Asylum Appeal Dismissed: Family Dispute and Business Sabotage Insufficient for Protection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an asylum appeal where applicants claimed persecution due to a past family dispute and alleged sabotage of their business. The court found that the events described, including business sabotage and a prior family feud, did not meet the criteria for asylum under relevant law, particularly as the applicants had lived unmolested for six years after the alleged incidents and the court found no credible evidence of a current, asylum-relevant threat in their home country. The court also determined that the expulsion order was permissible, reasonable, and feasible, and that medical issues raised did not constitute grounds to prevent removal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 Abs. 1 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG; Asylum Appeal Dismissed: Family Dispute and Business Sabotage Insufficient for Protection: The court found that the events described, including business sabotage and a prior family feud, did not meet the criteria for asylum under relevant law, particularly as the applicants had lived unmolested for six years after the alleged incidents and the court found no credible evidence of a current, asylum-relevant threat in their home country. The court also determined that the expulsion order was permissible, reasonable, and feasible, and that medical issues raised did not constitute grounds to prevent removal.
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KI-generiertUsed to confirm that the Federal Administrative Court correctly established the facts and did not violate federal law.
Justifies the expulsion order following the rejection of the asylum application.
Used to determine that the principle of non-refoulement does not apply in this case.
Regulates the status of stay when expulsion is not permissible, reasonable or possible.
Determines when expulsion is not permissible due to international obligations.
Determines when expulsion is unreasonable due to concrete danger in the home or origin country.
Determines when expulsion is possible.
Defines who qualifies as a refugee and states that the applicants' claims do not meet the requirements for refugee status.
States that refugee status must be proven or at least credibly substantiated.
Used to impose costs on the appellants.
Grants the Federal Administrative Court jurisdiction to decide on appeals against SEM decisions.
Establishes the legitimacy to file an appeal.
Ensures the appeal was filed within the statutory period and in the prescribed form.
Ensures the appeal was filed within the statutory period and in the prescribed form.
Allows single-judge decisions with the consent of a second judge for manifestly unfounded appeals.
Allows for a summary justification of the judgment in cases of manifestly unfounded appeals.
States that a written exchange was waived.
States that Switzerland generally grants asylum.
Establishes the standing to appeal against decisions of the SEM.
Mentions the electronic submission of SEM files.
Confirms the Federal Administrative Court's final jurisdiction over asylum matters.
Confirms the Federal Administrative Court's final jurisdiction over asylum matters.
Confirms the Federal Administrative Court's final jurisdiction over asylum matters.
Confirms the Federal Administrative Court's final jurisdiction over asylum matters.
Specifies the applicable procedural law.
Specifies the applicable procedural law.
Refers to decisions of the SEM.
Confirms the Federal Administrative Court's final jurisdiction over asylum matters.
Governs the scope of review and permissible grounds for appeal in asylum matters.
Governs the scope of review and permissible grounds for appeal in matters concerning foreigners.
Determines the amount of court costs.
Prohibits inhumane treatment.
Prohibits torture and other cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment.
Prohibits torture and inhuman or degrading treatment or punishment.
Prohibits the expulsion or return of refugees to a territory where their life or freedom is threatened.
Obliges asylum seekers to cooperate in obtaining valid travel documents.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-6031/2024
Urteil vom 12. November 2024
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. September 2024 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 25. Oktober 2023 ein Asylgesuch in der Schweiz stellten und dabei geltend machten, es sei noch in der Pubertät der Beschwerdeführerin zu einem Zwist mit einer Familie betreffend ihre Heirat gekommen, welcher mit Drohungen geendet habe, dass die Beschwerdeführerin später den Beschwerdeführer geheiratet und mit ihm eine Hühnerzucht betrieben habe, welche im Jahr 2017 – mutmasslich durch die verfeindete Familie – sabotiert worden sei, wobei es zu einem Messerangriff und einer Schussabgabe auf ihr Haus gekommen sei, dass ein Strafverfahren eröffnet worden sei, welches die verfeindete Familie aber mittels Bestechung habe blockieren können, dass sie in der Folge zu Bekannten in Erbil gezogen seien und dort sechs Jahre bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2023 gelebt hätten, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen unter anderem diverse Beweismittel zum Strafverfahren zu den Akten reichten, dass das SEM mit Verfügung vom 17. September 2024 – gleichentags eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im beschleunigten Verfahren verneinte, deren Asylgesuch ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat gleichentags niederlegte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. September 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragen,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
25. September 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der mit Zwischenverfügung vom 30. September 2024 verlangte Kostenvorschuss am 10. Oktober 2024 fristgerecht geleistet wurde,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 einen ärztlichen Bericht vom 30. September 2024 zu den Akten reichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass es nämlich richtig festgestellt hat, es handle sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Sabotage auf die Hühnerfarm um kriminelle Handlungen ohne asylrechtliche Motivation, zumal der Zusammenhang zu der viele Jahre zurückliegenden Familienfehde lediglich auf Mutmassungen beruhe, die Personen gemäss dem eingereichten Gerichtsurteil freigelassen worden seien und die Beschwerdeführenden danach noch sechs Jahre unbehelligt in Erbil gewohnt hätten, dass das Vorbringen in der Beschwerde, die verfeindete Familie habe grossen Einfluss und die korrupten irakischen Beamten bestochen, wobei die Bedrohung mit Schusswaffen die Beschwerdeführenden in eine tiefe Angst versetzt habe, welche in Erbil angedauert habe, an der fehlenden Asylrelevanz ebenso wenig zu ändern vermag, wie der Verweis auf den irakischen Ehrbegriff im Zusammenhang mit der Jahre zurückliegenden, nicht erfolgten Heirat,
dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter D-6031/2024
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass bezüglich des Wegweisungsvollzugs in der Beschwerde noch einmal auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin hingewiesen wird, während das SEM in seiner Verfügung jedoch zu Recht festgestellt hat, die gesundheitliche Versorgung sei im Nordirak grundsätzlich gewährleistet und die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin seien schon vor deren Ausreise behandelt worden, dass gegen diese Erwägungen in der Beschwerde keine Wesentlichen Einwände erhoben werden und auch die neu eingereichten ärztlichen Unterlagen zu keinen neuen Erkenntnissen bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin führen,
dass an diesen Schlussfolgerungen auch der ärztliche Bericht vom
30. September 2024 und insbesondere die darin erstmals diagnostizierte depressive Episode der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermag, zumal die psychischen Probleme offenbar mit dem negativen Asylentscheid in Zusammenhang stehen und überdies die gesundheitliche Versorgung im Nordirak auch bei psychischen Problemen grundsätzlich vorhanden ist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024), dass auch bei einer allfälligen Gefahr der Suizidalität von einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können, und sich die Beschwerdeführerin gemäss dem ärztlichen Bericht vom 30. September 2024 von Suizidplänen distanzieren konnte,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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