Asylum Seeker's Appeal Against Removal to Austria Dismissed Under Dublin Regulation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn asylum seeker from Georgia, who had previously filed asylum applications in Austria and other European countries, filed a new application in Switzerland. Switzerland's Federal Office for Migration (BFM) declined to process the claim and ordered the individual's removal to Austria, citing the Dublin Regulation which designates Austria as the responsible state for processing the asylum request due to the earlier application filed there. The court upheld the BFM's decision, finding that Austria was indeed responsible under the Dublin Regulation, that there was no evidence the asylum seeker would be deprived of his rights in Austria, and that Austria, as a signatory to international conventions, would adhere to its obligations. Consequently, the asylum seeker's appeal was dismissed, and he was ordered to bear the costs of the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 106 Abs. 1 AsylG; Asylum Seeker's Appeal Against Removal to Austria Dismissed Under Dublin Regulation: Switzerland's Federal Office for Migration (BFM) declined to process the claim and ordered the individual's removal to Austria, citing the Dublin Regulation which designates Austria as the responsible state for processing the asylum request due to the earlier application filed there. The court upheld the BFM's decision, finding that Austria was indeed responsible under the Dublin Regulation, that there was no evidence the asylum seeker would be deprived of his rights in Austria, and that Austria, as a signatory to international conventions, would adhere to its obligations. Consequently, the asylum seeker's appeal was dismissed, and he was ordered to bear the costs of the proceedings.
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KI-generiertThis provision is the legal basis for the non-admission of the asylum application, as the applicant can travel to a third state responsible for processing the asylum and removal procedure.
This provision is cited as the basis for denying the request for free legal aid, as the appeal was clearly unfounded from the outset.
This provision is cited as the basis for imposing costs on the appellant for the proceedings.
These provisions regulate the costs and indemnities before the Federal Administrative Court and are cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG for imposing costs on the appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-6034/2010 {T 0/2}
Urteil vom 30. August 2010
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren ..., Georgien, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. August 2010 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Georgien – gemäss den Akten bereits in mehreren europäischen Staaten als Asyl - suchender in Erscheinung getreten ist, wobei er – gemäss Verzeich - nung in der Eurodac-Datenbank – seinen ersten Asylantrag im europäischen Raum am 11. Juni 2009 in Österreich gestellt hat, dass er am 10. Juli 2010 auch in der Schweiz ein Asylgesuch einge - reicht hat, worauf das BFM am 19. Juli 2010 mit ihm eine summarische Befragung durchführte, in deren Verlauf ihm das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Österreich gewährte wurde, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, nach rund vier Monaten sei er in Österreich aus seiner Asylunterkunft gewiesen worden, worauf er das Land verlassen habe und in der Folge durch weitere europäische Staaten gereist sei (vgl. act. A1, Ziff. 16), dass am 22. Juli 2010 von Seiten der zuständigen Behörde Österreichs einem Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich entsprochen wurde, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 12. August 2010 – eröffnet am 18. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Österreich anordnete,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die Verzeichnung des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank und die aus Österreich eingelangte Erklärung betreffend seine Wiederaufnahme – auf die Zuständigkeit von Österreich für die Behandlung des Asylgesuches vom
10. Juli 2010 verwies, wobei es namentlich festhielt, vom Beschwerdeführer seien keine relevanten Hindernisse gegen eine Überstellung nach Österreich vorgebracht worden,
dass der Beschwerdeführer am 25. August 2010 gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks materieller Prüfung seines Gesuches respektive Aus-
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übung des Selbsteintrittsrechtes durch das BFM beantragte sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 26. August 2010 vorsorglich vollzugshemmende Massnahmen angeordnet hat (per Telefax), dass die vorinstanzlichen Akten am 27. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end gültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und
105 AsylG sowie Art. 37 VGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die fristund formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48. Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of - fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass Gegenstand des Verfahrens ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist, weshalb sich das Bundesverwaltungs - gericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig er - achtet – einer selbständigen materiellen Prüfung des Asylgesuches enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch - führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass der Beschwerde - führer am 11. Juni 2009 in Österreich seinen ersten Asylantrag im europäischen Raum eingereicht hat, und von Österreich mit der Abgabe einer Erklärung betreffend die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich akzeptiert wurde, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Österreich für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, dass der Beschwerdeführer dem vorinstanzlichen Entscheid entgegen hält, aus der Rückübernahmeerklärung der österreichischen Behörden ergebe sich nicht, dass diese auch bereit seien, seinen Asylantrag ma - teriell zu prüfen, weshalb sein Asylgesuch – im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (nach den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren) – von der Schweiz zu prüfen sei, dass dieses Vorbringen ins Leere stösst, da kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung in sein Erstasylland ihm zustehender Rechte beraubt, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass Österreich sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Österreich würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
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dass im Übrigen – wie vom BFM zu Recht erkannt – aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche im Falle des Beschwerdeführers in rechtserheblicher Weise gegen eine Rückführung in dessen Erstasylland sprechen würden,
dass nach vorstehenden Erwägungen das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Er - satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ös - terreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un - begründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab - zuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichts los erwiesen hat (vgl. dazu Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass demzufolge dem Beschwerdeführer Kosten für das Verfahren aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______ (per Telefax)
- ...
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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