Asylum Seeker Expelled for Lacking Documents and Unsubstantiated Persecution Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn asylum seeker entered Switzerland without travel documents and applied for asylum, claiming persecution due to his homosexuality. The Federal Office for Migration (BFM) did not admit the application and ordered his expulsion, as the applicant failed to submit valid identity or travel documents within the stipulated 48-hour period, and his claims of persecution were found to be unsubstantiated, implausible, and contradictory. The Federal Administrative Court upheld the BFM's decision, finding that the applicant had not provided credible reasons for not submitting the required documents and that his asylum claims lacked sufficient proof, thus affirming the expulsion order.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. November 2013
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KI-generiertThis provision was used to declare the appeal inadmissible because the asylum seeker did not submit travel or identity documents within the 48-hour deadline.
This provision establishes that non-admission to asylum proceedings generally leads to expulsion from Switzerland.
This provision was applied to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
This provision was used to reject the request for free legal assistance because the appeal was deemed hopeless.
This provision was used to reject the request for free legal representation because the conditions for free legal assistance were not met.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-6326/2013
Urteil vom 20. November 2013
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A._______, geboren (…), Nigeria, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am (…) oder (…) 2013 ohne Reisepapiere auf dem Luftweg in Richtung B._______ verliess und von dort am (…) 2013 (…) illegal in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte und dort am (…) 2013 summarisch befragt wurde,
dass er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs zum Nachweis seiner Identität keinerlei Dokumente abgab, aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten,
dass er, ebenfalls am (…) 2013 und im EVZ, in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______ und habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er homosexuell sei und ihm bewusst geworden sei, dass ihm deswegen eine hohe Gefängnisstrafe drohen könnte beziehungsweise weil er sich wegen seiner Homosexualität geschämt habe,
dass er einerseits von seinem vermögenden Liebhaber E._______ bereits während seiner Schulzeit unterstützt worden sei und nach Abbruch des Studiums zu E._______ nach D._______ gezogen sei, wo er in dessen Geschäft habe aushelfen dürfen und auch sonst von E._______ fürsorglich versorgt worden sei,
dass ihn E._______ anderseits finanziell abhängig gemacht und die Tatsache ausgenützt habe, dass er nicht von seiner Familie unterstützt worden sei,
dass E._______ ihn so in ein Leben eingeführt habe, dass er nicht habe leben wollen, und ihn zum Sklaven gemacht habe,
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dass es zwischen ihm, E._______ und auch dessen Familie oft Streit gegeben habe und er, als er habe ausreisen wollen, von E._______ mit dem Tod bedroht worden sei (Version bei der Erstbefragung) beziehungsweise E._______ ihm gesagt habe, er solle sich keine Sorgen machen, da er ihn an einen Ort bringen werde, wo er mit Respekt behandelt würde (Version bei der Anhörung),
dass er auch von einem (…) wegen seiner Homosexualität gehänselt worden sei und seine Familie wegen seiner sexuellen Neigung den Kontakt zu ihm abgebrochen habe,
dass er diesbezüglich allerdings weder von der nigerianischen Polizei noch von den Behörden verfolgt worden sei, und auch sonst keinerlei Probleme im Heimatstaat gehabt habe,
dass er der Aufforderung des BFM zur Einreichung von Reiseoder Identitätspapieren nicht nachkam,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 8. November 2013 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Reiseoder Identitätspapiere eingereicht, dass die Vorbringen, wonach er aus finanziellen Gründen keinen Reisepass habe beantragen können, in D._______ mit Hilfe eines (…) unbemerkt ins Flugzeug gebracht worden sei, wo er sich als regulärer Passagier ausgegeben habe, und bei der Einreise in B._______ durch die Passkontrolle gewunken worden sei, ohne dass er Dokumente habe vorweisen müssen, weil der Kontrolleur mit einem (…) gewesen sei, völlig realitätsfremd seien,
dass an internationalen Flughäfen Europas gemäss den Einwanderungsbestimmungen der Europäischen Union (EU) strenge Visaund Personenkontrollen durchgeführt würden,
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dass folglich nahe liege, dass er mit einem regulären Reisedokument eingereist sei und dieses dem BFM vorenthalte, um seine Identität zu verschleiern und einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass er diesbezüglich seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und seine Erklärungen betreffend das Nichtbeibringen von Identitätsbeziehungsweise Reisepapieren zuhanden des BFM darum als Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer sodann aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle,
dass seine Ausführungen bezüglich seiner Homosexualität unsubstanziiert und unplausibel seien, weshalb ihnen kein Glauben geschenkt werden könne,
dass er sich zudem bezüglich seiner Gesuchsgründe in eine Vielzahl von Widersprüchen verstrickt habe, indem er etwa seine Beziehung zu E._______ nicht widerspruchsfrei darzulegen vermocht habe und auch die Schilderung der Gründe für seine Ausreise aus Nigeria widersprüchlich sei, weshalb es sich bei seinen Vorbringen offensichtlich um ein Konstrukt handle,
dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich unglaubhaft erweisen würden, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erübrigten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2013 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei – unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft – der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei,
dass er sodann beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatoder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am (…) 2013 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuchs des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – in der Regel einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheids auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass im Lichte dieser Regelungen und Praxis besehen auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2),
dass die Beschwerde bezüglich Identitätsbeziehungsweise Reispapiere (vgl. zum Begriff BVGE 2007/7 E. 4-6) keinerlei Ausführungen enthält, dass die im Zusammenhang mit den Reisebeziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer somit auch auf Rekursebene nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
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dass gemäss BVGE 2007/8 E. 5.6.6 zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, indem sie unterlassen habe zu begründen, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität unsubstanziiert und unplausibel und die Ausreisegründe widersprüchlich geschildert worden seien,
dass sich diese Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist, dass die Widersprüchlichkeit sowie die fehlende Plausibilität und Substanzialität der Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Homosexualität bereits aus der Wiedergabe der diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung hervorgeht, auf welchen an dieser Stelle zu verweisen ist, dass die Vorinstanz in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auch begründet, weshalb die Vorbringen als Konstrukt zu qualifizieren sind,
dass sich diese Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass deshalb die Einwände in der Beschwerde, wonach eine entsprechende Begründung fehle beziehungsweise diese nicht nachvollziehbar sei und sich die Vorinstanz mit den Vorbringen nicht ernsthaft auseinandergesetzt habe, unbegründet sind,
dass diesbezüglich den zutreffenden und rechtsgenüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu folgen ist, wonach die Vorbringen aufgrund der unsubstanziierten, unplausiblen und widersprüchlichen Aussagen unglaubhaft beziehungsweise als Konstrukt erscheinen und den Anforderungen von Art. 7 AsylG offenkundig nicht zu genügen vermögen, dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
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in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Praxis (E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass die nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor in Nigeria wohnhaft sind und dieser mithin dort ein Beziehungsnetz besitzt (…),
dass er eigenen Angaben zufolge die (…) abgeschlossen und an der Universität während (…) Jahre (…) studiert hat und auch erwerbstätig war, dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, dass der noch junge Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – an keinen gesundheitlichen Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
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welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass vorsorglicher Massnahmen (keine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und Verzicht auf die Datenweitergabe) durch das vorliegende Urteil gegenstandslos werden, dass sodann aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: