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D-5977/2009 • BVGer D-5977/2009 KI-generiert

Asylum Denial and Deportation Order Due to Lack of Documents and Credibility

Geschäftsnummer D-5977/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant claimed asylum after arriving in Switzerland, but failed to submit identity documents within the required 48-hour period without a justifiable excuse. The court found the applicant's statements about his journey and reasons for fleeing his home country to be contradictory and not credible. Because the applicant did not provide essential identity documents and his asylum claims were deemed not credible, the court upheld the decision to refuse his asylum application and ordered his removal from Switzerland, finding that deportation was permissible, reasonable, and possible.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Denial and Deportation Order Due to Lack of Documents and Credibility: The court found the applicant's statements about his journey and reasons for fleeing his home country to be contradictory and not credible. Because the applicant did not provide essential identity documents and his asylum claims were deemed not credible, the court upheld the decision to refuse his asylum application and ordered his removal from Switzerland, finding that deportation was permissible, reasonable, and possible.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Abschiebung Identitätsausweise verspätetes Asylgesuch mangelnde Glaubhaftigkeit Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose costs on the appellant.

Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

This provision was the basis for the BFM's decision not to enter into the asylum application because the applicant failed to submit travel or identity documents within 48 hours.

Art. 106 AsylG

This provision was cited as the legal basis for rejecting the appeal because the appellant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete factual findings, or inappropriateness.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-5977/2009 {T 0/2}

Urteil vom 23. September 2009

Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 16. September 2009 / N (...).

D-5977/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im Juli 2009 auf dem Seeweg verliess, seine Reise nach (...) an einem ihm unbekannten Ort auf dem Landweg fortsetzte und am 9. August 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass er am 9. August 2009 in (...) um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Vorakten A2/1),

dass der Beschwerdeführer am 18. August 2009 im (...) zur Person befragt (BzP) sowie am 27. August 2009, ebenfalls dort, in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...), wo es bei Landstreitigkeiten immer wieder zu Kämpfen zwischen den Dorfgemeinschaften der (...) und der (...) gekommen sei und Einwohner von (...) entführt und getötet worden seien, dass im Dezember 2008 die Dorfältesten die Einwohner von (...), darunter auch den Beschwerdeführer, bewaffnet hätten und sich die Lage zwischen den Konfliktparteien im Mai 2009 zugespitzt habe, dass daraufhin der Gouverneur von (...) das Militär geschickt habe, welches auf die Einwohner von (...) geschossen und ihre Häuser, darunter auch dasjenige des Beschwerdeführers, angezündet habe, dass viele Einwohner geflüchtet seien und einige, darunter auch der Grossvater des Beschwerdeführers, getötet worden seien, dass dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen sei und er sich in der Folge im Wald versteckt habe, wobei er, wie alle Einwohner von (...), nach dem Vorfall von der Regierung gesucht worden sei,

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dass er, um sein Leben fürchtend, mit der Hilfe des Vaters eines Freundes nach (...) gelangt sei und dort einen Monat verbracht habe, dass ihn die erwähnte Person, da sich die Lage in (...) nicht beruhigt habe, einem weissen Mann übergeben habe, woraufhin er seinen Heimatstaat an Bord eines Schiffes verlassen habe, dass er den schweizerischen Asylbehörden keine rechtsgültigen Reiseoder Ausweispapiere abgab,

dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom

16. September 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,

dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass er sich widersprüchlich zu seinen Ausweisdokumenten geäussert habe, indem er anlässlich der BzP erklärt habe, eine im Jahr 2007 für die Gouverneurswahlen ausgestellte Identitätskarte besessen zu haben, wogegen er gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung vom

27. August 2009 nie im Besitz einer Identitätskarte gewesen sei, sondern nur einen Wahlzettel für die erwähnten Wahlen besessen habe, dass er auf Vorhalt hin erklärt habe, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob es sich beim betreffenden Dokument um eine Identitätskarte gehandelt habe, was indes – so das BFM – nicht glaubhaft sei, zumal eine Person mit sechsjähriger Schulbildung durchaus in der Lage sei, zwischen den beiden Dokumenten zu unterscheiden, dass auch die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für die fehlenden Anstrengungen zur Beschaffung eines rechtsgenüglichen Dokuments nicht plausibel und als Schutzbehauptung einzustufen seien, dass die realitätsfremden und detailarmen Aussagen zu den Reiseumständen – der Beschwerdeführer will ohne Reisedokumente und ohne Ausweiskontrollen auf dem Seeweg nach Europa und in die Schweiz gelangt sein, nur den Abreiseort kennen und keine Angaben

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zum Schiff machen – ein weiteres starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe der erforderlichen Dokumente darstelle, dass dieses Aussageverhalten darauf schliessen lasse, der Beschwerdeführer beabsichtige nicht nur, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern wolle auch nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist ist, dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente vorliegen würden, dass das vom Beschwerdeführer als Ausreisegrund geltend gemachte Ereignis nicht im Mai 2009 stattgefunden habe, weshalb die darauf aufgebauten Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft seien, dass seine Aussagen sowohl zur persönlichen Teilnahme an den Kampfhandlungen als auch zu seiner Verfolgungssituation und zur Flucht aus (...) widersprüchlich seien und es ihm nicht gelungen sei, die Widersprüche auf Nachfrage hin glaubhaft zu bereinigen, dass sich nach dem Gesagten die Schilderungen der Verfolgungsvorbringen durch den Beschwerdeführer als offenkundig unglaubhaft erweisen würden,

dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2009 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,

dass die vorinstanzlichen Akten am 21. September 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung,

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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-

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zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.

S. 240 f.),

dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben,

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen – und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt und dieser ergänzt, er versuche, einen Termin zur Beschaffung eines Reisepasses oder eines Identitätspapiers mit der Nigerianischen Vertretung zu vereinbaren, wozu er möglicherweise anderthalb Jahre benötige,

dass sich diese Ausführungen des Beschwerdeführers als unbehelflich erweisen, zumal sie sich nicht auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und die folgenden 48 Stunden Bezug nehmen, sondern die nachträgliche Ausweisbeschaffung zum Thema haben, dass es aber bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der

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schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. S. 16 E. 5c 109 f.), dass die Ausführungen in der Beschwerde in keiner Weise geeignet sind, an den unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Fehlens beziehungsweise nicht möglichen Beschaffens von Reiseoder Identitätspapieren etwas zu ändern, dass die im Zusammenhang mit den Reisebeziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),

dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozess-

gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend als unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

dass der Beschwerdeführer aus dem pauschalen Festhalten an den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen in der Beschwerde nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, ohne dass darauf näher eingegangen werden muss, und sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten,

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dass die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermögen,

dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),

dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),

dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,

dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre,

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dass angesichts der offensichtlich unglaubhaften Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass er über Beziehungen und ausreichende Mittel für die Finanzierung der Reise in die Schweiz verfügte, nicht davon auszugehen ist, er besitze in seinem Heimatstaat kein Beziehungsnetz,

dass er noch jung ist und - soweit aktenkundig - an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, in seinem Heimatstaat die Primarschule absolvierte und dort als Schweisser tätig war, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- das BFM, (...)

- (...)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand: