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D-6385/2023 • BVGer D-6385/2023 KI-generiert

Asylum claim rejected, individual to be deported to France.

Geschäftsnummer D-6385/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to not process an asylum claim and to deport the individual to France because fingerprint data indicated a prior asylum application in France, and France had agreed to the readmission. The court found that the individual's claims of potential homelessness and future hardship in France did not demonstrate systemic flaws in French asylum procedures or a violation of non-refoulement principles, and therefore, France remained the competent state for handling the asylum application under the Dublin Regulation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. November 2023

Schlagwörter

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Asylgrund Non-Refoulement Abschiebung Staatsschutz Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Ausschaffungsverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is the primary legal basis for the court's decision to dismiss the appeal, as it addresses the non-entry into the asylum application when another state is responsible.

Art. 44 AsylG

This provision was applied to order the transfer to France, as the appellant is not in possession of a valid residence or settlement permit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is used to impose court costs on the appellant.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision explains why the request for legal aid was rejected, as the appeal was deemed without prospect of success.

Art. 105 AsylG

This provision confirms the court's jurisdiction and the appellant's standing to appeal.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

This provision establishes that the appeal was filed in a timely and proper manner.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allows for decisions in cases of obviously unfounded appeals to be made by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision states that the judgment only needs to be summarily justified in such cases.

Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO

This provision is cited as the basis for France's agreement to the readmission request, confirming their responsibility.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision states that each asylum application is examined by a single member state, determined by the criteria in Chapter III.

Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO

This provision relates to systemic weaknesses in asylum procedures, which the court found no evidence of in France.

Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO

This provision allows a member state to decide to examine an asylum application even if it is not responsible according to the regulation's criteria.

Art. 26 Aufnahmerichtlinie

This provision addresses the rights of asylum seekers regarding reception conditions and the recourse available to them.

Art. 14 Abs. 1 Bst. b Rückführungsrichtlinie

This provision ensures that even individuals subject to return orders are provided with necessary medical emergency care.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

This provision defines grounds for protection based on serious harm or danger upon return to a country.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

This provision specifies how the right of self-entry (Selbsteintrittsrecht) is applied in domestic law, allowing the SEM to process asylum applications for humanitarian reasons.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

This provision is cited in relation to ordering the transfer to France.

Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG

These provisions concern obstacles to execution, which the court deemed not applicable as the absence of such obstacles was a prerequisite for the non-entry decision.

Art. 109 Abs. 3 AsylG

This provision governs the submission of case files to the Federal Administrative Court.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision relates to court costs.

Art. 64 LTF

This provision relates to legal aid.

Art. 90 LTF

This provision concerns the definition of a final decision.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision relates to simplified procedures.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-6385/2023

Urteil vom 24. November 2023

Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;

Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien A._______, geboren am (…), Russland, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);

Verfügung des SEM vom 16. November 2023 / N (…).

D-6385/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 3. Februar 2015 sowie am 9. Dezember 2022 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei vor acht Jahren nach Europa gekommen, habe in Frankreich um Asyl nachgesucht und einen negativen Entscheid erhalten,

dass er auf Antraten seines Anwalts fünf Jahre abgewartet und es dann erneut versucht habe, wobei auch dieses Gesuch abgelehnt worden sei, weshalb ihn die französischen Behörden nach Russland zurückschicken würden,

dass er jedoch nicht dorthin zurückgehen könne, da er ein Meldeblatt vom Militärstab aus B._______ erhalten habe und im Fall der Rückkehr nach Tschetschenien in den Krieg gegen die Ukraine ziehen müsste, dass er in Frankreich seit vier Jahren keine Unterkunft gehabt und wie ein Obdachloser gelebt habe,

dass er wegen seiner Lebensweise auf der Strasse Probleme mit der Wirbelsäule habe; zudem habe er Zahnschmerzen, Magenprobleme und Kopfschmerzen,

dass das SEM die französischen Behörden mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,

D-6385/2023

dass die französischen Behörden dieses Ersuchen mit Schreiben vom

6. November 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO guthiessen,

dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. November 2023 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich verfügte und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2023 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

21. November 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-6385/2023

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4

E. 2.2, je m.w.H.),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),

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dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser zuletzt am 9. Dezember 2022 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM die französischen Behörden am 24. Oktober 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 6. November 2023 zustimmten, womit die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs gegeben ist,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe geltend machte, er sei mit seiner Rückkehr nach Frankreich nicht einverstanden, da er sich dort auf der Strasse und ohne Dach über dem Kopf wiederfinden würde, dass dies dazu führen würde, dass ihn die Polizei aufgreife und in ein Deportationszentrum schicke für eine Rückkehr nach Tschetschenien, wohin er aber nicht gehen könne, da er riskieren würde, dort zu sterben, was er beweisen könne,

dass diesbezüglich festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführer an der Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern vermögen, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden hätten seine Asylgesuche nicht unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien geprüft, dass ferner aus seiner pauschalen Angabe, er würde in Frankreich auf der Strasse landen, nicht abzuleiten ist, dass dieser Staat seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Rechte von Schutzsuchenden nicht nachkommt, wobei der Beschwerdeführer bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen gehalten wäre, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer sich im Übrigen – selbst wenn er von Seiten der französischen Behörden als ausreisepflichtiger Ausländer erachtet werden würde –, hinsichtlich einer angemessenen Versorgung zumindest auf die Mindestgarantien der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) berufen kann, und von den französischen Behörden die ihm aus Art. 14 dieser Richtlinie zustehenden Leistungen einfordern kann,

dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Grundsatzes darstellt,

D-6385/2023

dass das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3) dient, dass vor diesem Hintergrund die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Gefährdung seines Lebens bei einer Rückkehr nach Tschetschenien unerheblich sind, da er entsprechende Vorbringen gegenüber den französischen Asylbehörden geltend zu machen (gehabt) hätte, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten Probleme mit dem Rücken und dem Magen hat sowie unter Zahnund Kopfschmerzen leidet,

dass es sich dabei nicht um derart gravierende gesundheitliche Beschwerden handelt, dass diese einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen könnten, zumal allgemein bekannt ist, dass Frankreich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, und gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b Rückführungsrichtlinie auch Ausreisepflichtigen die medizinische Notfallversorgung zu gewähren ist,

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,

dass das SEM demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil

D-6385/2023

der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,

dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6385/2023

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

Versand: