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D-6314/2018 • BVGer D-6314/2018 KI-generiert

Switzerland: Dublin Regulation upheld over asylum claim linking to France

Geschäftsnummer D-6314/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to refuse asylum and order the applicant's removal to France, finding that France was the responsible member state under the Dublin Regulation because the applicant had previously been issued a visa by France. The applicant's claims of mistreatment by individuals associated with the French government, and his health issues, were not deemed sufficient to override the Dublin Regulation or establish systemic weaknesses in the French asylum system, nor did they warrant Switzerland exercising its discretionary right to examine the asylum claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2018

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung Abschiebung Asylrecht erworbener Anspruch Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Visum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 12 Abs. 2 Dublin-III
September 2018 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III- VO ersuchte,
Art. 31a Abs. 1 Bst
Oktober 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 17 Dublin-III-VO
a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und von Art.
Art. 6 EMRK
37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
Art. 109 Abs. 1 AsylG
Noted the arrival of the case files at the Federal Administrative Court.
Art. 105 AsylG
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 83 Bst
a AsylV 1), dass unter den vorgenannten Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs.
Art. 37 VGG
1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Used to not admit the asylum application because the applicant could travel to France, which was responsible for the asylum and expulsion procedure.

Art. 44 AsylG

Ordered the expulsion to France because the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Stated that the court's review powers in appeals against non-admission decisions are limited to whether the previous instance correctly did not admit the asylum application.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the request for free legal aid because the applicant's requests were deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Imposed the costs of the proceedings on the applicant.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

Ordered the expulsion to France because the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

Discussed the possibility of discretionary admission of the asylum application by Switzerland, but found no grounds for its application in this case.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

Stated that each asylum application is examined by a single Member State determined by the criteria of Chapter III.

Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO

Referenced in relation to the SEM's request for France to take charge of the applicant.

Art. 31 f. Dublin-III-VO

Mentioned in the context of the authorities responsible for the execution of the expulsion having to take into account the medical circumstances.

Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie

Stated that Member States must make available necessary medical care to asylum seekers.

Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO

Discussed in relation to systemic weaknesses in asylum procedures and reception conditions in France, finding no evidence of such weaknesses.

Art. 26 Aufnahmerichtlinie

Mentioned regarding the applicant's ability to seek legal recourse in France for reception conditions.

Art. 109 Abs. 1 AsylG

Noted the arrival of the case files at the Federal Administrative Court.

Art. 111 Bst. e AsylG

Allowed for a decision in single-judge capacity due to the appeal being manifestly unfounded.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

Allowed for dispensing with written pleadings and providing a summary justification for the decision.

Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Established the Federal Administrative Court's jurisdiction to make final decisions in asylum matters.

Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG

Indicated that the Federal Administrative Procedure Act applies where the Federal Administrative Procedure Act or Asylum Act do not provide otherwise.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Confirmed the applicant's standing to appeal.

Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG

Confirmed the appeal was filed within the time limit and in the correct form.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Allowed for the challenging of federal law, including abuse of power and exceeding discretionary powers, as well as incorrect and incomplete factual findings.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

Discussed the Swiss implementation of the discretionary admission right, but found no grounds for its application in this case.

Art. 107 Abs. 1 AsylG

The appeal is deemed inadmissible as it was lodged against an interlocutory decision.

Art. 66 Abs. 1 LTF

The court costs are to be borne by the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-6314/2018

Urteil vom 12. November 2018

Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;

Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien A.________, geboren am (…), Ohne Nationalität, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2018 / N (…).

D-6314/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein staatenloser Palästinenser aus dem Libanon – am 7. August 2018 im Empfangsund Verfahrenszentrum B.________ ein Asylgesuch einreichte und anschliessend durch das SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen wurde, dass dort am 15. August 2018 seine Personalien aufgenommen wurden, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer von Frankreich ein vom (…) bis am (…) gültiges Visum ausgestellt worden war, dass er am 14. September 2018 im Beisein seiner von der Rechtsberatungsstelle bestimmten damaligen Rechtsvertretung summarisch befragt und ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gewährt wurde, dass er dabei im Wesentlichen zu Protokoll gab, Frankreich würde Personen, welche in Frankreich ein Asylgesuch stellten, abweisen, und sein erster Fingerabdruck sei in der Schweiz erfolgt, dass er zu seinem Gesundheitszustand geltend machte, ein Rückenwirbel sei gebrochen und nie behandelt worden,

dass Arztberichten des (…), zuletzt vom 21. September 2018, zu entnehmen ist, beim Beschwerdeführer bestehe ein Verdacht auf (…), weiter seien (…) festgestellt worden und ihm seien diverse Medikamente zur Behandlung der Beschwerden verschrieben (s. Vorakte A24/3), dass einem Arztbericht des (…) vom 28. September 2018 sodann entnommen werden kann, beim Beschwerdeführer seien zusätzlich (…) festgestellt worden, zu deren Behandlung ihm verschiedene Medikamente verschrieben worden seien (s. Vorakte A25/2),

D-6314/2018

dass das SEM am 18. September 2018 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III- VO ersuchte,

dass die französischen Behörden das Ersuchen am 22. Oktober 2018 guthiessen,

dass alle entscheidrelevanten Akten der Rechtsvertretung zugestellt und ihr am 26. Oktober 2018 ein Entwurf des Entscheids zur Stellungnahme ausgehändigt wurde,

dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme der Rechtsvertretung vom

29. Oktober 2018 im Wesentlichen geltend machte, im Libanon seien Experimente an ihm und weiteren Menschen von Personen durchgeführt worden, welche indirekt für die französische Regierung arbeiteten, wobei er verletzt worden sei und deshalb nicht nach Frankreich zurück wolle, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 – eröffnet am 30. Oktober 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Frankreich anordnete, dass das SEM gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton C.________ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die von der Rechtsberatungsstelle im VZ bestimmte Rechtsvertretung mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 gegenüber dem SEM das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer für beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und zur Hauptsache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen,

D-6314/2018

dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen seine Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wiederholte und diesbezüglich auf die Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin-III-VO hinwies,

dass er weiter vorbrachte, aufgrund der Bezichtigung von der französischen Regierung nahestehenden Personen und der Benennung der von ihnen an ihm und anderen libanesischen Staatsangehörigen verübten Experimente werde Frankreich seine Asylgründe höchstwahrscheinlich nicht sorgfältig prüfen, womit eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK drohe,

dass die vorinstanzlichen Akten am 7. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser

– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe als fristund formgerecht zu erkennen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz sich grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5

E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),

dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass dem Beschwerdeführer von Frankreich ein vom (…) bis am (…) gültiges Visum ausgestellt wurde,

dass das SEM bei dieser Sachlage am 18. September 2018 zu Recht ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an die französische Dublin-Behörde gesandt hat (vgl. dazu Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 3 Dublin-III-VO),

dass die erstmalige Abgabe von Fingerabdrücken in der Schweiz dem nicht entgegengehalten werden kann, zumal es sich dabei lediglich um ein Indiz und noch dazu für ein nachrangiges Zuständigkeitskriterium handelt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die französischen Behörden am 22. Oktober 2018 der Aufnahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl. Art. 22 Dublin-III-VO),

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dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht die Zuständigkeit Frankreichs festgestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs, in der Stellungnahme der Rechtsvertretung und in der Beschwerde die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens nicht widerlegen können, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass seine Behauptung, Frankreich würde seine Asylgründe aufgrund der von ihm erhobenen Vorwürfe gegen der französischen Regierung nahestehende Personen höchstwahrscheinlich nicht sorgfältig prüfen, nicht auf eine ernsthafte Verweigerung schliessen lässt und zudem unbewiesen blieb,

dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement

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missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

dass der Beschwerdeführer zudem keine Hinweise für die Annahme dargetan hat, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,

dass mit der Vorinstanz keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdevorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,

dass seine Ausführungen zu den an ihm durchgeführten Experimenten durch Personen, welche indirekt für die französische Regierung arbeiteten, einen Selbsteintritt der Schweiz nicht zu begründen vermögen,

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dass diese über blosse Behauptungen nicht hinausgingen und auch auf Beschwerdeebene weder näher substantiiert noch mit Beweisen gestützt wurden,

dass Frankreich abgesehen davon – wie vom SEM zutreffend ausgeführt

– ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die als schutzwillig und schutzfähig gilt, Übergriffe durch Drittpersonen zu verfolgen und gegebenenfalls strafrechtlich zu sanktionieren, dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich bei Furcht vor Übergriffen an die zuständigen staatlichen Behörden zu wenden, dass im Übrigen kein Staat vollumfänglichen und jederzeitigen Schutz gewährleisten kann und allfällige Einschränkungen in der Schutzfähigkeit dem französischen Staat nicht anzulasten sind, dass hinsichtlich seines Gesundheitszustands den Angaben des Beschwerdeführers in der Befragung vom 14. September 2018 sowie den Arztberichten wie oben aufgeführt eine Reihe von körperlichen Beschwerden und Mangelerscheinungen zu entnehmen sind, dass diese aber mehrheitlich bereits mit diversen Medikamenten behandelt werden konnten und überdies jede für sich, aber auch gesamthaft betrachtet nicht lebensbedrohlich erscheinen,

dass bezeichnenderweise in der Beschwerde keine gegen die Überstellung nach Frankreich sprechende gesundheitliche Gründe angebracht wurden,

dass abgesehen davon bei Stellung eines Asylantrags die Mitgliedstaaten die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),

dass zudem mit der Vorinstanz von einer ausreichenden medizinischen Infrastruktur in Frankreich auszugehen ist und auch keine Hinweise vorliegen, Frankreich habe dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert oder würde dies zukünftig tun, dass für das Dublin-Verfahren im Weiteren – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat – einzig die Reisefähigkeit des

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Beschwerdeführers ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird,

dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), wobei das SEM in ihrem Entscheid bereits angekündigt hat, diesen Vorgaben nachzukommen, dass schliesslich nicht ersichtlich ist, weshalb die Überstellung des Beschwerdeführers sonst gegen Art. 6 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen könnte, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Übrigen Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gibt, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltso- der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter den vorgenannten Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

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dass nach dem Gesagten auch das im Sinne eines Eventualantrags formulierte Begehren, die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen, abzuweisen ist, zumal sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen vorliegend festgestellt sowie gewürdigt wurden, und er auch nicht dargelegt hat, inwieweit die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,

dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Teresia Gordzielik

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