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D-6157/2007 • BVGer D-6157/2007 KI-generiert

Asylum Seekers' Deportation Reconsideration Denied

Geschäftsnummer D-6157/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the rejection of a request for reconsideration of a deportation order against asylum seekers. The asylum seekers argued that it would be harmful to their children to be separated from other children, who had been granted temporary admission, and that the father could only provide for his family through work in Switzerland. The court found no new facts or circumstances that would justify reconsidering the deportation, noting that the applicants had failed to demonstrate a significantly changed situation or a concrete danger to their children, and that their financial situation had worsened since their arrival.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 44 Abs. 2 AsylG; Asylum Seekers' Deportation Reconsideration Denied: The asylum seekers argued that it would be harmful to their children to be separated from other children, who had been granted temporary admission, and that the father could only provide for his family through work in Switzerland. The court found no new facts or circumstances that would justify reconsidering the deportation, noting that the applicants had failed to demonstrate a significantly changed situation or a concrete danger to their children, and that their financial situation had worsened since their arrival.

Schlagwörter

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Asylgesetz Familienwegweisung Wiedererwägung veränderte Verhältnisse Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 109 Ib 251
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Cited to state that the appeal must be rejected because the appellants failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete determination of facts, or inappropriateness.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing the court costs on the appellants.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]

Cited as the basis for determining the amount of the court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-6157/2007 scd/mak {T 0/2}

Urteil vom 27. November 2007

Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Vito Valenti Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni

Parteien A._______, _______, unbekannter Herkunft (angeblich Angola), Ehefrau B._______, _______, Angola, sowie die gemeinsamen Kinder C._______, _______, Angola, D._______, _______, Angola, E._______, ________, Angola, wohnhaft _______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 17. August 2007 D-6157/2007

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, A._______, gemäss eigenen Angaben am

12. Juli 2002 zusammen mit den beiden minderjährigen Kindern seiner Schwägerin (F._______ und G._______ [beide N _______]) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und noch gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangsund Verfahrenszentrum) Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass der älteste Sohn des Beschwerdeführers, C._______, gemäss Angaben seines Vaters am 10. November 2003 von einer unbekannten Person auf unbekanntem Weg in die Schweiz gebracht worden sei, dass am 4. März 2004 eine angeblich weitere minderjährige Nichte von A._______, H._______ (wie ihre beiden Geschwister N _______) in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,

dass die Beschwerdeführerin, B._______, am 12. Januar 2005 in Begleitung ihrer beiden anderen Kinder, den Zwillingen D._______ und E._______, in die Schweiz einreiste und ebenfalls um Asyl nachsuchte,

dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2006 die Asylgesuche der Beschwerdeführer ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer aus der Schweiz anordnete, dass das BFM ebenfalls mit Verfügung vom 29. August 2006 die Asylgesuche der drei angeblich verwandten Kinder F._______,G._______ und H._______(N _______) abwies, den Vollzug der Wegweisung jedoch als nicht zumutbar erachtete und die drei - nicht mehr mit den Beschwerdeführern im selben Haushalt lebenden - Kinder in der Schweiz vorläufig aufnahm,

dass die Beschwerdeführer durch ihren damaligen Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichten und - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Erteilung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ersuchten,

D-6157/2007

dass die die Kinder F._______, G._______ und H._______ betreffende BFM-Verfügung vom 29. August 2006 unangefochten in Rechtskraft erwuchs,

dass das Bundesverwaltungsgericht die am 1. Januar 2007 von der ARK übernommene Beschwerde mit Urteil vom 31. Mai 2007 abwies, dass die Beschwerdeführer beim BFM mit Eingabe vom 29. Juli 2007 um Wiedererwägung des angeordneten Wegweisungsvollzugs ersuchten,

dass sie zur Begründung dieses Gesuchs geltend machten, es sei ihren Kindern C._______, D._______ und E._______ nicht zuzumuten, die Schweiz zu verlassen, während die verwandten Kinder F._______,G._______ und H._______ als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz bleiben könnten,

dass eine endgültige Trennung der Kinder ernsthafte Auswirkungen auf deren seelisches Gleichgewicht und die physische Entwicklung hätte und auch elementare Rechte der Kindesschutzkonvention verletzen würde,

dass das BFM mit Verfügung vom 17. August 2007 das Gesuch um Wiedererwägung des angeordneten Vollzugs der Wegweisung abwies, da keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom

29. August 2006 zu beseitigen vermöchten, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,

dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2007 gegen die Verfügung des BFM vom 17. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom

21. September 2007 den Beschwerdeführern zur Bezahlung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]) in der Höhe von Fr. 1'200.-- eine Frist bis zum 8. Oktober 2007 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,

D-6157/2007

dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2007 (Poststempel: 29. September 2007) nicht nur um Erlass des mit Zwischenverfügung vom 21. September 2007 erhobenen Kostenvorschusses, sondern sinngemäss auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise um Verzicht auf die Auferlegung allfälliger Verfahrenskosten ersuchten,

dass zur Begründung dieses Gesuches eine am 27. September 2007 von der Gemeinde X._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht und im Weiteren geltend gemacht wurde, die Kinder wären im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat - insbesondere auch aufgrund der damit verbundenen Trennung von ihren in der Schweiz vorläufig aufgenommenen "Geschwistern" - in "moralischer und psychischer" Hinsicht gefährdet, dass das Bundesverwaltungsgericht mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2007 - für deren Begründung auf die Akten verwiesen wird - das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführern zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- eine Nachfrist von drei Tagen ansetzte, wiederum verbunden mit der Androhung, bei unbenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 11. Oktober 2007 bezahlt wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

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dass vorliegend der Entscheid vom 17. August 2007 eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann,

dass die Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),

dass die Wiedererwägung im Gegensatz zur Revision im VwVG zwar nicht explizit geregelt wird, gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch ein Anspruch auf Wiedererwägung anerkannt wird, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach rechtskräftigem Verwaltungsoder Verwaltungsgerichtsentscheid in entscheidwesentlicher Art. und Weise verändert hat (vgl. BGE 109 Ib

251 f.; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 178), dass der Begriff der Wiedererwägung im Wesentlichen für drei Konstellationen verwendet wird, nämlich für einen blossen Rechtsbehelf ohne Anspruch auf Behandlung durch die verfügende Behörde, für den Widerruf einer formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist, sofern sie nicht angefochten wurde oder die Beschwerdeinstanz aus formellen Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten war, und schliesslich für die Anpassung einer ursprünglich

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fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage,

dass eine Wiedererwägung dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),

dass die Beschwerdeführer zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuches geltend machten, es sei den drei Kindern C._______, D._______ und E.________ nicht zuzumuten, die Schweiz zu verlassen, während ihre beiden Cousinen und ihr Cousin F._______ G._______ und H.________, mit denen sie trotz der erzwungenen Trennung wie Geschwister zusammenlebten, als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz bleiben könnten,

dass eine Trennung der Kinder in "mentaler, moralischer, physischer" Hinsicht ernsthafte Auswirkungen hätte und überdies auch die Kinderschutzkonvention verletzen würde,

dass der Beschwerdeführer, A._______, nur in der Schweiz - dank seiner Arbeit in der Gastronomie - in der Lage sei, für seine Familie zu sorgen, wogegen die Familie in Angola nicht von einem mit der Schweiz vergleichbaren Gesundheitsund Sozialsystem profitieren könnte,

dass auf ein Wiedererwägungsgesuch dann einzutreten ist, wenn der Gesuchsteller Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen,

dass die Vorinstanz den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches vorliegend nicht in Abrede gestellt hat, darauf eingetreten ist und das Gesuch nach materieller Prüfung abgewiesen hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu prüfen hat, ob das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht oder zu Unrecht abgewiesen hat,

dass gemäss ausdrücklichem Begehren im Wiedererwägungsgesuch vom 29. Juli 2007 einzig die Frage der Durchführbarkeit (insbesondere

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der Zulässigkeit und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise die Frage der Anordnung der vorläufigen Aufnahme zur Diskussion stehen,

dass im Folgenden zu prüfen bleibt, ob neue Gründe vorliegen, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn der Ausländer weder in den Herkunftsoder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG),

dass der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein kann, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG),

dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung vom 17. August 2007 eingehend dargelegt hat, wieso es zum Schluss gelangte, es läge hinsichtlich der - vorliegend einzig zu beurteilenden - Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs keine wesentlich veränderte Sachlage vor, welche die Rechtskraft der Verfügung beseitigen könnte,

dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 17. August 2007 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2007 verwiesen werden kann,

dass insbesondere in Bezug auf das von den Beschwerdeführern angerufene Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderschutzkonvention; KRK, SR 0.107) und in Bezug auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) festzuhalten ist, dass die zum Schutz der beiden (angeblichen) Nichten und des (angeblichen) Neffen von A._______ angeordneten vormundschaftlichen Massnahmen (Fremdplatzierung, Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft und Aussprechung eines Besuchsverbots gegenüber dem Beschwerdeführer) nach wie vor Gültigkeit haben, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird, dass im Übrigen seitens der Beschwerdeführer auch nicht belegt wird, dass F._______, G._______ und H._______ tatsächlich - und ungeachtet der angeordneten vormundschaftlichen Massnahmen - wieder Kontakt zu ihrem (angeblichen) Onkel pflegen, dass mithin in keiner Weise dargelegt wird, es läge in dieser Hinsicht eine wesentlich veränderte Sachlage vor, dass sodann auch nicht ersichtlich ist, dass sich die allgemeine Lage in Angola beziehungsweise in der Hauptstadt Luanda oder die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände der Beschwerdeführer seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2007 in massgeblicher Hinsicht verändert haben könnte, dass etwa die alleinige Behauptung, eine Trennung der Kinder hätte in "mentaler, moralischer, physischer" Hinsicht ernsthafte Auswirkungen (vgl. Wiedererwägungsgesuch, S. 2) nicht auf eine neu aufgetretene, akute gesundheitliche Gefährdung schliessen lässt, dass auch das Vorbringen, A._______ sei in der Schweiz dank seiner Arbeit in der Gastronomie in der Lage, für seine Familie zu sorgen, nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,

dass im Gegenteil an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass A._______ zwar vom 16. Oktober 2006 bis zum 17. August 2007 im _______ beschäftigt war, die Beschwerdeführer seither aber - wie auch aus der am 27. September 2007 von der Gemeinde S._______ ausgestellten Bestätigung ergeht - wieder voll fürsorgeabhängig sind, dass weder die Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 14. September 2007 (im Wesentlichen Wiederholungen der bereits im Wiedererwägungsgesuch vom 29. Juli 2007 gemachten Ausführungen und die blosse, nicht weiter unterlegte Behauptung, die Beschwerdeführer

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verfügten in der Heimat über kein soziales Netz [mehr]) noch diejenigen in der Eingabe vom 28. September 2007 (wiederum Hinweise auf das angeblich fehlende soziale Netz in der Heimat und die "psychische und moralische" Gefährdung, welcher die Kinder im Falle eine Rückkehr oder Trennung ausgesetzt wären) zu einer anderen Beurteilung der Sachlage führen können, dass sich die Verfügung des BFM vom 17. August 2007 somit als rechtskonform erweist,

dass es nämlich den Beschwerdeführern nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 11. Oktober 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6157/2007

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 11. Oktober 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N ________; per Kurier)

- _______

Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Schmid Kathrin Mangold Horni

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