss einem Bericht des Grenzwachtkorps sowie eigenen Angaben zufolge vor der Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten, welches am 10. September 2008 ihrer Rückübernahme zugestimmt habe,

dass Frankreich vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden sei und die Beschwerdeführerin keine Gründe vorgebracht habe, welche die Vermutung der Beachtung des Non-refoulement-Gebotes widerlegen könnten,

dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen der Beschwerdeführerin oder Personen leben würden, zu denen sie eine enge Beziehung habe,

dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie wegen des verlängerten Militärurlaubs und des Fluchtversuchs ihres Ehemannes inhaftiert worden sei, Unstimmigkeiten aufweisen würden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen insbesondere nicht in der Lage gewesen sei, die angeblichen Haftaufenthalte und die vorangegangenen Festnahmen überzeugend zu schildern, zumal ihre diesbezüglichen Schilderungen zu wenig konkret und unfundiert ausgefallen seien, so dass nie der Eindruck entstanden sei, sie habe sich im Zentrum des Geschehens befunden, dass sie sich auch bezüglich der Ausreise krass widersprochen und ihren Aufenthalt in Frankreich zunächst verschwiegen habe, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass sie sich seit viel längerer Zeit ausserhalb Eritreas befinde, als sie zu Protokoll gegeben habe, dass mithin Zweifel an ihren Angaben bestünden, weshalb die Beschwerdeführerin offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen würden, dass in Frankreich kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art.

5 Abs. 1 AsylG bestehe,

D-6443/2008

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2008 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ein Kärtchen für einen Termin für den (Datum) in der Frauenklinik des (Spital) in Kopie zu den Akten reichte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-

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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben,

dass Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass dieser Nichteintretenstatbestand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass Frankreich (und ebenso alle anderen EU- und EFTA- Staaten) am

14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist,

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dass die Beschwerdeführerin nach Frankreich als sicherem Drittstaat zurückkehren kann, da dessen Behörden am 30. Juli 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe sinngemäss einwendet, die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG sei erfüllt, weil in der Schweiz ihre Cousine B._______. lebe, welche sie per Zufall im EVZ getroffen habe,

dass keine Hinweise dafür vorliegen, wonach die Beschwerdeführerin eine derart enge Beziehung zu der sich in der Schweiz aufhaltenden angeblichen Cousine hat, dass dies ihre Rückführung nach Frankreich als unzumutbar erscheinen lassen würde, umso weniger, als ihr nur per Zufall der Aufenthalt von B._______. in der Schweiz im EVZ bekannt geworden sei,

dass schliesslich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),

dass anzufügen bleibt, dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,

dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass die Flüchtlingseigenschaft in casu nicht offensichtlich zutage tritt, dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist,

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dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen kann, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass ferner weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin dorthin sprechen, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf Beschwerdeebene zwar einwendet, ihr Ehemann würde versuchen, so bald wie möglich ebenfalls in die Schweiz zu kommen und sie sich verlieren würden, falls sie nach Frankreich abgeschoben würde, dass zudem die baldige Geburt ihres Kindes bevorstehe, zumal sie im achten Monat schwanger sei, in Frankreich niemanden kenne und nicht wüsste, wo sie mit dem Baby leben könnte,

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dass demgebenüber kaum davon auszugehen ist, dass eine Rückschiebung der Beschwerdeführerin nach Frankreich eine - allenfalls indirekte - Kontaktaufnahme mit dem Ehemann verunmöglichen würde, zumal die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge während ihres Auslandaufenthalts wiederholt in telefonischem Kontakt mit ihren Angehörigen trat,

dass weder das fortgeschrittene Stadium der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin noch der Termin vom (Datum) in der Frauenklinik (Spital) noch eine Niederkunft der Beschwerdeführerin in Frankreich einer Rückschiebung dorthin im Wege stehen, zumal in Frankreich eine ausreichende medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin gewährleistet ist,

dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben,

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6443/2008

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des Empfangsund Verfahrenszentrum (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein und angefochtene Verfügung im Original)

- das BFM, Empfangsund Verfahrenszentrum (...)(per Telefax zu den Akten Ref. Nr. N (...), ,mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)

- (kantonale Behörde) (per Telefax)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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