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D-629/2011 • BVGer D-629/2011 KI-generiert

Somali asylum seeker's appeal dismissed due to lack of credibility

Geschäftsnummer D-629/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant arrived at the airport seeking asylum, claiming to be from Somalia and providing a narrative of personal tragedy and danger in her home country. The Federal Office for Migration (BFM) denied asylum, deeming her claims incredible due to inconsistencies and lack of specific details, and ordered her removal. The Federal Administrative Court upheld the BFM's decision, finding the applicant's statements regarding her origin and reasons for leaving lacked credibility, specifically noting insufficient details about Mogadishu and a belated claim of being sought by authorities. The court concluded that the applicant failed to substantiate her refugee status, that her removal was permissible, reasonable, and possible, and therefore dismissed her appeal, denying her request for legal aid due to the lack of merit in her case.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Seite, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Somali asylum seeker's appeal dismissed due to lack of credibility: The Federal Office for Migration (BFM) denied asylum, deeming her claims incredible due to inconsistencies and lack of specific details, and ordered her removal. The Federal Administrative Court upheld the BFM's decision, finding the applicant's statements regarding her origin and reasons for leaving lacked credibility, specifically noting insufficient details about Mogadishu and a belated claim of being sought by authorities. The court concluded that the applicant failed to substantiate her refugee status, that her removal was permissible, reasonable, and possible, and therefore dismissed her appeal, denying her request for legal aid due to the lack of merit in her case.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Abschiebung Flüchtlingsstatus vorübergehende Einfuhr mangelnde Glaubhaftigkeit persönliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as a basis for the grounds that can be raised in an appeal to the Federal Administrative Court.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited in relation to the admissibility of the appeal, indicating that the submission is to be considered timely and, after obtaining a translation, formally compliant.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the legal basis for the decision to be made by a single judge with the consent of a second judge, due to the appeal being manifestly unfounded.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

Cited as the basis for waiving written pleadings and providing only a summary reasoning for the appeal decision.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited in relation to the confirmation of the removal order, stating that it is in accordance with legal provisions.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited in conjunction with Art. 83 AuG concerning the circumstances under which the Federal Office for Migration must order temporary admission if removal is inadmissible, unreasonable, or impossible.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited as the provision requiring the person concerned to cooperate in obtaining travel documents, as the possibility of enforcing the removal is assumed.

Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG

Cited to establish that there are no grounds that would prevent the enforcement of the removal order in a legally relevant manner, thus assuming its admissibility, reasonableness, and possibility.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing the costs of the proceedings on the appellant.

Art. 63 Abs. 4 VwVG

Cited in relation to the appellant's request for exemption from the obligation to pay an advance on costs, which became moot with the final decision.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited in relation to the appellant's request for legal aid (legal representation) and waiver of procedural costs, both of which are rejected as the appeal was deemed hopeless.

Art. 3 VGKE

Cited as part of the legal basis for imposing costs and indemnities before the Federal Administrative Court.

Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the legal basis for imposing costs and indemnities before the Federal Administrative Court.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-629/2011/wif

Urteil vom 28. Januar 2011

Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien A._______, geboren am …, unbekannter Herkunft (angeblich Somalia), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);

Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 / N _______.

D-629/2011

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2011 auf den Flughafen Zürich-Kloten gelangte, wo sie am gleichen Tag ein Asylgesuch einreichte,

dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung des BFM vom 1. Januar 2011 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich für längstens 60 Tage als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,

dass am 3. Januar 2011 die Kurzbefragung und am 10. Januar 2011 die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen stattfand, dass die Beschwerdeführerin dabei angab, sie sei eine Staatsangehörige von Somalia und sie stamme aus Mogadischu, aus dem Quartier X._______, wo sie bis Anfang des Jahres 2008 mit ihrer Familie gelebt habe,

dass Anfang des Jahres 2008 ihr Vater getötet worden sei, worauf sie zu Verwandten ins Flüchtlingslager Y._______, in der Nähe von Mogadischu gelegen, geschickt worden sei, wogegen ihre Familie – ihre Mutter und ihre beiden Brüder – in Mogadischu geblieben seien, dass im Oktober 2008 ihre Mutter aufgrund einer Erkrankung gestorben und im Jahre 2009 auch noch ihre beiden Brüder getötet worden seien, weshalb sie in Somalia keine nahen Angehörigen mehr habe, dass sie im Januar 2010 in Y._______ zwar einen Mann geheiratet, diesen jedoch ab Mai 2010 aus den Augen verloren habe, dass sie sich aufgrund der allgemeinen Lage in Somalia zur Ausreise entschlossen habe, da es für junge Frauen dort sehr gefährlich sei, dass die Familie, bei welcher sie in Y._______ gelebt habe, der Meinung gewesen sei, es sei besser, wenn sie das Land verlasse, worauf von dieser Seite ihre Ausreise aus Somalia organisiert worden sei, dass sie in der Folge am 28. Dezember 2010 ihre Heimat über den Flughafen von Mogadischu verlassen habe und – mit Hilfe eines Schleppers – via Djibouti ein ihr unbekanntes Land erreicht habe, von wo

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sie zwei oder drei Tage später auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt sei,

dass die Beschwerdeführerin – welche keine Reiseoder Identitätspapiere vorgelegt hat – gemäss Feststellung der Flughafenpolizei Zürich-Kloten von Kenia kommend in die Schweiz gelangt ist,

dass sie auf die Frage nach dem Verbleib ihrer Papiere angab, sie habe noch nie über Dokumente verfügt und könne auch keine beschaffen, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2011 – eröffnet am gleichen Tag – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und deren Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass das BFM in seinem Entscheid die Vorbringen der Beschwerdeführerin als insgesamt unglaubhaft erkannte und den Vollzug der Wegweisung aufgrund der Akten als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,

dass die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2011 eine Beschwerde gegen diesen Entscheid einreichte (bei der Flughafenpolizei Zürich- Kloten und zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts), wobei die Eingabe – basierend auf einer bekannten Beschwerdevorlage – in somalischer Sprache verfasst war,

dass die Flughafenpolizei Zürich-Kloten im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts die wesentlichen Passagen der Eingabe ins Deutsche übersetzen und die Übersetzung am 25. Januar 2011 dem Bundesverwaltungsgericht zukommen liess, dass die vorinstanzlichen Akten im Original ebenfalls am 25. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105

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AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf die fristund nach Einholung einer Übersetzung auch als formgerecht zu erkennende Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen (Art. 7 AsylG),

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dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf offenkundige Mängel und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin verweist, namentlich auf ihre über weite Strecken unsubstanziierten oder ausweichenden Angaben und insbesondere ihre offenkundig mangelhaften Kenntnisse über ihren angeblichen Heimatort Mogadischu,

dass das BFM vor diesem Hintergrund die geltend gemachte Herkunft aus Mogadischu als unglaubhaft erkennt, womit den Gesuchsvorbringen insgesamt die Grundlage entzogen sei,

dass die Schlüsse des BFM aufgrund der vorliegenden Akten als zutreffend zu erkennen sind, da auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Feststellungen zu erschüttern,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe zwar an der geltend gemachten Herkunft aus Somalia festhält, wobei sie ergänzende Angaben zu ihrer Clan-Herkunft und zu ihrem Ehemann macht, ihre Vorbringen jedoch nicht geeignet sind, die offenkundigen Mängel in ihrem bisherigen Sachverhaltsvortrag zu erklären geschweige denn aufzuwiegen,

dass aufgrund der Akten namentlich kein Anlass zur Annahme bestehen kann, die Beschwerdeführerin stamme aus Mogadischu, wo sie bis zum Jahre 2008 wohnhaft gewesen sein will,

dass die Beschwerdeführerin im Weiteren zwar vorbringt, sie habe gehört, dass sie in ihrer Heimat gesucht werde und man sie umbringen wolle, dieses Vorbringen aufgrund der gesamten Aktenlage jedoch als nachgeschoben zu erkennen ist, da die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, sie habe in der Vergangenheit konkrete Nachstellungen erlitten oder solche konkret zu befürchten gehabt, dass sie schliesslich Mutmassungen über eine angeblich unkorrekte Übersetzung ihrer Vorbringen macht, die Mutmassungen aufgrund der Akten jedoch als unbegründet zu erkennen sind und in keiner Weise die klaren Mängel des Sachverhaltsvortrages zu erklären vermögen,

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dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Abweisung ihres Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs.

2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,

dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle der Beschwerdeführerin – ein junge Frau, welche sich im erstinstanzlichen Verfahren als gesund bezeichnet hat – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene zwar geltend macht, sie habe in Somalia niemanden mehr, der Kontakt zu ihrem Ehemann sei abgerissen und sie fühle sich krank,

dass diese Vorbringen aufgrund der vorliegenden Aktenlage jedoch als blosse Schutzbehauptungen zu erkennen sind, da – im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen – eine Herkunft aus Mogadischu auszuschliessen und die geltend gemachte Herkunft aus Somalia

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mangels nachvollziehbarer Angaben als nicht glaubhaft gemacht zu erkennen ist,

dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die Frage der tatsächlichen Herkunft der Beschwerdeführerin – obwohl an sich von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges – in vorliegender Sache letztlich offen bleiben kann, da es nicht Sache der Asylbehörden ist, bei unsicheren oder irreführenden Angaben der betroffenen Person nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1, E. 3.2.2., S. 5, zweiter Absatz), dass die Beschwerdeführerin insofern die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung respektive der klar erkennbaren Verheimlichung ihrer tatsächlichen Herkunft respektive ihres tatsächlichen Aufenthaltsortes während der letzten Jahre zu tragen hat, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort,

dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, mithin die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde,

dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Beschwerdevorlage (in somalischer Sprache) davon auszugehen ist, sie habe im Rahmen ihrer Eingabe unter anderem auch um Erlass vollzugshemmender Massnahmen, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ersucht, dass die zwei erstgenannten Anträge mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden sind,

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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, womit der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um anwaltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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