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D-6365/2010 • BVGer D-6365/2010 KI-generiert

Asylum seeker's credibility and risk assessment in Northern Iraq.

Geschäftsnummer D-6365/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker from Iraq, alleging persecution due to homosexuality and the creation of a compromising video, had his asylum application rejected by the federal authorities. The court upheld this decision, finding the applicant's account lacked credibility due to significant inconsistencies and contradictions regarding the alleged events. Furthermore, the court determined that even if his sexual orientation were a factor, the general situation in Northern Iraq did not pose a risk of asylum-relevant persecution, making deportation permissible.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Asylum seeker's credibility and risk assessment in Northern Iraq: The court upheld this decision, finding the applicant's account lacked credibility due to significant inconsistencies and contradictions regarding the alleged events. Furthermore, the court determined that even if his sexual orientation were a factor, the general situation in Northern Iraq did not pose a risk of asylum-relevant persecution, making deportation permissible.

Schlagwörter

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asylrelevante Verfolgung Asylgesuch aus dem Irak Lage im Herkunftsstaat Ausreise Risikobewertung Glaubwürdigkeitsprüfung Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Augu...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Used to state that the appeal did not demonstrate a violation of federal law, an incorrect or incomplete determination of the relevant facts, or inappropriateness.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Establishes that the rejection of an asylum application generally leads to deportation from Switzerland.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Prohibits forced return to a country where one's life, physical integrity, or freedom is endangered, forming the basis for assessing the permissibility of deportation.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Specifies that deportation is impermissible if Swiss international obligations prevent the alien's departure to their home country, country of origin, or a third country.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Defines conditions under which deportation is considered unreasonable, relating to situations like war, civil war, general violence, and medical emergencies.

Art. 83 Abs. 2 AuG

States that deportation is possible if no obstacles to its execution exist.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Forms the legal basis for imposing costs on the losing party in administrative court proceedings.

Art. 1-3 VGKE

Governs the assessment and collection of costs and indemnities before the Federal Administrative Court.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-6365/2010 law/mah/cvv {T 0/2}

Urteil vom 26. Oktober 2010

Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;

Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.

Parteien A.__________, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 5. August 2010 / N (...).

D-6365/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B.___________ (Suleimaniya), am 29. April 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 5. Mai 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 11. Mai 2009 – mit Fortsetzung am 26. Mai 2009 – einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sexuelle Kontakte mit Männern gehabt und werde nun von der Polizei gesucht, weil von Dritten einem Kommissar eine Videokassette, welche ihn und zwei seiner Freunde beim gleichgeschlechtlichen Verkehr zeige, in die Hände gespielt worden sei,

dass der Kommissar seinem Bruder, der Arzt sei, eine Vorladung für ihn (den Beschwerdeführer) in die Praxis geschickt habe, dass dadurch sein Bruder den Grund für die Vorladung vom Kommissar erfahren habe, worauf ihn sein Bruder zu Hause beschimpft, bespukt und beleidigt habe,

dass er der Vorladung keine Folge geleistet habe, eines Tages jedoch ein Polizeiauto vor dem Haus vorgefahren sei, weshalb er sich für ungefähr drei Monate nach Erbil begeben habe, um seine Ausreise vor - zubereiten,

dass nach seiner Ausreise der Kommissar gegen eine Geldzahlung das Verfahren eingestellt und seinem Bruder die Videokassette über - reicht habe,

dass der Kommissar zwischenzeitlich unter dem Verdacht, die An gelegenheit vor den Behörden verheimlicht, Bestechungsgeld entgegengenommen und allenfalls die Ermordung der Person, welche über die Videokassette verfügte, veranlasst zu haben, verhaftet worden sei,

D-6365/2010

dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. April 2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,

dass die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom

19. Juni 2009 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3977/2009 vom 12. April 2010 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen wurde,

dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2010 – eröffnet am

12. August 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 29. April 2009 ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 30. September 2010 zu verlassen, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der Beschwerdeführer, vor dem Hintergrund der muslimisch geprägten Gesellschaft des Nordiraks es mit Bestimmtheit niemals gewagt hätte, im Elternhaus, wo er gewohnt habe, die von ihm geschilderten homo - sexuellen Kontakte und Praktiken zu pflegen, da das Risiko enorm hoch gewesen wäre, dabei eines Tages von einem Familienmitglied überrascht zu werden,

dass vor dem gleichen Hintergrund mit Recht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer hätte einen allenfalls bestehenden Videofilm mit dem von ihm geltend gemachten Inhalt niemals an Dritte, die er ledig - lich vom Sehen her gekannt habe, abgegeben, dass er es jedoch dennoch getan habe, habe er mit dem Umstand be - gründet, er habe damals befürchtet, jene hätten ihre Drohungen wahrmachen können und ihn bei der Asaish bzw. der Polizei anzeigen können,

dass diese Begründung nicht nachvollziehbar sei, da der Beschwerdeführer den kompromittierenden Film hätte vernichten können, womit keine Beweise mehr vorhanden gewesen wären, bezeichnenderweise

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sei der Beschwerdeführer denn auch nicht in der Lage, auf einen be - treffenden Vorhalt seitens des BFM hin eine plausible Erklärung da rüber abzugeben,

dass das BFM weiter erklärte, der Beschwerdeführer habe sich in seinen Aussagen beim BFM in Widersprüche verstrickt, indem er anlässlich der Fortsetzung der Anhörung am 26. Mai 2009 explizit ausgesagt habe, er habe den brisanten Videofilm in einem Raum im Elternhaus einem der Erpresser übergeben, demgegenüber er im früheren Verlauf des Asylverfahrens zu Protokoll gegeben habe, die Übergabe des Films sei vor dem Haus erfolgt, dass er vorerst angegeben habe, nicht von C.__________, sondern von seinem Kameraden einen Faustschlag verpasst erhalten zu haben, bei der Fortsetzung der Anhörung hingegen ausgesagt habe, er wisse nicht, von welcher Person er den Faustschlag erhalten habe, dass überdies die Aussagen des Beschwerdeführers, wenn er vom BFM nach Daten hinsichtlich der geltend gemachten Ereignisse gefragt worden sei, auffällig ausweichend, unpräzise und widersprüchlich seien, so habe er vorgebracht, das Ganze habe sich zwischen September und Oktober oder zwischen Oktober bis November 2008 zuge - tragen, an anderer Stelle er jedoch angab, den gemeinsamen Sex mit D.___________ und E.___________ erstmals im Winter 2007/08 gefilmt zu haben,

dass im Lichte obiger Erwägungen festzustellen sei, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Verfolgungsvorbringen glaubhaft darzutun, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2010 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; subsidiär sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren,

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dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass zwar im Irak die Homosexualität vom Gesetz her nicht bestraft werde, Milizen, welche homosexuelle Personen foltern und töten, jedoch Straffreiheit geniessen würden, und die Polizei auch mache, was sie wolle, weshalb er, sobald er festgenommen würde, riskiere gefoltert zu werden,

dass homosexuelle Beziehungen nirgendwo in Sicherheit ausgelebt werden könnten und es im Elternhaus noch am sichersten sei, dass er den Film herausgerückt habe, weil C.__________ ihm gedroht habe, er werde ihn sonst in der Öffentlichkeit denunzieren, wovor er sich gefürchtet habe, da er den Ruf der Familie nicht habe beschmutzen wollen,

dass die vom BFM festgestellten Widersprüche wahrscheinlich auf einem Übersetzungsfehler beruhen und insoweit es ihm vorwerfe zwei Versionen betreffend Datum der Videoaufnahmen geschildert zu haben, er in der Tat zwei Videoaufnahmen produziert habe: die erste im Winter 2007/2008 und eine zweite im Herbst 2008, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 20. September 2010 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Ge - suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Be - schwerdeführer aufforderte, bis zum 5. Oktober 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu überweisen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 1. Oktober 2010 einzahlte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül - tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes

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vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am

1. Oktober 2010 innert angesetzter Frist leistete, dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ein - zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass der Einwand in der Beschwerde, die widersprüchlichen Aussagen seien auf Übersetzungsfehler zurückzuführen, nicht überzeugt, dass nämlich die Befragungsprotokolle dem Beschwerdeführer jeweils rückübersetzt wurden, er jeweils erklärte, er habe die dolmetschende Person "gut" verstanden (vgl. act. A1/10 S. 2 und 13, A8/28 S. 2 F3,

S. 25 F187), er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit sowie Vollständigkeit der Protokolle bestätigte und auch die bei der Anhörung

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anwesende Hilfswerkvertretung offenbar keine Verständigungsschwierigkeiten beobachtete, da sie keine entsprechenden Einwände zum Protokoll anbrachte,

dass demnach davon auszugehen ist, dass die Anhörung ohne sprachlich bedingte Verständigungsprobleme durchgeführt werden konnte und die Aussagen des Beschwerdeführers in den Anhörungsprotokollen korrekt wiedergegeben sind,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, aus welchen Gründen es die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beurteilt,

dass die diesbezüglichen Ausführungen bei Sichtung der Akten durchwegs überzeugen,

dass zudem hinlänglich ausgeschlossen ist, dass dem Beschwerdeführer im Nordirak allein aufgrund seiner – so sie denn tatsächlich bestehen sollte – homosexuellen Orientierung mit beachtlicher Wahr - scheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile drohen, dass im Nordirak Homosexualität zwar tabuisiert und als Widerspruch zu den religiösen und sozialen Normen angesehen wird, ein Ausleben einer offener homosexueller Beziehung nicht möglich ist und homosexuelle Personen ihre Orientierung verstecken müssten (Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom April 2009, S. 194), dass jedoch abgesehen vom sozialen Druck und der Gefahr von Ehrenmorden durch die Familie homosexuelle Personen im Nordirak, nicht wie im Zentralund Südirak, der erhöhten Gefahr ausgesetzt

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sind, Opfer von Folter und Tötung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure zu werden,

dass der Beschwerdeführer erklärte, seine Familie werfe ihm vor, er habe Schande über die Familie gebracht, gleichzeitig gab er aber zu Protokoll, sie habe ihm die Ausreise empfohlen und ihm die Reise finanziert (vgl. act. A8/28 S. 12 F83, S. 22 F160), dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Ehrenmordes durch seine Familie werden könnte,

dass selbst wenn man davon ausginge, der Beschwerdeführer habe tatsächlich aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung in B.___________ Probleme gehabt, festzuhalten ist, dass er sich vor seiner Ausreise ungefähr drei Monate in Erbil aufgehalten hat (vgl. act. A8/28 S. 4), ohne dass ihm dort asylrelevante Nachteile widerfahren wären, weshalb davon auszugehen ist, er könnte sich dort seinen allfälligen Problemen in B.___________ entziehen,

dass deshalb dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Nordirak aufgrund seiner angeblichen sexuellen Orientierung keine asylrelevanten Nachteile drohen,

dass das BFM folglich das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Bestehens der Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re - gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli - che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Irak droht, dass im Übrigen auch die allgemeine Sicherheitsund Menschen - rechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.),

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut - bar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Rückführung in den kurdischen Nordirak nicht generell unzumutbar ist, da dort aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.), dass im Weiteren in der Regel die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ur - sprünglich aus der KRG-Region ("Kurdistan Regional Government"

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[KRG]) stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, dass mithin nicht ersichtlich ist, weshalb der 30-jährige und – soweit bekannt – gesunde Beschwerdeführer, mit mehrjähriger Schulbildung und als Schneider mit einem grossen Beziehungsnetz im Falle des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz - bedrohende Situation geraten soll,

dass der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak unter diesen Um - ständen – übereinstimmend mit dem BFM – nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 1. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Mathys

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