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D-5967/2008 • BVGer D-5967/2008 KI-generiert

Switzerland: Asylum claim dismissed, removal to UK upheld

Geschäftsnummer D-5967/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum claim and ordered the individual's removal from Switzerland because the individual had previously resided in the United Kingdom, a safe third country, and had not established close ties or family in Switzerland. The court found that the individual's claims of persecution were not credible, as fingerprint analysis indicated their presence in the UK during the relevant period, and the UK guaranteed protection against refoulement according to international and national law. Therefore, the original decision to not enter the asylum claim and to order removal to the UK was upheld.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 3 AsylG, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG; Switzerland: Asylum claim dismissed, removal to UK upheld: The court found that the individual's claims of persecution were not credible, as fingerprint analysis indicated their presence in the UK during the relevant period, and the UK guaranteed protection against refoulement according to international and national law. Therefore, the original decision to not enter the asylum claim and to order removal to the UK was upheld.

Schlagwörter

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Asylverfahren Abschiebung Einreise Verfolgung internationaler Schutz sichere Rückkehr Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG

This provision was used to refuse entry into the asylum procedure because the applicant could return to a safe third country where he had previously resided.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision mandates the expulsion from Switzerland as a consequence of refusing entry into the asylum procedure.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

This provision governs the regulation of the foreigner's status by the Federal Office if the expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was used to reject the request for free legal aid because the appeal was deemed unmeritorious.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was cited for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-5967/2008 {T 0/2}

Urteil vom 24. September 2008

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien A._______, geboren (...), Irak, alias A._______, geboren (...), Irak, alias A._______, geboren (...), Irak, alias A._______, geboren (...), Irak, alias A._______, geboren (...), Irak, alias A._______, geboren (...), Irak, alias A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2008 / N .

D-5967/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - eigenen Angaben zufolge am 28. Dezember 2003 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 2. Februar 2004 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte,

dass das Bundesamt dieses Asylgesuch im Hinblick auf den unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers mit Verfügung vom

24. September 2004 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. Mai 2008 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 11. Juni 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum (...) ein zweites Mal um Asyl ersuchte,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 3. Juli 2008 im (...) sowie der direkten Anhörung vom 28. August 2008 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Jahre 2004 die Schweiz verlassen und sei in den Heimatstaat zurückgekehrt,

dass sein Bruder in der Nacht vom 26. auf den 27. Februar 2008 in der Nähe ihres gemeinsamen Arbeitsortes in X._______ Terroristen beobachtet habe, welche sich in einem in der Nähe gelegenen Haus aufgehalten hätten,

dass er (der Beschwerdeführer) diese Beobachtung am 28. August 2008 den Behörden gemeldet habe, worauf diese eine Hausdurchsuchung vorgenommen und Waffen beschlagnahmt hätten, dass sein Bruder am 12. März 2007 von den Terroristen getötet worden sei,

dass sie auf der Leiche einen Drohbrief zurückgelassen hätten, in dem er von den Terroristen mit dem Tode bedroht worden sei, dass ihm die irakischen Behörden am 1. oder 2. Mai 2008 empfohlen hätten, sich vor den Terroristen in Acht zu nehmen, da in den Unterla-

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gen, die sie im Unterschlupf der Terroristen beschlagnahmt hätten, sein Name verzeichnet gewesen sei,

dass er sich zwei Wochen danach via Türkei in die Schweiz begeben habe,

dass aufgrund daktyloskopischer Untersuchungen ein vorgängiger Aufenthalt des Beschwerdeführers in Grossbritannien festgestellt wurde, dass die britischen Behörden dem BFM am 8. August 2008 mitteilten, sie seien mit einer Rückübernahme des Beschwerdeführers einverstanden,

dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 28. August 2008 das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Daktyloskopievergleichs sowie zum Wegweisungsvollzug nach Grossbritannien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 28. August 2008 seinen irakischen Reisepass, datiert vom 14. Februar 2008, zu den Akten reichte,

dass am 15. Juli 2008 eine Lingua-Expertise erstellt wurde, welche die irakische Herkunft des Beschwerdeführers und eine Sozialisation in der Region Y._______ bestätigte,

dass das BFM mit Verfügung vom 4. September – eröffnet am 15. September 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die britischen Behörden hätten der Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das entsprechende Abkommen zwischen der Schweiz und Grossbritannien am 8. August 2008 zugestimmt, weshalb sich dieser nach Grossbritannnien begeben und dort ein Asylgesuch stellen könne,

dass keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe und keine nahen Angehörigen in der Schweiz lebten,

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dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich erfülle,

dass sich der Beschwerdeführer den Resultaten des Daktyloskopievergleichs zufolge am 23. Juli 2004 und am 14. November 2006 entgegen seinen Vorbringen nicht in X._______, sondern in Grossbritannien aufgehalten habe,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 28. August 2008 nicht bereit gewesen sei, seinen Aufenthalt in Grossbritannien zuzugeben, weshalb seine Glaubwürdigkeit erschüttert sei, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesamts Grossbritannien seinen aus der Flüchtlingskonvention und der EMRK erwachsenen Verpflichtungen nachkomme, weshalb der Beschwerdeführer nicht damit zu rechnen habe, von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden, wenn er eine entsprechende Gefährdung geltend mache,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Eintreten auf das Asylgesuch und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragte, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, des Weiteren sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen,

dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er habe im Jahre 2004 die Schweiz verlassen, weil Mitglieder einer Familie, die ihn verfolgten, in die Schweiz gekommen seien, weshalb er nach Grossbritannien gereist sei und unter falschem Namen ein Asylgesuch gestellt habe, zumal er sich vor der Verfolgerfamilie habe verstecken müssen,

dass seine Vorbringen im ersten Asylverfahren in der Schweiz der Wahrheit entsprächen,

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dass die britischen Behörden sein Asylgesuch abgelehnt und die Sozialhilfe eingestellt hätten, weshalb er es dort nicht mehr ausgehalten habe und in die Schweiz zurückgekehrt sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass deshalb auf die Eventualanträge betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-

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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),

dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V. mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass in der Schweiz weder Personen, zu denen der Beschwerdeführer enge Beziehungen hat, noch nahe Angehörige leben, dass der Beschwerdeführer, als er anlässlich der direkten Anhörung gefragt wurde, was gegen eine Rückkehr nach Grossbritannien spreche, mit keinem Wort eine Bezugsperson im obgenannten Sinne erwähnte,

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dass sich der Beschwerdeführer am 23. Juli 2004 und 14. November 2006 nachgewiesenermassen in Grossbritannien aufhielt, dass der Beschwerdeführer diese Tatsachen in der Beschwerdeschrift erstmals anerkennt,

dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitraum zwischen seinem ersten und zweiten Asylgesuch in Grossbritannien aufgehalten, dies umso mehr, als sich auch aus der Beschwerdeschrift nichts anderes ergibt, dass sich die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich, dass die im Rahmen des zweiten Beschwerdeverfahrens geltend gemachte Verfolgungssituation nicht den Tatsachen entsprechen kann, weil sich der Beschwerdeführer im entscheidenden Zeitraum in Grossbritannien und nicht im Heimatstaat aufhielt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile anscheinend ebenfalls zu diesem Schluss gekommen ist, legt er doch in der Beschwerde seinem Asylgesuch nunmehr die Begründung aus dem ersten Asylverfahren zugrunde,

dass er sich diesbezüglich anlässlich der Befragung vom 3. Juli 2008 dahingehend äusserte, er habe das Problem mit den Angehörigen seiner ehemaligen Freundin geregelt, indem der anderen Familie eine Geldsumme von USD 20'000.-- ausbezahlt worden sei, dass sich seine Familie dem Wunsch der anderen Familie gebeugt habe und von Y._______ nach X._______l weggezogen sei, weshalb das Problem gelöst sei, und seine jetzige Ausreise mit jenem Problem nichts mehr zu tun habe (B1/12 S. 7),

dass demnach keine Rede davon sein kann, der Beschwerdeführer erfülle offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, dass Grossbritannien - zusammen mit allen anderen EU- und EFTA- Staaten - am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wurde,

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dass die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in Grossbritannien effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen,

dass der Beschwerdeeingabe keine Argumente zu entnehmen sind, aufgrund welcher sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängen würde,

dass im Übrigen mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden

Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Anforderungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG demnach vorliegend nicht erfüllt sind, mithin das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Grossbritannien seinen aus der FK (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) und der EMRK (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) erwachsenen Verpflichtungen nachkommt,

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dass weder die in Grossbritannien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Grossbritannien sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Grossbritannien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die britischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben,

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien zu bestätigen ist und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz ausser Betracht fällt,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,

dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (vorab per Fax)

- (...) (vorab per Fax)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand: