Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-6406/2015 • BVGer D-6406/2015 KI-generiert

Switzerland: Dublin Regulation upheld, asylum claim rejected due to prior Belgian application

Geschäftsnummer D-6406/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision to not enter into an asylum application and to order removal to Belgium under the Dublin Regulation. The applicant arrived in Switzerland and claimed asylum, but an examination of fingerprints revealed he had previously claimed asylum in Belgium. Belgium agreed to take him back, and the Swiss asylum authorities ruled that Switzerland was not responsible for his asylum claim. The court found no evidence of systemic weaknesses in Belgium's asylum procedures or reception conditions that would justify Switzerland taking over the case, nor did it find that the applicant's relationship with his girlfriend in Switzerland constituted a protected family life under Article 8 of the ECHR that would prevent his return to Belgium.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. September 2015

Schlagwörter

KI-generiert
Asylgesetz Dublin-Verordnung Abschiebung Machtmissbrauch Ermessensbefugnis Prüfungsreglement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision served as the legal basis for the State Secretariat for Migration (SEM) to not enter into the asylum application.

Art. 44 AsylG

This provision was applied to order the individual's transfer to Belgium because he is not in possession of a valid residence or settlement permit.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was cited to deny the request for free legal aid because the applicant's claims were deemed hopeless.

Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG

This provision was cited to deny the request for the appointment of an official legal representative, as the conditions for free legal aid were not met.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was the basis for imposing the court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 105 AsylG

This provision is cited as the general legal basis for the Federal Administrative Court's final decisions in asylum matters and for the admissibility of the appeal.

Art. 37 VGG

This provision is cited in conjunction with Art. 105 AsylG regarding the admissibility of the appeal and the procedural framework.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision is cited in conjunction with Art. 105 AsylG and Art. 37 VGG concerning the timeliness and form of the appeal, leading to its admissibility.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

This provision is cited in conjunction with Art. 105 AsylG and Art. 37 VGG regarding the admissibility of the appeal.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

This provision is cited in conjunction with Art. 44 AsylG regarding the order for the individual's transfer to Belgium.

Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG

This provision relates to the review of federal law, including abuse of power and exceeding discretionary powers, which was considered in relation to the SEM's discretionary powers.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision relates to the jurisdiction of a single judge for manifestly unfounded appeals and the justification of the judgment.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision relates to the summary justification of judgments in cases decided by a single judge.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision allows for the challenging of violations of federal law, including abuse of power and exceeding discretionary powers, as well as incorrect and incomplete factual findings.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision is discussed in relation to the 'right of self-entry' where a Member State can examine an application even if not responsible under the Dublin criteria.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

This provision concretizes the 'right of self-entry' in national law, allowing the SEM to process asylum applications for 'humanitarian reasons'.

Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO

These provisions concern the situation where a transfer to the responsible Member State proves impossible due to systemic weaknesses, leading to the examining state becoming responsible.

Art. 8 EMRK

This provision is examined in relation to the applicant's relationship with his girlfriend and whether a transfer would violate his right to respect for private and family life.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

This provision defines grounds for danger to life, physical integrity, or freedom, relevant to the prohibition of refoulement.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision relates to court costs and was mentioned in the dispositive.

Art. 64 LTF

This provision relates to legal aid and was mentioned in the dispositive.

Art. 93 LTF

This provision relates to inadmissibility of appeals and was mentioned in the dispositive.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision relates to procedural rules for simplified procedures and was mentioned in the dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-6406/2015

Urteil vom 5. November 2015

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;

Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 24. September 2015 / N (…).

D-6406/2015

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person am 1. September 2015 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,

dass er diesbezüglich erklärte, er müsse in der Schweiz bleiben, weil sein Asylgesuch in Belgien abgelehnt worden sei und seine Freundin hier lebe, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer letztmals am

26. Mai 2014 in Belgien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM gestützt darauf am 3. September 2015 die belgischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,

dass die belgischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM am

24. September 2015 – nach einem Remonstrationsverfahren – guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 24. September 2015 – eröffnet am 1. Oktober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. August 2015 nicht eintrat, die Wegweisung nach Belgien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,

D-6406/2015

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM (recte: des SEM) aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,

dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen sei,

dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (recte: zu erteilen) sei,

dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, dass er eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei,

dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

dass der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung die beigelegte Beschwerdekopie unterzeichnet zu retournieren, dass die unterschriebene Beschwerdekopie am 29. Oktober 2015 beim Gericht einging,

dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,

dass der Beschwerdeführer das Gericht mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 (Poststempel vom 30. Oktober 2015) um die für die Registrierung der Eheschliessung benötigte Zeit bat und diesbezüglich mitteilte, er habe die

D-6406/2015

entsprechenden Dokumente dem Zivilstandsamt in B._______ bereits eingereicht,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Belgien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als gegeben erachtet hat,

dass daher auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und vorläufige Aufnahme nicht einzutreten ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-6406/2015

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den

D-6406/2015

eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

dass die belgischen Behörden das im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 3. September 2015 am 24. September 2015 guthiessen, womit die Zuständigkeit Belgiens gegeben ist,

dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, er sei in die Schweiz gekommen, um C._______, eine Schweizerin, zu heiraten,

dass sie diesbezüglich alle Unterlagen eingereicht hätten, dass er ausserdem darauf hinweist, er könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren, weil es verboten sei,

dass er Angst habe, dorthin zu gehen,

dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO aufweisen,

dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

D-6406/2015

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die belgischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass er ausserdem keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Belgien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die belgischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

dass ihm der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass er der Ansicht sein sollte, sein Asylverfahren werde nicht korrekt durchgeführt, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Belgien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

dass nicht davon auszugehen ist, die belgischen Behörden würden ihn in seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten, dass gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu prüfen ist, ob die Anwesenheit seiner Freundin in der Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht beziehungsweise ob eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Belgien gegen Art. 8 EMRK verstossen würde,

D-6406/2015

dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,

dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt sind,

dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),

dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention,

5. Aufl., München 2012, S. 235 ff.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365; LUZIUS W ILD- HABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass die Freundin des Beschwerdeführers bereits am 26. August 1991 in die Schweiz einreiste (vgl. Eintrag im ZEMIS), während der Beschwerdeführer erst am 26. August 2015 hierher gelangte (vgl. Befragungsprotokoll vom 1. September 2015, A5 S. 6),

dass die Freundin zudem verheiratet ist (vgl. Eintrag im ZEMIS), dass sich der Beschwerdeführer und seine Freundin darüber hinaus an unterschiedlichen Adressen aufhalten,

dass er im (…) lebt, währenddem sie an der (…) wohnhaft ist (vgl. Einträge im ZEMIS),

dass diese Umstände nicht auf eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK schliessen lassen,

D-6406/2015

dass die Heiratsabsicht des Beschwerdeführers und seiner Freundin daran nichts zu ändern vermag, zumal er das laufende Ehevorbereitungsverfahren auch in Belgien abwarten kann,

dass demnach die auf Beschwerdeebene in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel zu keiner anderen Einschätzung führen können, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden tatsächlich gelebten Beziehung auch aus dem Umstand, wonach seine Freundin Schweizer Bürgerin ist (vgl. mit der Beschwerde eingereichte Kopien des Schweizer Passes [gültig bis 29. August 2016] und der Schweizerischen Identitätskarte [gültig bis 30. August 2016]), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten vermag,

dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass sie sich in der angefochtenen Verfügung mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er möchte nicht nach Belgien zurückkehren, auseinandergesetzt hat und zu Recht von der Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens ausgegangen beziehungsweise zu Recht zum Schluss gelangt ist, es würden keine Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder

D-6406/2015

Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache der Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,

dass für die in der Beschwerde geforderte Anweisung an die Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit einer Weitergabe von Personendaten nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht und an dieser Stelle immerhin festgehalten werden kann, dass die dem Gericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine solche Datenweitergabe enthalten, dass der am 29. Oktober 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒ (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6406/2015

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand: