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D-6029/2014 • BVGer D-6029/2014 KI-generiert

Asylum Claim Rejected: Private Threats Not State Persecution

Geschäftsnummer D-6029/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to reject an asylum claim and order the individual's removal from Switzerland. The applicant, an ethnic Albanian from Kosovo, alleged threats from a rival family due to a dispute involving his uncle. However, the court found that these threats constituted private acts and not persecution by the state. Since Kosovo is considered a safe country and the applicant had not demonstrated a lack of protection by its authorities or specific individual grounds for fearing persecution upon return, his asylum claim was deemed unfounded, and the removal order was deemed permissible, reasonable, and possible.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Claim Rejected: Private Threats Not State Persecution: The applicant, an ethnic Albanian from Kosovo, alleged threats from a rival family due to a dispute involving his uncle. However, the court found that these threats constituted private acts and not persecution by the state. Since Kosovo is considered a safe country and the applicant had not demonstrated a lack of protection by its authorities or specific individual grounds for fearing persecution upon return, his asylum claim was deemed unfounded, and the removal order was deemed permissible, reasonable, and possible.

Schlagwörter

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Flüchtlingsstatus Verfolgung Drohung gegen Behörden und Beamte Abschiebung Staatsschutz Familienasyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Used to confirm that the Federal Office's decision did not violate federal law and that the facts were correctly and completely established.

Art. 44 AsylG

Cited in relation to the consequence of asylum application refusal leading to expulsion, and the regulation of temporary admission if expulsion is not permissible, not reasonable, or not possible.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited to state that no one can be forced to leave for a country where their life, body, or freedom is endangered, and this principle of non-refoulement does not apply in this case.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Cited regarding the Federal Office regulating temporary admission if expulsion is not permissible, not reasonable, or not possible.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited to state that expulsion is not permissible if Switzerland's international obligations prevent the alien's travel to their home, origin, or a third country.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited to define when expulsion is unreasonable for aliens due to specific dangers in their home or origin country (war, civil war, general violence, medical emergency).

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited to confirm that expulsion is possible as there are no obstacles to its execution.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing costs on the appellant.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Determined the appeal deadline as five working days due to the applicant's country of origin being considered safe.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Used to confirm that the appeal was entered into in a timely and compliant manner.

Art. 111 Bst. e AsylG

Justified the decision by a single judge with the consent of a second judge due to the appeal being evidently unfounded.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Stated that the appeal decision only needs to be summarily justified.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Justified the waiver of written submissions.

Art. 40 Abs. 1 AsylG

Stated that the asylum application would be rejected without further investigation if it was evident that the asylum seeker could not prove or substantiate their refugee status and there were no reasons against expulsion.

Art. 6a Abs. 3 AsylG

Mentioned in the context of the Federal Council's declaration of Kosovo as a 'safe country' and its periodic review.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

Stated that Switzerland generally grants asylum.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Definition of a refugee, cited to explain the criteria for asylum.

Art. 7 AsylG

Required refugee status to be proven or at least made plausible.

Art. 40 AsylG

Cited in conjunction with Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG to define the appeal deadline.

Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG

Cited in conjunction with Art. 40 AsylG to define the appeal deadline.

Art. 105 AsylG

Used to confirm the appellant's standing to file the appeal.

Art. 37 VGG

Stated that the Federal Administrative Court's proceedings are governed by the Federal Act on Administrative Procedure, the Federal Act on Administrative Court Procedure, and the Federal Supreme Court Act, unless the Asylum Act specifies otherwise.

Art. 6 AsylG

Stated that the Federal Administrative Court's proceedings are governed by the Federal Act on Administrative Procedure, the Federal Act on Administrative Court Procedure, and the Federal Supreme Court Act, unless the Asylum Act specifies otherwise.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Used to establish that the Federal Administrative Court makes final decisions in asylum matters, with an exception for extradition requests, which did not apply here.

Art. 31–33 VGG

Cited in relation to the final decision-making power of the Federal Administrative Court in asylum matters.

Art. 5 VwVG

Cited to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction to make final decisions on appeals against Federal Office for Migration decisions.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Used to confirm the appellant's standing to file the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

Imposed costs on the appellant.

Art. 64 LTF

Ruled on legal aid.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-6029/2014/plo

U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 4

Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;

Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

Parteien A._______, geboren (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2014 / N (…).

D-6029/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Albaner aus B._______, eigenen Angaben zufolge Kosovo am 4. Juli 2014 verliess und am 8. Juli 2014 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Kurzbefragung (BzP) im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ vom 14. Juli 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Oktober 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass die Ehefrau seines Onkels mit einem Mitglied der verfeindeten Familie D._______ ein Verhältnis gehabt habe, dass sein Onkel hiervon Kenntnis erhalten habe und seine Ehefrau zur verfeindeten Familie habe bringen wollen, dass sie unterwegs der Familie begegnet und bedroht worden seien, dass sie danach bei den lokalen Polizeibehörden um Schutz nachgesucht hätten,

dass die verfeindete Familie in der Folge den Grossvater des Beschwerdeführers und die Ehefrau des Onkels erschossen und den Onkel verletzt hätten,

dass die verfeindete Familie dank ihres Einflusses und mit Hilfe von Bestechungsgeldern dafür gesorgt hätte, dass der Onkel für den Mord verantwortlich gemacht und die Untersuchung die wahren Täter betreffend nicht abgeschlossen worden sei,

dass die Untersuchung des Falles durch die Justizbehörden neu aufgerollt worden sei,

dass davon unbenommen der Beschwerdeführer von der verfeindeten Familie bedroht worden sei, weil er sich um seine Cousins und die Grossmutter gekümmert habe,

dass er es aufgrund des Einflusses der verfeindeten Familie unterlassen habe, wegen den Drohungen Anzeige zu erstatten, dass ihm seine Eltern aus Angst um sein Leben zur Flucht geraten hätten,

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dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte bei der BzP vom 14. Juli 2014 zu den Akten reichte,

dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 – eröffnet am 13. Oktober 2014 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, bei der Republik Kosovo handle es sich um ein sogenanntes "Safe Country", wonach davon ausgegangen werden müsse, die Behörden seien dort grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig,

dass die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen Dritter in den Zuständigkeitsbereich der kosovarischen Polizei und Justiz fielen, dass indem er nie um Schutz ersucht habe, die kosovarischen Behörden nicht die Möglichkeit gehabt hätten, ihn zu schützen, dass es sich wegen der asylrechtlichen Irrelevanz der geltend gemachten Asylvorbringen erübrige, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen einzugehen,

dass keine individuellen Gründe auszumachen seien, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren,

dass der mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 verlangte Kostenvorschuss am 4. November 2014 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-

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det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunftsstaates Kosovo und in Anwendung von dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG bei Entscheiden nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage, dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass, wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt wird (Art. 40 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "safe contry" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,

dass es sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann (Urteil des BVGer D-4545/2013 vom 19. August 2013 E. 6.4),

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ohne weitere Abklärungen im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung abgelehnt hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind, dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen, der Beschwerdeführer werde von der Familie D._______ mit dem Tode bedroht, um Übergriffe von Drittpersonen und damit nicht um staatliche Verfolgungsmassnahmen handelt,

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dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig ist, dass dieser Schutz als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, dass es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (vgl. zum Ganzen EMRK 2006 Nr. 18),

dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Kosovo die bisher zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgingen, insoweit von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4545/2013 vom 19. August 2013 E. 6.3 m.w.H.), dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er habe sein Heimatland weder freiwillig noch aufgrund von wirtschaftlichen oder politischen Gründen, sondern wegen massiven Todesdrohungen verlassen, weshalb sein Leben in Gefahr sei, keine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken vermögen,

dass die Ausführungen, seine Familienangehörigen und Verwandten würden sich um eine Lösung für ihn und eine Versöhnung zwischen ihnen als Konfliktparteien zu finden, woran sehr intensiv gearbeitet werde, um die Situation nicht weiter eskalieren zu lassen sondern zu beruhigen, ihm Hoffnung mache, dass er wieder zurück ins Heimatland gehen könne, nicht nachvollziehbar sind,

dass der Beschwerdeführer mit der Bitte an das Bundesverwaltungsgericht, bei der Beurteilung seiner Beschwerde die Umstände, welche dazu geführt hätten, sein Heimatland zu verlassen, zu berücksichtigen und einen vernünftigen Entscheid zu treffen, nicht durchdringt, dass zudem der Einwand, es sei zu diesem Zeitpunkt nicht verhältnismässig sein Asylgesuch abzulehnen und ihm in diesem Sinne eine Chan-

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ce zu geben, um aus dieser sehr schwierigen und dramatischen Situation herauszukommen, nicht näher begründet ist, dass sodann letztlich die Ausführungen, er möchte wieder zurückkehren, nachdem sich die Situation beruhige und verbessere, und dass daher keine sachlichen Gründe gegeben seien, welche der Gutheissung seines Asylgesuches entgegenstehen würden, nicht nachvollziehbar sind, dass zusammengefasst festgestellt werden kann, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Standpunkt der Vorinstanz nicht umzustossen vermögen,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Einwand des Beschwerdeführers, auch die vorläufige Aufnahme sei für ihn eine Lösung, weil er sich damit erhoffe, dass sich die Situation verbessere oder beruhigen werde, nicht zu überzeugen vermag, dass – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt – weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des albanischstämmigen Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34

E. 12),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), diese durch den am 4. November 2014 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

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