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D-5977/2006 • BVGer D-5977/2006 KI-generiert

Asylum Seeker Withdraws Appeal After Marriage, Case Dismissed as Moot

Geschäftsnummer D-5977/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker whose application was denied and who was ordered to leave Switzerland appealed the decision. While the appeal was pending, the asylum seeker married a German national and requested the return of his passport to facilitate his relocation to Germany. The court informed the asylum seeker that his passport could not be returned during the asylum process and asked if he wished to withdraw his appeal. The asylum seeker subsequently withdrew his appeal, leading the court to dismiss the case as moot due to the withdrawal and waive any accrued legal costs, ordering the return of his prior deposit.

Legislator-Regeste

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Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 Abs. 2 Bst, Art. 111 Abs. 2 Bst, Art. 6 Bst, Art. 15 i.V.m; Asylum Seeker Withdraws Appeal After Marriage, Case Dismissed as Moot: While the appeal was pending, the asylum seeker married a German national and requested the return of his passport to facilitate his relocation to Germany. The court informed the asylum seeker that his passport could not be returned during the asylum process and asked if he wished to withdraw his appeal. The asylum seeker subsequently withdrew his appeal, leading the court to dismiss the case as moot due to the withdrawal and waive any accrued legal costs, ordering the return of his prior deposit.

Schlagwörter

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Wiedererwägung des Asylgesuchs Rückzug des Rechtsbegehrens Einspruch gegen die Eheschliessung aufgelöste Ehe Reisepass Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 16. Mai 2006 i.S. Asyl und Wegweisun...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 AsylG
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 83 Bst
Art. 6 Abs. 2 Bst
Mai 2007 gesetzt wurde, dass dem Beschwerdeführer im Falle eines Rückzugs der Beschwerde ausnahmsweise und ohne Anerkennung einer präjudiziellen Wirkung die Abschreibung des Verfahrens ohne Auferlegung von Kosten in Aussicht gestellt wurde (Art. 6 Abs. 2 Bst.
Art. 111 Abs. 2 Bst
Mai 2007) gegenüber dem Bunderverwaltungsgericht den Rückzug der Beschwerde erklärte, dass die Beschwerde daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist (Art. 111 Abs. 2 Bst.
Art. 6 Bst
a AsylG), dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst.
Art. 15 i.V.m
600.-- geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurückgezogen und somit weder vollumfänglich noch teilweise obsiegt hat (Art. 15 i.V.m.
Art. 5 VGKE
Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 des Bundesgesetzes vom 17.
Art. 111 Abs. 2 Bst. a AsylG
Used to declare the appeal closed by withdrawal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 111 Abs. 2 Bst. a AsylG

Used to declare the appeal closed by withdrawal.

Art. 6 Bst. a VGKE

Used to waive the proceedings costs and refund the deposit.

Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE

Used to deny the party compensation because the appellant did not succeed in the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5977/2006

{T 0/2}

Abschreibungsverfügung vom 22. Mai 2007

Mitwirkung: Richter Zoller Gerichtsschreiber Widmer

A._______, geboren (...), Serbien, wohnhaft (Adresse),

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

betreffend

Verfügung vom 16. Mai 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N (...)

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. April 2006 mit Verfügung vom 16. Mai 2006 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Juni 2006 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfocht, dass sich die Zuständigkeit der ARK gemäss dazumal geltendem Recht nach Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bestimmte, wonach sie endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes betreffend Verweigerung des Asyls und Wegweisung zu entscheiden hatte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art.

83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2007 an das BFM, welches an das Bunderverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, unter Beilage eines Auszugs aus dem Eheregister ausführte, er habe am 1. Mai 2007 in (...) eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in (...) geheiratet, dass er zu seiner Ehefrau nach (...) ziehen werde, sobald er das diesbezügliche Visum erhalten haben werde, dass er zur Vornahme der weiteren Schritte für die Ausreise um sofortige Zustellung seines Reisepasses ersuche, dass das Bunderverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom

18. Mai 2007 darauf aufmerksam machte, dass das BFM Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten nehme und Behörden oder Amtsstellen solche oder andere Dokumente, die auf die Identität einer asylsuchenden Person Hinweise geben können, zuhanden des BFM sicherstelle (Art. 10 Abs. 1 und 2 AsylG), weshalb eine Herausgabe der erwähnten Dokumente an die asylsuchende Person während hängigem Asylbeziehungsweise Beschwerdeverfahren unzulässig sei beziehungsweise erst nach dessen Abschluss erfolgen könne, dass es den Beschwerdeführer bei dieser Sachlage anfragte, ob er an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe, wozu ihm eine Frist bis zum 31. Mai 2007 gesetzt wurde, dass dem Beschwerdeführer im Falle eines Rückzugs der Beschwerde ausnahmsweise und ohne Anerkennung einer präjudiziellen Wirkung die Abschreibung des Verfahrens ohne Auferlegung von Kosten in Aussicht gestellt wurde (Art. 6 Abs. 2 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im Falle des Festhaltens an der Beschwerde das Rechtsmittelverfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise weitergeführt würde, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2007 (Poststempel: 18. Mai 2007) gegenüber dem Bunderverwaltungsgericht den Rückzug der Beschwerde erklärte, dass die Beschwerde daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. a VGKE zu erlassen sind, womit dem Beschwerdeführer der am 23. Juni 2006 in der Höhe von Fr. 600.-- geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurückgezogen und somit weder vollumfänglich noch teilweise obsiegt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten werden erlassen. Der am 23. Juni 2006 in der Höhe von Fr. 600.-- geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Diese Verfügung geht an:

- den Beschwerdeführer

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...])

- (kantonale Behörde) (Beilage: jugoslawischer Reisepass Nr. [...] und jugoslawische Identitätskarte Nr. [...]

Der Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand am:

Eingeschrieben

Herr Kastriot Vilaj (Adresse)