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D-6215/2016 • BVGer D-6215/2016 KI-generiert

Asylum Rejection and Deportation Upheld: Claims Lacked Credibility

Geschäftsnummer D-6215/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the rejection of an asylum application and the order for deportation, finding that the applicant's claims of persecution due to a past relationship were not credible and did not constitute a well-founded fear of serious harm. The court determined that the applicant failed to provide sufficient evidence to support his asylum claim or to demonstrate that deportation would be impermissible, unreasonable, or impossible, therefore the decision of the lower authority was confirmed.

Legislator-Regeste

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Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a Abs. 1 AsylG, Art. 3 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Asylum Rejection and Deportation Upheld: Claims Lacked Credibility: The court determined that the applicant failed to provide sufficient evidence to support his asylum claim or to demonstrate that deportation would be impermissible, unreasonable, or impossible, therefore the decision of the lower authority was confirmed.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Revisionsgrund glaubhafte Verfolgung Asylwiderruf mangelnde Glaubhaftigkeit rechtmässige Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 65 Abs. 1 VwVG
This article relates to legal aid and was cited in the context of the appellant's rejected request for free legal assistance.
Art. 110a Abs. 1 AsylG
1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
Art. 3 AsylG
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen,
Art. 5 VwVG
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
Art. 105 AsylG
This article defines the right to appeal to the Federal Administrative Court and the court confirmed the appellant's legitimacy to appeal.
Art. 83 Bst
31–33 VGG; Art. 83 Bst.
Art. 37 VGG
1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
Art. 6 AsylG
37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 1 AsylG

The court referenced this article to determine the requirements for refugee status and concluded that the appellant did not meet them.

Art. 44 AsylG

This article concerns the consequences of rejecting an asylum application, namely expulsion from Switzerland, and was applied in the context of the court's decision to uphold the expulsion order.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision relates to the principle of non-refoulement, which the court determined was not applicable in this case as the appellant had not demonstrated a risk of persecution.

Art. 83 Abs. 2 AuG

This article states that expulsion is possible if there are no obstacles to its enforcement, which the court found to be the case.

Art. 83 Abs. 3 AuG

This provision concerns the permissibility of expulsion and states that it is not permissible if international obligations prevent the return of the individual to their home country, a condition the court found not to be met.

Art. 83 Abs. 4 AuG

This article addresses when expulsion is considered unreasonable, citing factors like war or medical emergencies, which the court found were not present in this case.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This article governs the scope of review by the Federal Administrative Court in asylum matters, and the court affirmed that it correctly and fully established the relevant factual situation.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allows for decisions by a single judge with the consent of a second judge in cases of obviously unfounded appeals, which the court applied to justify the summary reasoning.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This article permits summary reasoning in cases decided by a single judge, which the court invoked due to the obviously unfounded nature of the appeal.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This article relates to legal aid and was cited in the context of the appellant's rejected request for free legal assistance.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This article pertains to the standing to appeal, and the court confirmed the appellant's legitimacy to file the appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision concerns the timely submission of appeals, and the court found the appeal to be admissible on this basis.

Art. 49 VwVG

This article defines the permissible grounds for appeal in alien law matters, which the court referred to in relation to its scope of review.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This article governs the imposition of court costs, and the court applied it to order the appellant to bear the costs of the proceedings.

Art. 105 AsylG

This article defines the right to appeal to the Federal Administrative Court and the court confirmed the appellant's legitimacy to appeal.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

This article concerns the admissibility of appeals in asylum matters, and the court ruled that the appeal was admissible.

Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG

These articles define the finality of decisions by the Federal Administrative Court in asylum cases, and the court confirmed its final jurisdiction in this matter.

Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

This article concerns the criteria for determining the Member State responsible for examining an asylum application under the Dublin III Regulation. While mentioned in the background, it was not explicitly used in the final dispositive orders.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These articles concern the assessment of costs and compensation before the Federal Administrative Court, and were referenced in relation to the imposition of costs on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision, related to court costs at the Federal Supreme Court level, was not cited in the dispositive of the Federal Administrative Court decision.

Art. 64 LTF

This provision, related to legal aid at the Federal Supreme Court level, was not cited in the dispositive of the Federal Administrative Court decision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-6215/2016

Urteil vom 10. November 2016

Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;

Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, vertreten durch Reda El-Hanafy, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 9. September 2016 / N (…).

D-6215/2016

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Algerien auf dem Luftweg am 9. Dezember 2015 verliess und über diverse Länder am 21. Januar 2016 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass die Befragung zur Person (BzP) im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 1. Februar 2016 durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde,

dass das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 5. Februar 2016 die (…) Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) um Information über den Beschwerdeführer ersuchte,

dass die (…) Behörden das Informationsersuchen des SEM am 25. Februar 2015 dahingehend beantworteten, der Beschwerdeführer sei am

20. Januar 2016 zurückgewiesen worden und habe kein Asylgesuch gestellt,

dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. März 2016 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und das Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft,

dass das SEM den Beschwerdeführer am 26. August 2016 zu den Asylgründen anhörte,

dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen geltend machte, algerischer Staatsangehöriger zu sein und aus L. zu stammen, dass er im Jahre 2011 ohne Wissen seiner Familie eine Beziehung mit A. eingegangen sei, wobei er den Kontakt zu ihr im Februar 2015 abgebrochen habe,

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dass die Brüder von A., als sie von der Beziehung Kenntnis erlangt hätten, damit nicht einverstanden gewesen seien und ihn deswegen hätten schlagen wollen,

dass diese einmal in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen seien und auch wiederholt nach ihm im Quartier gesucht hätten, dass sein älterer Bruder ebenfalls davon erfahren und ihn zur Rede gestellt habe,

dass er seinen Eltern von der Beziehung erzählt habe, was zu Spannungen zwischen ihm und seinem Vater geführt habe, dass er vor diesem Hintergrund Algerien verlassen habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom

9. September 2016 – eröffnet am 13. September 2016 – abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es unter anderem mit den Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die massgebende algerische Gesetzgebung zur Begründung zusammenfassend festhielt, da die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet seien, eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen, könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen,

dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2016 (recte:

10. Oktober 2016) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kostenund Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Asylgesuchs beantragen liess,

dass eventualiter von der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen liess,

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dass mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 28. Oktober 2016, erhoben wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorinstanz dürfte unter anderem mit dem Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6035/2013 vom 7. Mai 2014 E. 6.2.2 zu Recht die Asylrelevanz der Darlegungen des Beschwerdeführers verneint und ausdrücklich auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen verzichtet haben, dass in diesem Zusammenhang ebenso auf die E. 6.2.3 des genannten Urteils hinzuweisen sein dürfte, wonach dem irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen verneinenden Beschwerdeführer eine valable Aufenthaltsalternative in Algerien zur Verfügung gestanden hätte respektive ihm eine solche im Falle einer Rückkehr zur Verfügung stehen würde, um allfälligen Nachstellungen Dritter zu entgehen, weshalb eine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers erst recht in Abrede zu stellen sein dürfte, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sein dürften, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen in nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Erörterungen erschöpfen dürften, welche konkret auf die Person des Beschwerdeführers bezogen keine neuen, zu dessen Gunsten ausfallenden Erkenntnisse unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu Tage fördern dürften,

dass mit einer in den Akten mehrheitlich keine Stütze findenden Argumentation bloss die eigene Sichtweise vermittelt werden dürfte, dass der vom Beschwerdeführer dargelegte rechtserhebliche Sachverhalt in sämtlichen Verfahrensabschnitten, selbst auf Beschwerdestufe, unverändert geblieben sei, mithin als richtig und vollständig festgestellt zu gelten haben dürfte,

dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargetan haben dürfte, von welchen massgebenden und entscheidenden Überlegungen sie sich bei der Entscheidfindung habe leiten lassen,

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dass vor diesem Hintergrund festzustellen sein dürfte, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen hätten führen können beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären, dass demzufolge die Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts fehlgehen dürfte und nach dem Gesagten keine gesonderte Frist zum Nachreichen des in Aussicht gestellten Beweismittels (Bestätigung von Nachbarn und Bekannten über Verfolgung und Bedrohung des Beschwerdeführers) anzusetzen sein dürfte, zumal die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe,

dass in diesem Zusammenhang im Sinne einer Ergänzung auf die aufschlussreiche Aussage des Beschwerdeführers hinzuweisen sein dürfte, wonach Angehörige der Familie der Frau, zu der er eine Beziehung gehabt habe, lediglich einmal versucht hätten, gegenüber ihm handgreiflich zu werden (A 5 S. 8 und A 16 S. 7 gemäss Aktenverzeichnis SEM), dass auch die aus der Beziehung mit der Frau resultierenden Probleme mit der eigenen Familie stark zu relativieren respektive als vernachlässigend zu werten sein dürften, habe der Beschwerdeführer bei den Befragungen unter anderem zu Protokoll gegeben, sein Vater und Bruder hätten bloss auf ihn eingeredet (A 5 S. 8) respektive zu seinen Eltern habe er ein gutes Verhältnis, sein Vater habe ihn nie geschlagen und mit dem jüngeren Bruder und der Schwester habe er keine Probleme (A 16 S. 3 f.), dass schliesslich – wie vom SEM in der angefochtenen in nicht zu beanstandender Weise erwogen – weder die allgemeine Lage in Algerien noch in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 ein Gesuch um Ratenzahlung von monatlich Fr. 100.– einreichen liess, dass der mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 verlangte Kostenvorschuss am 28. Oktober 2016 geleistet wurde,

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und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass mit der Bezahlung des Kostenvorschusses das Gesuch um Ratenzahlung gegenstandslos geworden ist,

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im

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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen,

dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die grundsätzlich unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,

dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine andere Beurteilung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen,

dass sich die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht verändert hat,

dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen hierzu erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,

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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

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dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

dass in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert Stellung zu einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt genommen wird,

dass eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen, nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung unterbleibt (vgl. auch Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016), dass insgesamt weder neue Erkenntnisse noch irgendwelche Hinweise oder Aufschlüsse vorgebracht werden, welche in diesem Zusammenhang eine zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Beurteilung bewirken könnten,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 28. Oktober 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6215/2016

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

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