Federal Office for Migration v. Asylum Applicants (Serbia Safe Country)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the Federal Office for Migration's (BFM) decision to not accept the asylum claims and to order the removal of the applicants from Switzerland. The BFM based its decision on the fact that Serbia was declared a safe country for asylum purposes, and the applicants' claims of persecution, including allegations of assault, rape, and discrimination, were found to be inconsistent and lacked credibility. The court found no evidence to overturn the presumption of safety in Serbia and determined that the applicants had not demonstrated a credible fear of persecution or that their removal would be inadmissible, unreasonable, or impossible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG; Federal Office for Migration v. Asylum Applicants (Serbia Safe Country): The BFM based its decision on the fact that Serbia was declared a safe country for asylum purposes, and the applicants' claims of persecution, including allegations of assault, rape, and discrimination, were found to be inconsistent and lacked credibility. The court found no evidence to overturn the presumption of safety in Serbia and determined that the applicants had not demonstrated a credible fear of persecution or that their removal would be inadmissible, unreasonable, or impossible.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the grounds on which federal administrative court appeals can be lodged, and used to conclude that the appeal failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete factual findings, or inappropriateness.
Cited as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision to not enter into the asylum applications, and the court upheld this decision.
Cited as the consequence of not entering into an asylum application, leading to the expulsion from Switzerland.
Cited in the context of non-refoulement principles under international and national law, and found not to apply in this case.
Cited as the legal basis for imposing court costs on the appellants.
Cited as a procedural rule concerning the admissibility of an appeal, specifically regarding timely submission of the appeal and cost deposit.
Cited to justify the decision being made by a single judge with the consent of another judge due to the appeal being manifestly unfounded.
Cited as the reason for waiving further written proceedings in this case.
Cited to justify the summary reasoning of the appeal decision.
Cited as the 'safe country' provision, which forms the basis for not entering into asylum applications unless there are indications of persecution.
Cited in relation to when expulsion is not permissible due to international obligations.
Cited in relation to when expulsion is considered unreasonable due to situations like war, civil war, general violence, or medical emergencies.
Cited in relation to when expulsion is considered possible.
Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction and the legitimacy of the appellants to file the appeal.
Cited alongside Art. 105 AsylG and Art. 48 Abs. 1 VwVG regarding the legitimacy of filing an appeal.
Cited alongside Art. 105 AsylG and Art. 37 VGG regarding the legitimacy of filing an appeal.
Cited alongside Art. 105 AsylG and Art. 37 VGG regarding the admissibility of the appeal.
Cited as the legal basis for the Federal Administrative Court's final decision-making authority in asylum matters.
Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters.
Not explicitly cited in the dispositive.
Not explicitly cited in the dispositive.
Not explicitly cited in the dispositive.
Not explicitly cited in the dispositive.
Cited as an option for the appellants to seek return assistance.
Cited in relation to the obligation of the appellants to cooperate in obtaining valid travel documents.
Cited in relation to the conditions under which expulsion is not unreasonable.
Cited as the basis for regulating the stay of foreigners when expulsion is not permissible, unreasonable, or possible.
Cited as a procedural rule regarding the questioning of female asylum seekers by a female team.
Cited alongside Art. 17 Abs. 2 AsylG regarding the questioning of female asylum seekers by a female team.
Cited in the context of risks to life, liberty, or physical integrity.
Cited as an international convention mirroring the non-refoulement principle.
Cited as the basis for entering the appeal as it was filed within the time limits and in the correct form.
Cited as part of the legal basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction.
Cited as the basis for the appellants' legitimacy to file the appeal.
Cited as the basis for entering the appeal as it was filed within the time limits and in the correct form.
Cited as the basis for imposing court costs.
Cited as the regulation governing court costs and compensation.
Cited as the legal basis for imposing court costs on the appellants.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l ad m in is tr at if fé d ér al
Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e
Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al
Abteilung IV D-6380/2009 law/bah/cvv {T 0/2}
Urteil vom 3. Dezember 2009
Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A.______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Serbien, (...), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2009 / N (...).
D-6380/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in Belgrad, Serbien, gemäss ihren Aussagen am 18. Dezember 2000 verliessen und am 21. Dezember 2000 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nachsuchten,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 9. Januar 2001 auf die ersten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, nachdem die deutschen Behörden am 5. Januar 2001 einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden, die bereits in Deutschland um Asyl nachgesucht hatten, zugestimmt hatten,
dass die Beschwerdeführenden gemäss einer Meldung der kantonalen Behörde am 10. Januar 2001 nach Deutschland zurückkehrten, dass die Beschwerdeführenden Serbien eigenen Angaben zufolge am
19. November 2008 verliessen und am 21. November 2008 in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden bei den Erstbefragungen, die am
27. November 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurden, und den Anhörungen zu den Asylgründen vom
15. beziehungsweise 17. und 22. Dezember 2008 im Wesentlichen geltend machten, sie seien im Jahr 2001 freiwillig von Deutschland nach Serbien zurückgekehrt,
dass der Beschwerdeführer von ethnischen Serben, namentlich von Skinheads, beschimpft und misshandelt worden sei, weil sie ihn aufgrund seines Aussehens beziehungsweise seines Names für einen Roma oder Albaner gehalten hätten,
dass er auch mit Polizisten Probleme gehabt habe, die ihn mehrmals von zu Hause mitgenommen und zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten,
dass er im Juni oder Juli 2008 von zwei Polizisten auf einen Polizeiposten mitgenommen worden sei, wo man ihn am Geschlechtsteil schwer misshandelt habe,
D-6380/2009
dass er von den Polizisten gezwungen worden sei, Angaben über Drogenhändler zu machen,
dass er danach mit den Drogenhändlern beziehungsweise deren Hintermännern Schwierigkeiten gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2008 zu Hause von zwei Männer vergewaltigt worden sei, wobei einer der Männer die Vergewaltigung mit seinem Mobiltelefon aufgenommen habe, dass die Männer damit gedroht hätten, ihr Haus anzuzünden, falls sie Anzeige erstatte,
dass die Vergewaltigung anschliessend im Internet habe angesehen werden können,
dass die Kinder der Beschwerdeführenden in der Schule und auf der Strasse verprügelt worden seien, und die diesbezüglichen Beschwerden nichts genützt hätten,
dass der älteste Sohn etwa drei Monate vor der Ausreise bei einer Schlägerei einen Beinbruch erlitten habe, dass die Polizei nichts unternommen habe, nachdem sie Anzeige erstatten hätten,
dass die Beschwerdeführerin mehrere, von der Klinik (...) in Belgrad ausgestellte Arztzeugnisse zu den Akten reichte, dass sie gemäss den eingereichten Arztzeugnissen seit ihrer Kindheit unter starker (...) und (...) leidet,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 – eröffnet am
3. Oktober 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Serbien sei vom schweizerischen Bundesrat am 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat bezeichnet worden,
D-6380/2009
dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten,
dass von Privatpersonen ausgehende Übergriffe auf Angehörige ethnischer Minderheiten auch in Serbien Straftaten darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden,
dass die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte, die die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiteten, auf dem Rechtsweg vorzugehen,
dass vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden ernsthaft anzuzweifeln seien, da in ihren Aussagen erhebliche Ungereimtheiten aufgetreten seien,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, überzeugend zu erklären, warum gerade er von der Polizei zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei und warum er Drogenhändler habe denunzieren sollen, hätten diese der Polizei doch bereits bekannt sein müssen (act. B8, S. 8; B10, S. 5),
dass er auch nicht habe plausibel machen können, wie die Chefs der Drogenhändler dazu gekommen seien, ihn der Denunziation zu verdächtigen,
dass seine Behauptung, er habe bei der Polizei Protokolle unterzeichnen müssen, über deren Inhalt er sich nicht habe erkundigen dürfen, anzuzweifeln sei, da eine solche Vorgehensweise der serbischen Polizei nicht wahrscheinlich sei,
dass es unverständlich sei, weshalb er eine bevorstehende Gerichtsverhandlung erwähnt habe, ohne darüber Genaueres zu wissen (act. B10, S. 5),
dass er nicht substanziiert habe schildern können, wie er sich beim Vorsitzenden der Roma-Organisation beschwert habe, und angegeben habe, nicht zu wissen, ob dieser seine Beschwerde weitergeleitet habe (act. B10, S. 6),
D-6380/2009
dass ein solches offensichtliches Desinteresse am Ausgang der Beschwerde unverständlich und unglaubhaft sei, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Vergewaltigung unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen seien,
dass sie bei der Erstbefragung behauptet habe, zwei unbekannte Personen seien in der Nacht in ihr Haus eingedrungen und hätten sie vergewaltigt (act. B2, S. 5),
dass sie bei der Bundesanhörung angegeben habe, die Männer seien um fünf Uhr morgens beziehungsweise um fünf Uhr nachmittags zu ihr gekommen,
dass sie die Namen und Adressen dieser Personen einer Frauenorganisation übergeben habe (act. B9, S. 7 und 13), dass sie bei der Bundesanhörung zuerst ausgesagt habe, zwei Männer hätten sie gehalten und zwei Männer hätten sie vergewaltigt, später hingegen gesagt habe, während der Vergewaltigung hätten sich zwei Männer im Haus und zwei Männer vor dem Haus aufgehalten, dass nicht verständlich sei, warum ihre Nachbarn nicht ins Haus gekommen seien, obschon diese sich aufgrund ihrer Schreie vor das Haus begeben hätten,
dass sie sich schliesslich hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausreise aus Serbien widersprüchlich geäussert habe, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ihnen eine Frist von zehn Tagen zum Nachreichen einer Begründung ihrer Anträge zu setzen,
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 aufforderte, innerhalb von drei Tagen nach Erhalt derselben eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen und bis zum 26. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu
D-6380/2009
leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass diese Verfügung den Beschwerdeführenden gemäss Rückschein am 19. Oktober 2009 eröffnet wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 18. Oktober 2009 (Poststempel:
20. Oktober 2009) eine Beschwerdeverbesserung einreichten, in der beantragt wurde, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen zu gestatten, den erhobenen Kostenvorschuss in zwei bis drei Raten zu bezahlen,
dass zudem beantragt wurde, der Beschwerdeführerin sei die Gelegenheit zu geben, einer medizinisch geschulten weiblichen Person den Hergang der Vergewaltigung zu schildern, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Bewilligung der ratenweisen Bezahlung des Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2009 abwies, und den Beschwerdeführenden eine Notfrist von drei Tagen ab Erhalt derselben zur Leistung des erhobenen Kostenvorschusses setzte, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- am 26. Oktober 2009 eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-6380/2009
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), zumal die Beschwerdeverbesserung fristgereicht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurden, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2009 keine Regelung betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51
E. 3c), weshalb auf die betreffenden Anträge nicht einzutreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht demnach – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – darauf beschränkt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen(vgl. Entschei-
D-6380/2009
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass hingegen das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country- Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 1. April 2009 zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass die Beschwerdeführerin, die bereits bei der Erstbefragung erlittene sexuelle Übergriffe geltend machte, entsprechend der zu beachtenden Vorschriften von einem Frauenteam befragt wurde (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
D-6380/2009
dass sie bei der Anhörung vom 17. Dezember 2008 von sich aus sagte, sie habe keine Hemmungen, der Befragerin zu erzählen, was ihr alles zugestossen sei (vgl. act. B9/16, S. 7), dass dem Befragungsprotokoll denn auch keinerlei Hinweise dafür entnommen werden können, die Beschwerdeführerin habe sich nicht frei und vollumfänglich zur geltend gemachten Vergewaltigung äussern können, weshalb der Antrag, es sei ihr Gelegenheit zu geben, einer medizinisch geschulten weiblichen Person den Hergang der Vergewaltigung zu schildern, abzuweisen ist,
dass das BFM die geltend gemachte Vergewaltigung nicht deshalb als unglaubhaft wertete, weil die Beschwerdeführerin diese nicht genau beziehungsweise zusammenhängend habe schildern können (vgl. Beschwerdeverbesserung S. 2), sondern, weil ihre Schilderung mit mehreren, wesentlichen Widersprüchen behaftet war, dass sich die Beschwerdeführerin – wie das BFM zutreffend feststellte – nicht nur zum Hergang der Vergewaltigung widersprüchlich äusserte, sondern auch zu den danach folgenden Ereignissen ungereimte Angaben machte,
dass in der Beschwerde die vom BFM aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise relativiert werden,
dass das BFM ebenso zutreffend aufgezeigt hat, dass auch in den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten bestehen,
dass in der Beschwerde auch diesbezüglich keine konkreten und stichhaltigen Argumente vorgetragen werden, die allenfalls geeignet wären, zu einem von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung zu gelangen,
dass die Einschätzung des BFM, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft seien, vorbehaltlos zutrifft, weshalb zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass das Bundesamt zudem zutreffend darauf hingewiesen hat, die serbischen Behörden seien grundsätzlich bereit, Angehörigen
D-6380/2009
ethnischer Minderheiten Schutz vor von Privatpersonen ausgehenden Nachstellungen zu gewähren,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
D-6380/2009
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach seiner Rückkehr aus Deutschland im Jahr 2001 in der Lage war, seiner Familie durch verschiedene Arbeitstätigkeiten eine, wenn auch bescheidene, Lebensgrundlage zu schaffen (act. B8/11, S. 4), dass den Beschwerdeführenden vom serbischen Staat zudem Sozialhilfe gewährt wurde und sie auch vom Roma-Verein unterstützt wurden (act. B9/16, S. 8 f.), weshalb davon auszugehen ist, sie seien in der Lage, sich in Serbien eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankung bereits in ihrem Heimatland in einer Spezialklinik ärztlich versorgt wurde,
dass die behandelnden Ärzte sich gemäss den eingereichten Arztzeugnissen für eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin beziehungsweise die Gewährung einer Invalidenrente aussprachen, dass es der Beschwerdeführerin demnach ohne weiteres zuzumuten ist, sich nach einer Rückkehr in ihre Heimat an die Ärzte zu wenden, von denen sie bereits vor ihrer Ausreise behandelt worden war, dass in der Beschwerdeverbesserung vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin bedürfe auch psychiatrischer Behandlung,
D-6380/2009
dass die Beschwerdeführerin sich auch in Serbien in psychiatrische Behandlung begeben kann,
dass somit keine medizinischen Gründe zwingend gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen,
dass es den Beschwerdeführenden offen steht, sich um die Ausrichtung von Rückkehrhilfe zu bemühen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6380/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (vorab per Telefax, per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: