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D-6248/2023 • BVGer D-6248/2023 KI-generiert

Asylum Denial and Removal Order Upheld Due to Lack of Credibility and Access to Protection

Geschäftsnummer D-6248/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a prior decision denying asylum and ordering removal. The applicant claimed to fear persecution from a powerful family in his home country due to a relationship with a woman from that family. However, the court found his account lacked credibility due to inconsistencies and a lack of detail. Furthermore, the court determined that even if the claimed threats were true, the authorities in the applicant's region of origin are generally capable and willing to provide protection, and there was no evidence to suggest the applicant would not have access to such protection. Consequently, the court concluded that the applicant did not meet the criteria for refugee status and that the removal order was permissible and not unreasonable.

Legislator-Regeste

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Art. 29 AsylG, Art. 109 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG; Asylum Denial and Removal Order Upheld Due to Lack of Credibility and Access to Protection: The applicant claimed to fear persecution from a powerful family in his home country due to a relationship with a woman from that family. However, the court found his account lacked credibility due to inconsistencies and a lack of detail. Furthermore, the court determined that even if the claimed threats were true, the authorities in the applicant's region of origin are generally capable and willing to provide protection, and there was no evidence to suggest the applicant would not have access to such protection. Consequently, the court concluded that the applicant did not meet the criteria for refugee status and that the removal order was permissible and not unreasonable.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Abschiebung Verfolgung Flüchtlingsstatus Drohung gegen Behörden und Beamte Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 AsylG

Used to determine that the applicant's claimed threat situation does not meet the requirements for being considered credible.

Art. 3 AsylG

Used to determine that there is no persecution relevant to asylum law.

Art. 44 AsylG

Forms the basis for ordering expulsion following the rejection of an asylum application.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Invoked to confirm that the principle of non-refoulement does not apply in this case.

Art. 83 Abs. 4 AIG

Used to assess that the execution of expulsion is not unreasonable due to the general situation in the home country.

Art. 83 Abs. 3 AIG

Used to determine that the execution of expulsion is permissible as there are no obstacles under international law.

Art. 83 Abs. 2 AIG

Used to determine that the execution of expulsion is possible as there are no execution obstacles.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the reason for rejecting the request for legal aid, as the applicant's claims are considered hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing costs on the applicant.

Art. 111 Bst. e AsylG

Justifies the decision being made by a single judge with the consent of another judge for an obviously unfounded appeal.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Used to confirm that the contested decision does not violate federal law and that the facts were established correctly and completely.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited for the admissibility of the appeal as it was filed within the time limit and in the correct form.

Art. 105 AsylG

Cited for the admissibility of the appeal, stating that the applicant participated in the proceedings before the previous instance and is particularly affected by the decision.

Art. 66 al. 1 LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

Art. 64 LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-6248/2023

Urteil vom 9. Februar 2024

Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;

Gerichtsschreiber Nikola Nastovski.

Parteien A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);

Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2023.

D-6248/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak am 1. oder

2. April 2023 verlassen hat und am 6. Juni 2023 via Türkei und Italien in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 12. Juni 2023 zu seinen Personalien befragt wurde, dass mit Vollmacht vom 13. Juni 2023 die Rechtsvertretung des BAZ Region B._______ mandatiert wurde,

dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2023 über seine Rechtsvertretung Kopien seiner irakischen Identitätskarte, seines irakischen Führerausweises sowie seiner medizinischen Dokumentation einreichte, dass er am 24. Juli 2023 im Rahmen der Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen, zum medizinischen Sachverhalt und zum heimatlichen Kontext angehört wurde,

dass die mandatierte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 28. September 2023 ein Foto einreichte, das den Beschwerdeführer im Spital zeigt (SEM- Akte 20/1; Beweismittel ID-005/1),

dass sich der Beschwerdeführer in der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom

29. September 2023 erneut zu seinen Asylgründen äussern konnte, dass seine Rechtsvertretung am 10. Oktober 2023 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom Vortag Stellung nahm, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Oktober 2023 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass seine Rechtsvertretung ihr Mandat gleichentags niederlegte, dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2023 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde,

dass die neu mandatierte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 ein Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz stellte,

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dass das SEM dem Akteneinsichtsgesuch mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 teilweise entsprach,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2023 gegen die Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei vollständig aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu beurteilen und er sei vorläufig aufzunehmen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

15. November 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

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dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] sowie Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG),

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen zu Protokoll gab, in Erbil geboren worden zu sein, bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie dort gelebt zu haben, bis zur 9. Klasse die Schule besucht und in einem der (…)geschäfte seines Vaters in D._______ gearbeitet zu haben bis er selbständig mit (…) gehandelt habe,

dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im (…) oder (…) Monat im Jahr 2021 von drei Brüdern mit dem

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Tod bedroht, geschlagen und mit einem Messer verletzt worden zu sein, weil er sich für ihre Schwester interessiert und in einer Beziehung zu ihr getreten sei (vgl. SEM-Akte 13/18 F 90 ff.), dass der Beschwerdeführer am Newroz-Tag im Jahr 2023 erneut durch die Familie der jungen Frau in Gefahr geraten sei und sich davor fürchte, Opfer eines Ehrenmordes zu werden (vgl. SEM-Akte 13/18 F 94 und 21/13 F 41 ff.),

dass die drei Brüder Angehörige eines sehr einflussreichen Stammes seien und das Erstatten einer Anzeige nichts gebracht hätte (SEM-Akte 21/13 F 65),

dass er in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf ausführte, am Vortag von seiner Mutter erfahren zu haben, dass «kurz zuvor» die zwei Brüder der jungen Frau und eine fremde dritte Person mit Waffen bei seiner Familie vorbeigegangen seien und nach ihm gesucht hätten (vgl. SEM-Akte 23/4, S. 1),

dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachte Bedrohung des Beschwerdeführers prüfte und als nicht glaubhaft einstufte (vgl. Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2023, S. 5 ff.), dass es diesen Schluss insbesondere mit den Widersprüchen und dem detailarmen sowie stereotypen Aussageverhalten des Beschwerdeführers begründete, dem jegliche Realkennzeichen fehlen würden, dass die Vorinstanz festhielt, selbst bei einer Wahrunterstellung der Behauptungen des Beschwerdeführers, die Sicherheitsbehörden der Autonomen Region Kurdistan (ARK) grundsätzlich in der Lage und willens seien, Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des SEM verwiesen werden kann,

dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbegründung vom 13. November 2023 wiederholte, er werde von einem mächtigen Familienklan im Nordirak verfolgt und die dortigen Behörden seien nicht in der Lage, solche Bedrohungen zu verfolgen, umso weniger, wenn ein mächtiger Klan involviert sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2 ff.),

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dass er ferner im Wesentlichen darlegte, seine Ausführungen seien glaubhaft, emotional sowie widerspruchsfrei ausgefallen und das SEM betone einen einzigen, unwichtigen Widerspruch, nämlich den Unterschied zwischen «Ohrfeige» und «Fusstritt»,

dass nach Prüfung der Akten das Gericht zum Schluss kommt, dass die Entgegnungen in der Rechtsmittelschrift nicht dazu geeignet sind, zu einem anderen Schluss als jenem der Vorinstanz zu führen, da sie sich im Wesentlichen in Wiederholungen bereits bekannter Sachverhaltselemente erschöpfen,

dass sich das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht auf den Unterschied zwischen «Ohrfeige» und «Fusstritt» beschränkt hat, sondern auch weitere Ungereimtheiten enthielt, wie beispielsweise dass der Mann, der die Brüder begleitet habe, vor der Tür des Hauses beim Auto gestanden (vgl. SEM-Akte 13/18 F 94, S. 16), bei der späteren Befragung aber im Auto geblieben sei (vgl. SEM-Akte 21/13 F 19), oder dass die Messerwunde (…) zunächst elf (vgl. SEM-Akte 13/18 F 90, S. 14), danach zehn Zentimeter tief gewesen sein soll (vgl. SEM-Akte 21/13 F 29 und F 47),

dass die Aussagen des Beschwerdeführers, abgesehen von den Widersprüchen, auch äusserst erlebnissowie detailarm ausgefallen sind und es ihm nicht gelang, den mehrmaligen Aufforderungen zu differenzierten Aussagen nachzukommen (beispielsweise SEM-Akten 13/18 F 93 und 21/3 F 21 f., 24, 29 sowie 31),

dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen,

dass an dieser Feststellung auch das eingereichte Beweismittel (vgl. SEM Akte ID-005/1) nichts zu ändern vermag, da es offensichtlich nichts zur Ursache und zum Zeitpunkt der Hospitalisation des Beschwerdeführers aussagt,

dass im Übrigen aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (sog. Schutztheorie, vgl. BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.), oder weil der Staat D-6248/2023

ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.), dass zudem ein Schutzbedürfnis auch dann besteht, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist; dass über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden ist, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.), dass der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-3772/2020 vom

12. August 2020 E. 4.2),

dass – selbst bei Wahrunterstellung seiner Verfolgung durch Dritte – die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der Sicherheitsbehörden der ARK nach geltender Praxis grundsätzlich gegeben sind und vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Behörden den Beschwerdeführer in seinem konkreten Einzelfall nicht schützen könnten oder würden (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1-6.5, bestätigt im Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5, sowie Urteile des BVGer E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 5.2.1 m.w.H. und D-3678/2021 vom 30. Januar 2023 E. 6.2.3),

dass die blosse Behauptung, keine Anzeige machen zu können, weil dies nichts gebracht hätte, keine Schutzverweigerung der nordirakischen Behörden darzulegen vermag und vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Behörden den Beschwerdeführer im konkreten Einzelfall nicht vor allfälligen Angriffen Dritter schützen könnten oder würden, dass die Bedrohung durch die Verfolgerfamilie nach dem Gesagten ohnehin mit Zweifeln behaftet ist,

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dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch nie politisch aktiv gewesen ist und in seinem Heimatstaat keine Probleme mit den Behörden hatte (vgl. SEM-Akten 13/18 F 41 und 21/13 F 61),

dass somit weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 Asyl erfüllt sind, noch eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG vorliegt und auch die in der Beschwerde vorgebrachte Begründung nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag, weshalb das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50

E. 9 je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-6248/2023

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, zumal sich nach gefestigter Rechtsprechung des BVGer sowohl die Sicherheitsals auch Menschenrechtslage in den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstellt und der Beschwerdeführer ursprünglich aus dieser Region stammt (vgl. Urteile des BVGer D-3678/2021 vom 30. Januar 2023 E. 8.4.1, E-3985/2020 vom 5. September 2022 E. 6.3.3 sowie E-7215/2018 vom 12. Dezember 2019 E. 7.1, jeweils m.w.H.),

dass der Beschwerdeführer bereits in seinem Heimatland wegen Depression in ärztlicher Behandlung war (vgl. SEM-Akten 13/18 F 13 sowie 21/13 F 14) und keine Hinweise vorliegen, die gegen die grundsätzlich sichergestellte medizinische Grundversorgung im Kurdischen Autonomiegebiet des Nordiraks sprechen würden (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-413/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 8.1 ff. sowie E-3937/2021 vom

14. Juli 2023 E. 8.4.4),

dass der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt, ein von Nähe geprägtes Verhältnis zu seinen in (…) lebenden Eltern

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sowie Brüdern besteht, zu denen er täglich Kontakt hat, und die finanziellen Verhältnisse der Familie als «sehr, sehr gut» beschrieben wurden (vgl. SEM-Akte 13/18, F 38 und F 60),

dass er somit über ein intaktes soziales Netzwerk in seiner Heimat verfügt, auf das er zurückgreifen kann,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass sich aus den Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da seine Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu gelten haben, womit die kumulativen Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Chiara Piras Nikola Nastovski

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