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D-6351/2025 • BVGer D-6351/2025 KI-generiert

Asylum Appeal Dismissed: Political Activities Insufficient for Persecution Claim

Geschäftsnummer D-6351/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision denying asylum and ordering deportation. The applicant claimed political persecution due to his involvement with opposition groups and social media activities in his home country, citing past detentions and a recent arrest warrant. The court found that the applicant's past detentions were not severe enough to constitute persecution, his political activities were minor, and he had legally departed his country, indicating no current interest from authorities. Furthermore, the court determined that the alleged threats were not current or substantiated, and the risk of harm upon return was not proven, thus upholding the original decision.

Legislator-Regeste

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Art. 26 Abs. 3 AsylG, Art. 29 AsylG, Art. 109 Abs. 1 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Asylum Appeal Dismissed: Political Activities Insufficient for Persecution Claim: The applicant claimed political persecution due to his involvement with opposition groups and social media activities in his home country, citing past detentions and a recent arrest warrant. The court found that the applicant's past detentions were not severe enough to constitute persecution, his political activities were minor, and he had legally departed his country, indicating no current interest from authorities. Furthermore, the court determined that the alleged threats were not current or substantiated, and the risk of harm upon return was not proven, thus upholding the original decision.

Schlagwörter

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politische Verfolgung politisches Asyl Asyl für Minderjährige prozessleitende Verfügungen Wiedererwägung des Asylgesuchs Rahmenbeschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 AsylG

Determines the definition of refugee status, which is the main ground for the decision regarding the applicant's claim for asylum.

Art. 44 AsylG

Establishes the consequence of refusing asylum, which is the obligation to leave the country, forming the basis for the expulsion order.

Art. 83 AIG

Governs the admissibility, reasonableness, and feasibility of expelling foreigners, forming the basis for confirming the expulsion order.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Mandates the imposition of court costs on the losing party, applied in the dispositive to the appellant.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Defines the scope of review for asylum cases, used to confirm the Federal Administrative Court's assessment of the facts and law.

Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG

Addresses the suspensive effect of appeals and the possibility of withdrawing it, cited in relation to a procedural oversight in the SEM's decision.

Art. 42 AsylG

Relates to the suspensive effect of appeals in asylum cases, cited in relation to a procedural oversight in the SEM's decision.

Art. 109 Abs. 1 AsylG

Regulates the electronic submission of files to the Federal Administrative Court, mentioned as a procedural step.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Specifies the conditions for entering an appeal, used to confirm the admissibility of the appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Deals with the admissibility of appeals, used to confirm the admissibility of the appeal.

Art. 111 Bst. e

Allows for decisions by a single judge in certain asylum cases, relevant to the procedural mode of decision.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

Allows for decisions by a single judge in certain asylum cases, relevant to the procedural mode of decision.

Art. 6 AsylG

Establishes the procedural framework for asylum cases, indicating that the VGG and BGG apply unless the AsylG states otherwise.

Art. 31–33 VGG

Define the jurisdiction and procedure of the Federal Administrative Court in asylum matters, indicating the court's final decision-making power.

Art. 105 AsylG

Determines the legal standing and interest required to appeal asylum decisions, used to confirm the appellant's legitimacy.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Specifies the conditions for legal standing to appeal administrative decisions, used to confirm the appellant's legitimacy.

Art. 105 AsylG

Determines the legal standing and interest required to appeal asylum decisions, used to confirm the appellant's legitimacy.

Art. 36 BüG

Basis for annulment of naturalization due to concealment of facts.

Art. 93 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.

Art. 64 LTF

Governs legal aid, but was not cited in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

Governs court costs, and was cited in the dispositive.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Procedural rule for simplified inadmissibility, but not cited in the dispositive.

Art. 90 LTF

Definition of a final decision, mentioned in reasoning but not dispositive.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-6351/2025

Urteil vom 4. September 2025

Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber;

Gerichtsschreiber Nikola Nastovski.

Parteien A._______, geboren am (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);

Verfügung des SEM vom 12. August 2025 / N (…).

D-6351/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2025 ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewiesen wurde,

dass am 30. Mai 2025 die Personalienaufnahme stattfand und er im Anschluss daran die zugewiesene Rechtsvertretung mit Vollmacht vom

3. Juni 2025 mandatierte,

dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2025 nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) befragt und am 5. August 2025 nach Art. 29 AsylG angehört wurde,

dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei aufgrund seiner politischen Überzeugungen mehrfach in Äthiopien inhaftiert und misshandelt worden, wobei ihm Nähe zur Oromo Liberation Front (OLF; deutsch: Oromo-Befreiungsfront) beziehungsweise «OLF- Shane» vorgeworfen worden sei,

dass er an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen habe, bei denen er verletzt worden, festgenommen und nur gegen hohe Kaution freigekommen sei, und dass seine Familie wegen der politischen Tätigkeit seiner Brüder im Visier der Behörden stehe, dass er weiter geltend machte, im Zusammenhang mit dem Streik des Gesundheitspersonals im Mai 2025 gezielt von den äthiopischen Behörden gesucht zu werden – was durch einen an seine Frau übergebenen Haftbefehl belegt sei –, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz gewesen sei,

dass er zudem regierungskritische Beiträge auf sozialen Medien geteilt habe, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine erneute Festnahme und schwere Repressionen drohen würden,

dass er am 14. Juli 2025 über seine Rechtsvertretung diverse Beweismittel einreichte, namentlich Fotos seines Bruders (Beilage 1), die Kopie eines Arztzeugnisses (Beilage 2), die Kopie eines Haftbefehls (Beilage 3), Mitgliedsausweise des Oromo Federal Congress (Beilage 4) sowie Links zu zwei Facebook-Konten, die gemäss eigener Angaben von ihm seien (Beilage 5; vgl. auch SEM-ID 011–014),

D-6351/2025

dass das SEM dem Beschwerdeführer am 8. August 2025 einen Entscheidentwurf zukommen liess, zu welchem er am 11. August 2025 über seine damalige Rechtsvertretung Stellung nahm, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. August 2025 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete und einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 12. August 2025 für beendet erklärte,

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 21. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der superprovisorischen Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, der unentgeltlichen Prozessführung und des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die Beschwerde die angefochtene Verfügung des SEM sowie bereits in den Akten liegende Beweismittel enthielt (vgl. SEM-ID 011–013, 015 und 017),

dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird,

dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

22. August 2025 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 1 AsylG) und es den Eingang der Beschwerde gleichentags bestätigte,

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und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass vom Beschwerdeführer im Sinne eines Subeventualbegehrens die Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen mit der Begründung beantragt wird, die Vorinstanz habe den vorgelegten Haftbefehl, die staatliche Manipulation der zitierten Medienberichte, seine früheren Inhaftierungen und die exilpolitische Aktivität ungenügend gewürdigt sowie seine gesundheitlichen Probleme nicht berücksichtigt, dass indes aufgrund der Aktenlage von einem hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist und das SEM sich in ausreichendem Umfang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat (vgl.

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Verfügung des SEM, S. 4 f.), womit das subeventualiter gestellte Rückweisungsbegehren abzuweisen ist und das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatoder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen dargetan, da der Streik des äthiopischen Gesundheitspersonals inzwischen beendet und alle Festgenommenen wieder freigelassen worden seien,

dass seine eigene Rolle auf das Teilen wenig beachteter Beiträge in sozialen Medien beschränkt gewesen sei und er sich zum Zeitpunkt der Ereignisse in der Schweiz aufgehalten habe, weshalb nicht ersichtlich sei, dass er deswegen von den Behörden gesucht oder bestraft würde.

dass das SEM weiter ausführt, auch das politische Engagement des Beschwerdeführers im Rahmen des Oromo Federalist Congress beschränke sich auf das Bezahlen von Mitgliederbeiträgen, die Weitergabe der Parteiansichten und die Rekrutierung einzelner Mitglieder, ohne dass ihm eine Verbindung zur bewaffneten Oromo Liberation Army (OLA; deutsch: Befreiungsarmee Oromos) oder gar zur sogenannten „ABO-Shane“ nachgewiesen werden könne,

dass seine mehrfachen Inhaftierungen in den Jahren 2020, 2021 und 2023 keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden und seine legale Ausreise vielmehr gegen ein Verfolgungsinteresse der äthiopischen Behörden spräche,

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dass auch seine Aktivitäten in sozialen Medien keine relevante Resonanz entfaltet hätten, sodass insgesamt die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei,

dass dieser Schluss vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen ist, zumal vom Beschwerdeführer auch im Rahmen der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was diesen umstossen könnte, dass er in seiner Beschwerde insbesondere geltend macht, seine Inhaftierungen in den Jahren 2020, 2021 und 2023 hätten jeweils im Zusammenhang mit politischen Ereignissen und Protesten gestanden und der ihm am (…) 2025 zugestellte Haftbefehl mit dem Vorwurf der Zusammenarbeit mit der als terroristisch bezeichneten „ABO-Shane“ belege ein konkretes staatliches Verfolgungsinteresse,

dass er weiter ausführte, die Einschätzung des SEM zu seinem „niederschwelligen“ politischen Profil verkenne die Verhältnisse in Äthiopien, da selbst einfache Parteimitgliedschaften zu willkürlichen Verhaftungen führten,

dass die legale Ausreise kein Gegenargument sei, da sich das Verfolgungsinteresse nach der Ausreise intensiviert habe und exilpolitische Aktivitäten in sozialen Medien die Gefährdung zusätzlich erhöhen würden, dass deshalb seine bereits erlittene und aktuell drohende Verfolgung die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG klar erfülle und seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei,

dass das SEM mit überzeugender Begründung darlegte, dass für den Beschwerdeführer keine aktuelle Bedrohungslage wegen der Demonstrationen in Äthiopien im Mai 2025 mehr vorliegt, wobei er sich währenddessen ohnehin in der Schweiz befand,

dass die Unruhen als abgeschlossen gelten und selbst Schlüsselfiguren der Streiks inzwischen wieder freigekommen sind (vgl. etwa FAISAL ALI: «‘I felt helpless’: Ethiopian doctors held, harassed for seeking better pay», in: Al-Jazeera, 2. September 2025 [https://www.aljazeera.com/features/ 2025/9/2/i-felt-helpless-ethiopian-doctors-held-harassed-for-seeking-better-pay, zuletzt aufgerufen am 4. September 2025]; vgl. auch Verfügung des SEM, S. 4 mit weiteren Quellen),

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dass damit – selbst in der Annahme, es handle sich um ein authentisches Dokument – auch die Aktualität des eingereichten Haftbefehls vom (…) 2025 stark zu bezweifeln ist (vgl. Verfügung des SEM, S. 4), dass es sich ferner bei den geltend gemachten Inhaftierungen in den Jahren 2020, 2021 und 2023 um Ereignisse der Vergangenheit handelt und ohnehin Belege fehlen, welche diese Vorbringen untermauern würden (vgl. Beschwerde, S. 5),

dass der Beschwerdeführer am 9. März 2025 legal von Äthiopien ausreisen konnte, was gegen ein anhaltendes Interesse der äthiopischen Behörden an ihm spricht,

dass auch die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, da sich aus den Akten lediglich ein – wenn überhaupt – niederschwelliges politisches Profil ergibt, dass die Beschwerdeschrift den Feststellungen des SEM nichts entgegenzusetzen vermag und sich auf pauschale Entgegnungen beschränkt, dass es sich bei den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln um Screenshots aus seinen Facebook-Profilen und damit um bereits bekannte sowie von der Vorinstanz gewürdigte Beweismittel handelt (vgl. SEM-ID 011–013, 015 und 017),

dass somit auch insgesamt betrachtet keine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG vorliegt, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50

E. 9 je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

dass sich der Vollzug der Wegweisung sodann als zulässig, zumutbar oder möglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]),

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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sein kann, wenn eine schwerkranke Person, die durch die Rückführung mit einem realen Risiko konfrontiert würde,

dass sich der Beschwerdeführer zwar über Kopfschmerzen beklagt, aber durch eine Rückführung in sein Heimatland offensichtlich nicht einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wird (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.), dass demzufolge der Vollzug der Wegweisung zulässig erscheint, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien auszugehen ist, nachdem die allgemeine Lage – mit Ausnahme einzelner Regionen – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5068/2025 vom 29. Juli 2025 E. 9.3.2 m.H.a. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2)

dass indes die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen sind, weshalb zur Existenzsicherung

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begünstigende Faktoren erforderlich sind, um von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehen zu können (vgl. Urteil des BVGer E- 5068/2025 vom 29. Juli 2025 E. 9.3.2), dass diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Verfügung des SEM, S. 8 f.), denen der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegensetzt,

dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass mit vorliegendem Direktentscheid die Prozessanträge um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden sind,

dass bezüglich der Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass es sich hierbei um ein administratives Versehen gehandelt haben dürfte, zumal der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und in der Verfügung keine Gründe angeführt werden, weshalb die aufschiebende Wirkung hätte entzogen werden sollen (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist,

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dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Nikola Nastovski

Versand: