Moroccan Asylum Seeker Denied Asylum, Removal Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn asylum seeker from Morocco had their asylum application denied by the State Secretariat for Migration (SEM) and was ordered to be removed from Switzerland. The court upheld the SEM's decision, finding that the applicant's stated reasons for seeking asylum—lack of work and inability to afford dental care—were not legally relevant grounds for asylum. The court also determined that the applicant would not face persecution or mistreatment in Morocco, and that removal was permissible under both asylum and international law, thus dismissing the appeal and requests for legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m Abs. 1 Bst, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 106 Abs. 1 AsylG; Moroccan Asylum Seeker Denied Asylum, Removal Upheld: The court upheld the SEM's decision, finding that the applicant's stated reasons for seeking asylum—lack of work and inability to afford dental care—were not legally relevant grounds for asylum. The court also determined that the applicant would not face persecution or mistreatment in Morocco, and that removal was permissible under both asylum and international law, thus dismissing the appeal and requests for legal aid.
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KI-generiertThis provision governs the grounds on which appeals can be made to the Federal Administrative Court in asylum matters, and it is cited as the basis for the court's review of the SEM's decision and for rejecting the appeal.
This provision dictates that the costs of the proceedings are to be borne by the losing party, and it is cited in relation to imposing costs on the appellant.
This provision relates to the possibility of free legal aid and waiver of cost deposits. While the appellant requested it, the court rejected the request based on the lack of prospects for success.
These provisions concern the granting of official legal representation. The request was denied as the main claims were deemed to be without prospect of success.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-6297/2025
Urteil vom 25. August 2025
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______, geboren am [...], Marokko, [...], Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. August 2025 D-6297/2025
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, am 3. August 2025 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer am
5. August 2025 zu dessen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer gleichentags den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Zürich mit seiner Rechtsvertretung mandatierte,
dass das SEM am 7. August 2025 der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf seines Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete,
dass die damalige Rechtsvertretung gleichentags eine entsprechende Stellungnahme abgab,
dass das SEM mit am 11. August 2025 verfasster sowie eröffneter Verfügung das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die damalige Rechtsvertretung gleichentags ihr Mandat für beendet erklärte,
dass der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM mit Eingabe vom
20. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei die Aufhebung der genannten Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) zu gewähren,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und auf seine fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird,
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt,
dass als Flüchtling eine Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
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dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im vorinstanzlichen Verfahren damit begründete, in Marokko gebe es keine Arbeit und er habe kein Geld gehabt, um seine Zähne flicken zu lassen, dass er in seinem Heimatstaat keinerlei weiteren Probleme gehabt habe, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs ausführte, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe seien asylrechtlich nicht relevant, dass diese Beurteilung offensichtlich zutreffend ist, dass die Beschwerdeeingabe auf einem vorgefertigten Formular beruht, wobei lediglich die erste Seite (mit den Angaben zur Identität des Beschwerdeführers), die zweite Seite (mit den vorgedruckten Beschwerdeanträgen sowie vier handschriftlich eingefügten Zeilen in arabischer Sprache) und die siebte Seite (mit der Unterschrift des Beschwerdeführers) eingereicht wurden,
dass Eingaben an eine Bundesbehörde grundsätzlich in einer Amtssprache des Bundes erfolgen müssen (Art. 70 Abs. 1 BV; Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften [SpG, SR 441.1]; vgl. BERNHARD WALD- MANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 30, N 47), dass in Bezug auf die Beschwerdeeingabe angesichts der in französischer Sprache verfassten Anträge zwar die Rechtsgenüglichkeit nicht zu verneinen ist, sich jedoch die Frage zu stellen vermag, ob hinsichtlich des teilweise arabischsprachigen Inhalts ein Mangel vorliegt, der eine Beschwerdeverbesserung mit Gewährung einer entsprechenden Frist erfordern würde,
dass die vier handschriftlichen Zeilen in arabischer Sprache unter jener Rubrik des eingereichten Formulars eingefügt sind, die sich auf die Frage einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Heimatoder Herkunftsstaat beziehen,
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dass aufgrund einer gerichtsinternen kursorischen Übersetzung des handschriftlichen Eintrags feststeht, dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht damit einverstanden zeigt, wie schnell das vorinstanzliche Verfahren durchgeführt worden sei,
dass es sich folglich und angesichts der offensichtlich nicht gegebenen asylrechtlichen Relevanz der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erübrigt, ihn zur Einreichung einer Verbesserung seiner Beschwerde in sprachlicher Hinsicht aufzufordern,
dass der Beschwerdeschrift im Ergebnis nichts zu entnehmen ist, was die Einschätzung der Vorinstanz, den Vorbringen des Beschwerdeführers komme keine asylrechtliche Relevanz zu, in Frage stellen könnte, dass das SEM das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die verfügte Wegweisung daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern regelt (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Marokko unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre,
dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, er wäre im Falle einer Ausschaffung nach Marokko mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.),
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme bietet, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung, dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist, dass die allgemeine Lage in Marokko weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint,
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dass auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Marokko einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt, dass die Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang keinerlei inhaltliche Vorbringen enthält, womit sich weitere Ausführungen erübrigen, dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist,
dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Martin Scheyli
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