Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-6274/2023 • BVGer D-6274/2023 KI-generiert

Family's Asylum Rejection Upheld Due to Dublin Regulation and Lack of New Evidence Against Croatia

Geschäftsnummer D-6274/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A family sought asylum in Switzerland, but their application was rejected because they had previously been registered as asylum seekers in Greece and Croatia, making Croatia responsible under the Dublin Regulation. Despite claims of deteriorating mental health and difficult conditions in Croatia, the court found no new substantial evidence to override Croatia's designated responsibility. The court upheld the rejection of the asylum application and the order to return to Croatia, noting that previous claims regarding Croatia's asylum system had been thoroughly assessed and found not to prevent a fair process, while also acknowledging that the family had not properly engaged with Croatian authorities to access available services.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren/Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 6. November 2023

Schlagwörter

KI-generiert
Familienasyl Dublin-Verordnung Dublin-Überstellung nach Kroatien Roma-Asylgesuch Asylrevision neues Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision was used to justify the non-admission of the asylum application and the order for removal to Croatia.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision was invoked by the applicants, but the court concluded it was not applicable for a compelling reason to grant asylum.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

This provision was considered by the SEM regarding humanitarian grounds, and the court found no reason to deviate from the SEM's assessment.

Art. 31 f. Dublin-III-VO

This provision was referenced in relation to ensuring the applicant's necessary treatment after transfer.

Art. 44 (erster Satz) AsylG

This provision was cited as being consistent with the order for removal to Croatia.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose the costs of the proceedings on the appellants.

Art. 63 Abs. 4 VwVG

This provision was related to the request for exemption from the advance payment of costs, which became moot.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was used to reject the request for legal aid/free legal assistance because the appeal was deemed hopeless from the outset.

Art. 109 Abs. 3 AsylG

This provision relates to the court having access to the files.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allows for decisions by a single judge with the consent of another judge in specific circumstances, including obviously unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

These provisions allow for decisions by a single judge with the consent of another judge and for summary grounds in certain cases, including obviously unfounded appeals.

Art. 111d Abs. 1 AsylG

This provision was cited in relation to the refusal of the request for free proceedings and the imposition of a fee by the SEM.

Art. 56 VwVG

This provision was used to temporarily suspend the execution of the removal order.

Art. 107a AsylG

This provision pertains to the request for suspensive effect, which became moot.

Art. 61 VwVG

This provision was cited in the context of the court deciding the case due to a complete factual situation, even when a remand was requested.

Art. 105 AsylG

This provision concerns the final decision of the Federal Administrative Court in asylum matters.

Art. 31–33 VGG

These provisions are relevant to the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision refers to the finality of decisions by the Federal Administrative Court in asylum matters.

Art. 37 VGG

This provision governs the application of other procedural laws when the Asylum Act is silent.

Art. 6 AsylG

This provision governs the application of other procedural laws when the Asylum Act is silent.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision dictates the scope of review and admissible grounds in asylum matters.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision relates to the standing of parties in administrative proceedings.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

This provision concerns the timeliness and form of appeals in asylum matters.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision concerns the timeliness and form of appeals in administrative proceedings.

Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

This regulation was used to determine the amount of the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-6274/2023

Urteil vom 28. November 2023

Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien A._______, geboren am (…), und ihre Söhne B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, (…), (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren/Mehrfachgesuch);

Verfügung des SEM vom 6. November 2023 / N (…).

D-6274/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (die Beschwerdeführerin) und D._______ (ihr Ehemann, vgl. D-6273/2023) am 9. Januar 2021 in Begleitung ihrer Tochter E._______ und ihrer Söhne B._______ und C._______ (die Beschwerdeführer 2 und 3) ein erstes Mal um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten,

dass vom SEM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre Tochter bereits von Griechenland und Kroatien als Asylantragstellende registriert worden waren (per 19. November 2019 bzw. per 18. November 2020), dass das SEM mit diesen Personen persönliche Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), führte, in deren Verlauf sich alle drei gegen eine Rückkehr nach Kroatien aussprachen,

dass das SEM am 26. Februar 2021 ein Ersuchen um Wiederaufnahme aller Familienmitglieder an Kroatien sandte und sich Kroatien am 10. März 2021 zu deren Wiederaufnahme gemäss der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO bereit erklärte, dass dem SEM im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eine ganze Reihe von medizinischen Berichten betreffend verschiedene Familienmitglieder zugingen, darunter insbesondere Berichte zu physischen und psychischen Beschwerden der Tochter,

dass sich die Mitglieder der Familie insbesondere unter Bezugnahme darauf und mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 25. März 2021 erneut gegen eine Rückkehr nach Kroatien aussprachen, dass dem SEM im Nachgang dazu noch weitere medizinische Berichte zugingen, darunter insbesondere Berichte zur psychischen Erkrankungslage der Tochter,

dass die Beschwerdeführerin derweil ab dem 9. April 2021 wegen einer Verletzung an der Hand behandelt wurde,

D-6274/2023

dass das SEM am 13. April 2021 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) einen Nichteintretensentscheid mit Anordnung der Wegweisung nach Kroatien erliess, welcher alle Mitglieder der Familie betraf, dass die Mitglieder der Familie gegen diesen Entscheid am 21. April 2021 durch ihre damalige Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen,

dass sie sich im Rahmen ihrer damaligen Beschwerde und im weiteren Verlauf des damaligen Beschwerdeverfahrens umfassend zu den nach ihrer Auffassung in Kroatien herrschenden, für Asylsuchende untragbaren Verhältnissen äusserten, wie auch – verbunden mit der Vorlage einer ganzen Reihe von medizinischen Berichten auch zur Beschwerdeführerin – zu Art und Umfang ihrer gesundheitlichen Beschwerden, dass aus diesen Berichten unter anderem hervorging, dass sich ab dem

10. Februar 2022 auch die Beschwerdeführerin wegen psychischer Beschwerden in Behandlung befand und sie dabei auch zweimal einen stationären Klinikaufenthalt hatte (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1829/2021 vom 4. Juli 2023 die von allen Mitgliedern der Familie gemeinsam angehobene Beschwerde abgewiesen wurde,

dass sich das Gericht in jenem Urteil unter anderem auch eingehend mit der psychischen Erkrankungslage der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, worauf – soweit wesentlich – nachfolgend zurückgekommen wird, dass nach jenem Urteil von der zuständigen kantonalen Behörde die notwendigen organisatorischen Schritte zum Vollzug der rechtskräftig gewordenen Wegweisung nach Kroatien an die Hand genommen wurden, dass gemäss Aktenlage von dieser Behörde eine gemeinsame Überstellung aller Mitglieder der Familie am 29. August 2023 geplant war, dass allerdings an diesem Tag nur die Beschwerdeführenden auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt wurden,

dass gemäss Aktenlage eine Überstellung ihrer Angehörigen – also ihres Ehemannes bzw. Vaters und ihrer Tochter bzw. Schwester – nicht stattfand respektive durchgeführt werden konnte, weil von der Behörde im Vollzugs-

D-6274/2023

zeitpunkt die noch minderjährige Tochter nicht angetroffen wurde und auch deren Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte, dass die Beschwerdeführenden nur wenige Tage später, am 4. September 2023, über die rubrizierte Rechtsvertretung und unter dem Titel Mehrfachgesuch wieder ans SEM gelangten,

dass am gleichen Tag und über die gleiche Rechtsvertretung auch ihre Angehörigen mit einer eigenen Gesucheingabe ans SEM gelangten (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),

dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe ein Rückkommen auf den Nichteintretensund Wegweisungsentscheid vom 13. April 2021 und das Eintreten auf ihr Asylgesuch beantragten und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um eine Aussetzung des Wegweisungsvollzuges, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und ein kostenloses Verfahren ersuchten, dass sie in ihrer Eingabe namentlich geltend machten, sie seien durch den am 29. August 2023 gestaffelt erfolgten Vollzug respektive durch ihre zwangsweise erfolgte Ausschaffung nach Kroatien und die dort herrschenden, unmenschlichen Zustände erneut traumatisiert worden, dass sie dabei unter Vorlage eines [schon] vom 10. Juni 2023 datierenden Berichts zu einem Erstgespräch bei einem neuen Psychiater geltend machten, es habe sich seit Abschluss des Vorverfahrens der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert, dass dem SEM am 13. September 2023 von der kantonalen Migrationsbehörde zur Kenntnis gebracht wurde, dass sich die Beschwerdeführenden wieder bei der Behörde angemeldet hätten, dass das SEM noch am gleichen Tag ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an Kroatien sandte, dass das SEM zudem mit Schreiben vom gleichen Tag den Beschwerdeführenden Gelegenheit bot, sich innert Frist zur Frage eines erneuten Nichteintretensentscheides nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG mit Wegweisung nach Kroatien schriftlich zu äussern (Art. 36 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden dabei ausdrücklich aufgefordert wurden, detaillierte Angaben zu ihrem Aufenthalt in Kroatien und zu ihrem Reiseweg zu machen,

D-6274/2023

dass sich Kroatien am 27. September 2023 zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden bereit erklärte,

dass die Beschwerdeführenden am 27. September 2023 über die rubrizierte Rechtsvertretung ihre Stellungnahme einreichten, dass sie in der Stellungnahme ausführten, sie hätten Kroatien [schon] am

30. August 2023 wieder verlassen, indem sie per Zug und Bus über die Slowakei und Österreich in die Schweiz geflüchtet seien, dass sie gleichzeitig unter Vorlage eines medizinischen Einsatzberichts vom 29. August 2023 und eines vom vorgenannten Psychiater verfassten Zuweisungsschreibens an die (… [Klinik F._______]) vom 14. September 2023 geltend machten, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Umstände des gestaffelten Vollzuges traumatisiert worden und sie bedürfe deshalb einer konstanten medizinischen Behandlung, die in Kroatien nicht verfügbar sei,

dass sie am 23. Oktober 2023 über ihre Rechtsvertretung einen Verlaufsbericht der (… [Klinik F._______]) vom 11. Oktober 2023 zu den Akten reichten, in dem über den mittlerweile dritten stationären Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin berichtet wurde, dass sie zudem das Antwortschreiben einer Schulsozialarbeiterin an ihre Rechtsvertretung vom 17. Oktober 2023 einreichten und unter Bezugnahme darauf geltend machten, es sei von dieser eine Überweisung des Beschwerdeführers 2 an die KJPD (soweit ersichtlich: der Kinderund Jugendpsychologische Dienst) empfohlen worden, welche wohl demnächst noch erfolgen werde,

dass dem SEM am 26. Oktober 2023 auf dessen Nachfrage hin von der (… [Klinik F._______]) bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin am

26. Oktober 2023 aus der stationären Behandlung ausgetreten sei, dass dem SEM im Nachgang von der (… [Klinik F._______]) der vom

30. Oktober 2023 datierende Austrittsbericht zugestellt wurde, auf dessen Inhalt – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird, dass das SEM mit Verfügung vom 6. November 2023 (eröffnet am

8. November 2023) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG unter Abweisung des Gesuchs um unentgeltliches Verfahren und Auflage einer Gebühr (nach Art. 111d Abs. 1 AsylG) auf das erneute Asylgesuch der

D-6274/2023

Beschwerdeführenden nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung nach Kroatien,

dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Nichteintretensund Wegweisungsentscheid am 15. November 2023 – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben,

dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung des vorgenannten Nichteintretensund Wegweisungsentscheides beantragen, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei diese anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen hinsichtlich ihrer Unterbringung, Versorgung sowie medizinischen und psychologischen Behandlung einzuholen,

dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Vollzugsausetzung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses ersuchen, dass sie zudem um eine Vereinigung ihres Beschwerdeverfahrens mit dem am gleichen Tag von ihren Angehörigen anhängig gemachten, separaten Beschwerdeverfahren ersuchen (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass nach Eingang der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt wurde (vgl. Vollzugsstopp vom 17. November 2023), dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 17. November 2023 in elektronischer Form und, soweit vom SEM in dieser Form angelegt, auch im Original vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –

D-6274/2023

endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde fristund formgerecht eingereicht haben (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass dem Ersuchen der Beschwerdeführenden um eine Vereinigung ihres Beschwerdeverfahrens mit dem am gleichen Tag von ihren Angehörigen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren (mit Verfahrensnummer D-6273/2023) insoweit Rechnung getragen wird, als vom Gericht über beide Beschwerden am gleichen Tag und in gleicher Besetzung entschieden wird,

dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass von den Beschwerdeführenden im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, indes – wie nachfolgend aufgezeigt – von einem in entscheidrelevanter Hinsicht vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen ist, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 VwVG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass die Zuständigkeit von Kroatien grundsätzlich bereits im Vorverfahren festgestellt worden ist, die Beschwerdeführenden nach ihrer am 29. August 2023 erfolgten Überstellung dorthin umgehend wieder in die Schweiz zurückgekehrt sind, sie im Rahmen ihres erneuten Gesuches nichts einge-

D-6274/2023

bracht haben, was für die Zuständigkeit eines anderen Staates sprechen könnte, und sich Kroatien am 27. September 2023 auch erneut zu ihrer Wiederaufnahme bereit erklärt hat,

dass damit auch im vorliegenden Verfahren die Zuständigkeit von Kroatien zu bestätigen ist, zumal es im vorliegenden Kontext – vor dem Hintergrund der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO – auch keine Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien im Sinne einer Veränderung der Sachlage systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Untersätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden (vgl. dazu im Einzelnen das BVGer-Referenzurteil E-1488/2020 vom

22. März 2023),

dass an diesem Schluss auch die von den Beschwerdeführenden erneut eingebrachten Einwände gegen das kroatische Aufnahmeund Asylsystem etwas zu ändern vermögen, da im Rahmen eines Mehrfachgesuches insbesondere eine Veränderung der Sachlage Relevanz entfalten kann und ein bereits geprüfter Sachverhalt keiner erneuten Überprüfung zu unterziehen ist,

dass das SEM nach dem Gesagten die Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO korrekt festgestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien grundsätzlich gegeben ist, dass in der Folge auch keine veränderte Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen die Überstellung nach Kroatien aus humanitären Gründen sprechen würden, da die anders lautenden Beschwerdevorbringen aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen vermögen,

dass die Beschwerdeführenden im Vorverfahren mannigfache Einwände betreffend Kroatien respektive die dort für Asylsuchende herrschenden Verhältnisse eingebracht haben (vgl. dazu im Einzelnen die Akten) und sie diese Einwände im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nochmals umfassend bekräftigen,

dass sie gleichzeitig unter Bezugnahme auf den schon bei den Akten liegenden Austrittsbericht der (… [Klinik F._______]) vom 30. Oktober 2023 geltend machen, aufgrund der am 29. August 2023 zwangsweise erfolgten Überstellung ohne ihre Angehörigen und der von ihnen in Kroatien D-6274/2023

angetroffenen, unmenschlichen Zustände seien sie alle drei erneut traumatisiert worden und habe sich namentlich die psychische Erkrankungslage der Beschwerdeführerin massgeblich verschärft, zumal in Kroatien auch ihre medizinische Behandlung nicht habe fortgeführt werden können, dass die Beschwerdeführerin daher am 14. September 2023 zum bereits dritten Mal für eine akutstationäre Behandlung in die (… [Klinik F._______]) habe eingewiesen werden müssen, wobei anlässlich ihres Aufenthalts eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sowie als Differentialdiagnose eine mittelgradige bis schwergradige depressive Episode diagnostiziert worden sei, dass sie Antidepressiva einnehme, weshalb eine regelmässige Kontrolle indiziert sei, im Weiteren aber auch betreffend ihre beiden Söhne bald ärztliche Termine anstehen würden und von einer Schulsozialarbeiterin auch eine Überweisung des älteren Kindes empfohlen worden sei, dass die Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund ein Eintreten auf ihre Gesuche in Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom

11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verlangen, dass ihre Vorbringen allerdings nicht geeignet sind, die angefochtene Verfügung im Resultat zu entkräften,

dass die mannigfachen Einwände der Beschwerdeführenden gegen eine Überstellung nach Kroatien in allen wesentlichen Punkten schon aus dem Vorverfahren bekannt sind, wo sie im Rahmen des Urteils D-1829/2021 vom 4. Juli 2023 eine umfassende Würdigung im Sinne der publizierten Praxis gemäss Referenzurteil E-1488/2020 erfahren haben, worauf auch im vorliegenden Verfahren abzustellen ist, dass das Gericht daher auch im vorliegenden Verfahren in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss gelangt, dass Gesuchstellende, die – wie die Beschwerdeführenden – gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, und zwar unbesehen davon, ob sie im Rahmen eines "Take-Charge" (Aufnahme-) oder "Take-Back" (Wiederaufnahme-)Verfahrens überstellt werden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.5 [erster und zweiter Absatz]), dass gemäss dem Referenzurteil von einer Überstellung nach Kroatien nur in Ausnahmefällen abzusehen ist, in welchen die Gesuchstellenden

D-6274/2023

durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. a.a.O., E. 9.5 [letzter Absatz]), dass in dieser Hinsicht allerdings vorliegend nichts Neues ersichtlich ist, was ernsthaft gegen eine Überstellung respektive eine erneute Überstellung der Beschwerdeführenden sprechen würde, dass nämlich aufgrund der Aktenlage insgesamt nichts dafür spricht, dass sich die Beschwerdeführenden nach der am 29. August 2023 erfolgten Überstellung an die kroatischen Behörden gewandt und diese um Zugang zum kroatischen Asylverfahren und Unterstützung ersucht hätten, dass die Beschwerdeführenden vom SEM ausdrücklich zu detaillierten Angaben zu ihrem Aufenthalt in Kroatien aufgefordert wurden, sie dazu aber nicht das Mindeste berichteten, sondern lediglich angaben, sie hätten das Land schon am 30. August 2023 wieder verlassen (vgl. dazu die Stellungnahme vom 27. September 2023),

dass vor diesem Hintergrund das Beschwerdevorbringen, sie hätten nach ihrer Überstellung in Kroatien unmenschlichen Zustände angetroffen und es sei dort auch die Behandlung der Beschwerdeführerin nicht fortgeführt worden, insgesamt als haltlose Behauptung erkannt werden muss, welche nicht überzeugen kann,

dass daher auch im vorliegenden Verfahren zu schliessen ist, dass den Beschwerdeführenden nach ihrer Überstellung nach Kroatien ein geregeltes Verfahren offen steht und dass sie dort auch hinreichend versorgt werden, da Kroatien nach Auffassung des Gerichts nach einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgten Überstellung die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das SEM zudem hinsichtlich dieser Frage auch schlüssig aufgezeigt hat, dass der gegenüber dem Vorverfahren im Wesentlichen einzige neue Einwand der Beschwerdeführenden zum kroatischen Aufnahmeund Asylsystem nicht stichhaltig ist, da das von ihnen monierte Behandlungsangebot der Médecins du Monde (MdM) für psychisch erkrankte Personen, welches weggefallen sei, schon seit einiger Zeit und auch zukünftig wieder in dem von ihnen geforderten Umfang verfügbar ist (vgl. dazu im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen),

D-6274/2023

dass Voraussetzung für den Erhalt hinreichender Unterbringen und Versorgung in Kroatien allerdings ist, dass die Beschwerdeführenden ihre Bedürfnisse bei den dafür zuständigen Behörden anmelden und sie sich diesen insbesondere auch zur Verfügung halten, was sie nach ihrer am 29. August 2023 erfolgten Überstellung offensichtlich unterlassen haben, dass die Beschwerdeführenden die vorstehenden Schlüsse auch nicht mit der Berufung auf die angeblich massgeblich verschärfte psychische Erkrankungslage der Beschwerdeführerin zu erschüttern vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1829/2021 vom 4. Juli 2023 eine umfassende Würdigung der bekannten psychischen Erkrankungslage der Beschwerdeführerin vorgenommen hat, zumal im Urteilszeitpunkt bekannt war, dass sie wegen ihrer psychischen Beschwerden bereits zwei Klinikaufenthalte hatte und dass ihr im Nachgang zum zweiten Klinikaufenthalt (welcher gemäss Zuweisungsbericht der [… {Klinik F._______}] vom 8. Juli 2022 aufgrund einer schweren depressiven Episode [nach ICD-10 F32.2] angeordnet worden war) im Zeitpunkt ihrer Entlassung am 2. August 2022 das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung (mit damals mittelgradiger Episode [nach ICD-10 F33.1]) sowie als Nebendiagnose das Vorliegen einer Panikstörung (nach ICD-10 F41.0) attestiert worden war (vgl. dazu den Abschlussbericht der [… {Klinik F._______}] vom 16. August 2022),

dass mit Blick darauf keine wesentliche Änderung der bekannten Erkrankungslage erkennbar ist, da der Beschwerdeführerin auch im jüngsten Bericht der (… [Klinik F._______]) vom 30. Oktober 2023 zur Hauptsache das Vorliegen der bereits bekannten rezidivierenden depressive Störung (wiederum mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (nach ICD-10 F33.1) attestiert wird,

dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass im Bericht auch noch der Verdacht auf das mögliche Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (nach ICD-10 F43.1) geäussert wird, dass die am 29. August 2023 ohne ihren Ehemann und ihre Tochter erfolgte Überstellung für die Beschwerdeführenden zwar im Moment tatsächlich sehr belastend gewesen sein dürfte, sich jedoch ihr Krankheitsbild nach der heutigen Berichtslage nicht anders als vorher darstellt, dass daher auch im vorliegenden Verfahren zu schliessen ist, die Behandlung der bereits seit langem bekannten psychischen Erkrankung der Be- D-6274/2023

schwerdeführerin könne auch in Kroatien fortgesetzt werden, da auch dieser Staat über entsprechende medizinische Behandlungsangebote verfügt, zu welchen die Beschwerdeführerin Zugang erhält, wenn sie sich ordnungsgemäss bei den kroatischen Behörden anmeldet, dass schliesslich betreffend die Beschwerdeführer 2 und 3 kein konkreter Behandlungsbedarf ersichtlich ist, da sich die von den Beschwerdeführenden angerufene Mitteilung einer Schulsozialarbeiterin offenkundig auf einen schon weit zurückliegenden Sachverhalt bezieht, der zudem auch nicht medizinischer Natur war,

dass auch bezüglich Kindeswohl mit Blick auf die Erwägungen im Entscheid vom 4. Juli 2023 keine veränderte Sachlage zu erkennen ist, dass zusammenfassend kein zwingender Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt, womit die Schweiz nicht völkerrechtlich verpflichtet ist, auf das Asylgesuch einzutreten,

dass das SEM die vorliegende Sache im Rahmen seines Ermessens auch hinreichend unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gewürdigt hat (vgl. dazu BVGE 2015/9), weshalb es dazu keiner weiteren Erwägungen bedarf,

dass es nach dem Gesagten auch nicht als notwendig erscheint, von den kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen hinsichtlich der Unterbringung, Versorgung und medizinisch-psychologischen Behandlung der Beschwerdeführenden einzuholen (vgl. dazu auch E-1488/2020 E. 12),

dass der derzeit ersichtlichen Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin aber immerhin insofern Rechnung zu tragen ist, als dass das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde anzuweisen sind, die Beschwerdeführerin vor ihrer Überstellung bei den zuständigen Behörden von Kroatien als sogenannten Medizinalfall anzumelden, womit im Regelfall sichergestellt wird, dass eine notwendige Behandlung auch nach der Überstellung gewährleistet ist (vgl. dazu Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten hat, der wiederum anstehende Vollzug aller Familienmitglieder werde wenn mög-

D-6274/2023

lich gemeinsam erfolgen, damit es nicht nochmals zu einer psychischen (Zusatz-)Belastung der Beschwerdeführerin komme, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG einer Prüfung ohne weiteres Stand hält, dass schliesslich die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien auch der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass das SEM auch mit zutreffender Begründung das Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung abgelehnt hat, dass diesen Erwägungen gemäss die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 15. November als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,

dass daher die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend eine als aussichtslos erkannte Beschwerde gegen den Entscheid über ein asylrechtliches Mehrfachgesuch praxisgemäss auf Fr. 1’500.– zu bestimmen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6274/2023

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden angewiesen, die Beschwerdeführerin vor ihrer Überstellung bei den zuständigen Behörden von Kroatien als Medizinalfall anzumelden.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer