Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-6180/2008 • BVGer D-6180/2008 KI-generiert

Deportation upheld: Asylum seeker's credible lack of documentation disproven.

Geschäftsnummer D-6180/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against a decision to not consider an asylum application and to order deportation. The applicant claimed to have fled his home country without documents due to persecution related to a cultural shrine, but the court found his account of traveling without any identification to be not credible, suggesting he possessed and deliberately withheld documents. Because the applicant failed to prove he was unable to obtain identification or that he faced specific persecution, the court upheld the decision to deny asylum and ordered his removal from the country.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Deportation upheld: Asylum seeker's credible lack of documentation disproven: The applicant claimed to have fled his home country without documents due to persecution related to a cultural shrine, but the court found his account of traveling without any identification to be not credible, suggesting he possessed and deliberately withheld documents. Because the applicant failed to prove he was unable to obtain identification or that he faced specific persecution, the court upheld the decision to deny asylum and ordered his removal from the country.

Schlagwörter

KI-generiert
Abschiebung Verfolgung glaubhafte Dokumente Reisedokumente Prüfung des Asylgesuchs Lage im Herkunftsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

This provision served as the legal basis for the Federal Office for Migration (BFM) to not admit the asylum application due to the applicant's failure to submit identity papers within 48 hours.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision establishes that non-admission of an asylum application generally leads to expulsion from Switzerland.

Art. 83 Abs. 1 AuG

This provision, along with Art. 44 Abs. 2 AsylG, governs the regulation of stay for foreigners when expulsion is not permissible, reasonable, or possible, relating to the BFM's regulation of temporary admission.

Art. 83 Abs. 3 AuG

This provision deals with the impermissibility of expulsion due to international obligations, specifically concerning the principle of non-refoulement.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision reinforces the principle of non-refoulement, prohibiting forced return to a country where life, freedom, or physical integrity is endangered.

Art. 33 Abs. 1 FK

This provision mirrors Art. 5 Abs. 1 AsylG and prohibits forced return to a country where an individual faces danger, as per the Refugee Convention.

Art. 83 Abs. 4 AuG

This provision addresses situations where expulsion is considered unreasonable due to concrete dangers in the home or origin country (e.g., war, general violence, medical emergencies).

Art. 8 Abs. 4 AsylG

This provision states that it is the applicant's responsibility to cooperate in obtaining valid travel documents.

Art. 106 AsylG

This provision outlines the grounds on which a complaint can be lodged against a decision, namely violation of federal law, incorrect or incomplete factual findings, and inappropriateness.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision governs the granting of free legal aid for legal assistance.

Art. 65 Abs. 2 VwVG

This provision governs the granting of free legal representation.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision dictates that costs are generally imposed on the losing party.

Art. 1-3 VGKE

These articles establish the basis for calculating and imposing court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-6180/2008 law/mah {T 0/2}

Urteil vom 6. Oktober 2008

Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.

Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2008 / N (...).

D-6180/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Igbo aus Z._______ (Enugu State), am 6. April 2008 um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 28. April 2008 im Transitzentrum Altstätten die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 21. August 2008 einlässlich zu den Asylgründen anhörte,

dass das BFM mit Verfügung vom 12. September 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung der Beschwerde zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021) zu gewähren,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-6180/2008

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),

dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-

gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

D-6180/2008

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. September 2008 erklärt, es handle sich um eine Standardbeschwerde, die ihm zugestellt worden sei, als er versucht habe, einen Termin für eine Rechtsberatung zu erhalten, ihm dieser aber nicht vor Ablauf der Beschwerdefrist habe gewährt werden können, weshalb er um Ansetzung einer Nachfrist ersuche,

dass er keine juristischen Kenntnisse habe und auch aus sprachlichen Gründen die angefochtene Verfügung nicht verstehe und deshalb sein Beschwerderecht ohne fremde Hilfe nicht wahrnehmen könne, dass ihm lediglich mitgeteilt worden sei, dass auf sein Asylgesuch nicht eingetreten worden sei, weil er keine Reisepapiere abgegeben habe, und er gegen den Entscheid innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde führen könne, was er hiermit tue, dass dem Beschwerdeführer die von anonymer Hand verfasste Beschwerde, welche die gesetzlichen Formerfordernisse erfüllt, von dritter Seite zugestellt wurde, und er diese innert Frist einreichte, dass er mithin insoweit Hilfe Dritter in Anspruch nehmen konnte und trotz der geltend gemachten Schwierigkeiten in der Lage war, seine Interessen im Asylverfahren hinreichend zu wahren, dass der Beschwerdeführer behauptet, es habe kein Termin bei einer Rechtsberatungsstelle innerhalb der Beschwerdefrist zur Verfügung gestanden,

dass er allerdings nicht darlegt, bei welcher Beratungsstelle und zu welchem nächstmöglichen Termin er sich dort hätte beraten lassen können bzw. beraten lassen kann,

D-6180/2008

dass mithin nicht feststeht, ob überhaupt und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer zwecks Wahrung seiner Interessen demnächst die Dienste einer Rechtsberatungsstelle in Anspruch nehmen wird, dass unter diesen Umständen von vornherein kein Anlass besteht, eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, zumal die vorliegende Beschwerdeeingabe den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Beschwerdesache weder besonders umfangreich noch komplex im Sinne von Art. 53 VwVG ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,

dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe weder je einen Pass, eine Identitätskarte noch andere Papiere - auch keinen Geburtsoder Taufschein - gehabt (vgl. act. B1/9, S. 3),

dass seine Reise aus Lagos von einem Mann namens B._______ organisiert worden sei, der am Hafen in Lagos mit einem Weissen gesprochen habe, welchem er dann ohne eigene Dokumente auf das Schiff gefolgt sei (vgl. act. A11/17, S. 13),

D-6180/2008

dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das Nichtabgeben von Reiseoder Identitätspapieren verneinte, mit der Begründung, es sei nicht ersichtlich, warum er sich nicht an die ihm nahe stehenden Personen wenden könne, beispielsweise an den Reverend Father oder B._______, die ihn bereits bei der Ausreise tatkräftig unterstützt hätten,

dass ihm ferner nicht geglaubt werden könne, dass er ohne jegliche Reisepapiere und nur in Begleitung einer Person nach Europa gelangt sei,

dass seine Antworten stereotypen Vorbringen der Asylsuchenden entsprächen, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, und auch das Bundesverwaltungsgericht derartige Behauptungen als zu realitätsfremd erachte, um geglaubt werden zu können, dass auch die Angabe wenig glaubhaft sei, wonach der Beschwerdeführer nichts für die Reise habe bezahlen müssen bzw. dass dies womöglich B._______ getan habe,

dass es nämlich eine Tatsache sei, dass für die Schlepper die illegalen Auswanderer aus Afrika ein extrem ertragreiches Geschäft seien; so müsse für den Transport nach Europa zwischen 1000 und 3000 Dollar pro Person bezahlt werden und da es bei diesem Handel grundsätzlich um sehr viel Geld gehe, die entsprechende Aussage des Beschwerdeführers nicht überzeugend sei,

dass aufgrund der wenig plausiblen oder unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werde, dass er für die Reise in die Schweiz echte Reisepapiere verwendet habe, welche er den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt habe, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen,

dass eine interkontinentale Schiffsreise von Nigeria nach Europa ohne Reisepapiere aufgrund der strengen Kontrollen der Hafenbehörden tatsächlich realitätsfremd erscheint,

dass zudem die Schilderung des Reisewegs äusserst unsubstanziiert ausgefallen ist und der Beschwerdeführer auch nicht weiss, ob das Schiff von Zeit zu Zeit irgendwo angelegt hat (vgl. act. A11/17, S. 13),

D-6180/2008

dass im Übrigen auch die Darstellung des Beschwerdeführers, in Lagos ein grosses Schiff bestiegen zu haben, ohne zu wissen, wohin dieses fährt (vgl. act. A11/17, S. 13), nicht plausibel erscheint, dass dies den Schluss zulässt, die Behauptung des Beschwerdeführers, keine Identitätspapiere zu besitzen, entspreche nicht der Wahrheit,

dass deshalb anzunehmen ist, der Beschwerdeführer sei nicht willens, Identitätspapiere einzureichen, und enthalte die durchaus vorhandenen Papiere bewusst vor, um eine allfällige Wegweisung zu erschweren,

dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass sein Vater von den Dorfbewohnern umgebracht worden sei, weil er die Verantwortung für den Schrein Odo nicht habe übernehmen wollen und diese das Haus in Brand gesteckt und seine Mutter und Schwester gefangen genommen hätten; er selber habe zum Reverend Father flüchten können, dass die Dorfbewohner ihn hätten zwingen wollen, Hüter des Schreins zu werden, was er jedoch ablehne, weshalb er Nigeria verlassen habe, dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 28. April 2008, der Anhörung vom 21. August 2008 und auf die Verfügung vom 12. September 2008 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers einerseits der Asylrelevanz entbehren und andererseits unglaubhaft sind,

dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,

D-6180/2008

dass ergänzend zu den Erwägungen des BFM festzuhalten ist, dass es den Odo-Kult im Enugu-State gibt und gemäss nigerianischen Zeitungsberichten diesem Schrein tatsächlich Leute geopfert und Christen gezwungen worden seien, dem Schrein zu dienen verbunden mit der Drohung, sie andernfalls umzubringen, dass derartige Vorfälle aber auch bei der Polizei gemeldet worden seien und diese entsprechende Ermittlungen eingeleitet habe, dass unter diesen Umständen, wie schon vom BFM festgehalten, der nigerianische Staat grundsätzlich in der Lage und Willens ist, seine Schutzpflichten bei Übergriffen durch private Drittpersonen zu erfüllen, indem die lokalen Polizeiorgane solche Meldungen entgegen nehmen und die üblichen Untersuchungshandlungen in die Wege leiten, dass schliesslich den vom BFM geäusserten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinzuzufügen ist, dass dieser anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen beteuerte, er werde in Nigeria immer noch gesucht, indessen nicht ersichtlich wird, wie der Beschwerdeführer über diese Gewissheit verfügen konnte, nachdem er gleichzeitig erklärte, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz keinen Kontakt mehr zu Menschen in seiner Heimat gehabt (vgl. act. A11/17, S. 13),

dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig sind,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

D-6180/2008

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist, in Nigeria ein familiäres Beziehungsnetz besitzt (vgl. act. A11/17, S. 4), über eine 6-jährige Schulausbildung verfügt (vgl. act. A1/9, S. 2) und

D-6180/2008

gelegentlich auf Baustellen als Tagelöhner gearbeitet hat, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen,

dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6180/2008

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (...)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Mathys

Versand: