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D-594/2025 • BVGer D-594/2025 KI-generiert

Asylum Appeal Dismissed Due to Lack of Credibility and Safe Country Designation

Geschäftsnummer D-594/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum appeal, upholding the state migration authority's decision to deny asylum and order deportation. The applicant claimed persecution in his home country due to political affiliation, alleging arrest, beatings, and threats. However, the court found his statements inconsistent and lacking credibility, particularly given the designation of his home country as a safe country of origin. The court concluded that the applicant failed to demonstrate a well-founded fear of persecution or that his deportation would violate international law or be unreasonable, citing the country's functioning healthcare system and social support programs. Consequently, the appeal was rejected, and the request for free legal aid was denied as the appeal lacked merit.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Appeal Dismissed Due to Lack of Credibility and Safe Country Designation: The applicant claimed persecution in his home country due to political affiliation, alleging arrest, beatings, and threats. However, the court found his statements inconsistent and lacking credibility, particularly given the designation of his home country as a safe country of origin. The court concluded that the applicant failed to demonstrate a well-founded fear of persecution or that his deportation would violate international law or be unreasonable, citing the country's functioning healthcare system and social support programs. Consequently, the appeal was rejected, and the request for free legal aid was denied as the appeal lacked merit.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Vollzug der Wegweisung im Asyl Verfolgung politisches Asyl vorläufige Aufnahme sicherer Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was deemed without prospect of success.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for ordering the costs of the proceedings to be borne by the appellant.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Determined that the challenged decision did not violate federal law and that the facts were established correctly and completely.

Art. 83 Abs. 1–4 AIG

Used to reject the subsidiary request for provisional admission because the execution of the expulsion was deemed permissible, reasonable, and possible.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Determined that the principle of non-refoulement under asylum law does not apply in this case because the appellant has not proven or credibly demonstrated an asylum-relevant danger.

Art. 44 AsylG

The basis for ordering expulsion from Switzerland following the rejection of the asylum application.

Art. 7 AsylG

Stated that refugee status must be proven or at least made credible, which the appellant failed to do.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Defines who is considered a refugee, a definition not met by the appellant's submissions.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Justified the abbreviated reasoning of the judgment due to the appeal being manifestly unfounded.

Art. 105 AsylG

Establishes the final jurisdiction of the Federal Administrative Court in asylum matters and the appellant's standing to appeal.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Confirmed that the appeal was admissible as it was filed in a timely and proper manner.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-594/2025

Urteil vom 5. Februar 2025

Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;

Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien A._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);

Verfügung des SEM vom 22. Januar 2025 / N (…).

D-594/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er am 30. Dezember 2024 die im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ tätige Rechtsvertretungsorganisation bevollmächtigte, dass am 3. Januar 2025 ein Dublin-Gespräch und am 8. Januar 2025 die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde, dass er hierbei geltend machte, aufgrund seiner Parteizugehörigkeit bei der Nationalen Bewegung seien wiederholt Personen bei ihm zuhause vorbeigekommen, die sich als Polizisten ausgegeben (sich aber nicht hätten ausweisen können), ihn verhaftet, auf den Posten gebracht und geschlagen hätten, zudem habe er Drohanrufe von Unbekannten (die nicht kommuniziert hätten) erhalten, sei auf der Strasse angehalten und bedroht, in seinem Zimmer mit einer abgesägten Schrotflinte schwer verletzt und vor drei Monaten in C._______ von Polizisten auf den Polizeiposten mitgenommen worden, wo er unter Schlägen gezwungen worden sei, über die Nationale Bewegung zu schimpfen; dass er aufgrund dieser Amtsmissbräuche erfolglos Anzeige erstattet und in der Folge gewarnt worden sei, wenn er das Land nicht verlasse, werde man ihn und seine Frau töten, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 das rechtliche Gehör zu dessen Ausschreibung in der Schengen-Fahndungsdatenbank und dessen hiermit in Widerspruch stehenden Aussagen im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz gewährte, der mit Schreiben vom

18. Dezember 2025 hierzu Stellung nahm,

dass er hierbei ausführte, es handle sich um ein Missverständnis, habe er doch auch in Deutschland angegeben, dass er in Georgien verletzt worden sei, wenn er von pro-russischen Rebellen spreche, meine er die Behörde aus Georgien, im Übrigen wisse er den Zeitpunkt seiner Verletzung nicht mehr genau,

dass das SEM am 20. Januar 2025 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, sich zum Entscheidentwurf zu äussern, die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 21. Januar 2025,

D-594/2025

dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom

22. Januar 2025 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug anordnete und die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass das SEM zur Begründung anführte, es seien keine Gründe ersichtlich, welche geeignet wären, die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit in Georgien als sicherer Herkunftsstaat umzustossen, weder der geltend gemachte politische Einsatz in der Vereinigten Nationalen Bewegung noch die diesbezüglich geltend gemachten Behelligungen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung standhalten, überdies sei der georgische Staat sowohl schutzfähig als auch schutzwillig, wenn es um Amtsmissbrauch gehe, weshalb aus den Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz abgeleitet werden könne, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom

22. Januar 2025 erklärte, sie habe das Mandat niedergelegt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2025 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling in der Schweiz aufzunehmen, dass er eventualiter beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM – unter Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen,

dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,

dass er zur Begründung seiner Beschwerde ausführte, die angefochtene Verfügung zeige deutlich auf, dass das SEM die Einschätzung der Lage in Georgien aktualisieren müsse, aufgrund der dargelegten Schikanen sei ihm ein menschenwürdiges Leben in Georgien unmöglich gewesen, werde er doch verfolgt, ohne etwas verbrochen oder gegen ein Gesetz verstossen zu haben; im Übrigen sei er krank,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29. Januar 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

D-594/2025

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

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dass klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, Widersprüche sind, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13),

dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an das Glaubhaftmachen standzuhalten vermögen, weshalb – um Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. Sachverhalt und angefochtene Verfügung S. 3 ff.),

dass diese weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind,

dass sich die Rechtsmitteleingabe in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts sowie in pauschaler Kritik an der Aktualität des Lagebilds der Vorinstanz erschöpft und nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll; solches ist auch nicht ersichtlich, dass der Bundesrat am 28. August 2019 Georgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Herkunftsstaat (sog. Safe Country) bezeichnet wird, dass dies die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und von der Schutzwilligkeit sowie Schutzfähigkeit der georgischen Behörden auszugehen beziehungsweise der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, was dem Beschwerdeführer jedoch vorliegend nicht gelungen ist, bleiben doch seine angeblichen diesbezüglichen Bemühungen unbelegt und fallen überdies unglaubhaft aus,

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dass im Übrigen die reine Überlastung einer Behördenstelle nicht ausreicht (vgl. SEM-eAkten 17/13 F46), um von mangelndem Schutzwillen oder fehlender Schutzfähigkeit des georgischen Staates auszugehen, dass die Vorinstanz den Safe Country-Status jedes Landes einmal jährlich überprüft und dem Bundesrat den Widerruf des Status beantragt, sollte sich die Lage in einem Safe Country nachhaltig verschlechtern, dass der Safe Country-Status von Georgien nach wie vor besteht und den Beschwerdeausführungen somit nicht zugestimmt werden kann, wonach die Lagebeurteilung der Vorinstanz mit der heutigen Situation nichts mehr zu tun habe,

dass schliesslich der Vorinstanz auch darin beizupflichten ist, dass die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind und die entsprechende Begründung zu bestätigen ist (vgl. Sachverhalt und angefochtene Verfügung S. 4 ff.),

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen,

dass die Vorinstanz ausführlich und zutreffend ausgeführt hat, weshalb es dem Beschwerdeführer mit Schulbildung und Berufserfahrung möglich sein sollte, sich in Georgien wieder eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen und, in die Wohnung seiner Schwägerin zurückzukehren, wo er bereits vor seiner Ausreise gelebt hat,

dass er auch seine medizinischen Probleme (Bluthochdruck und Verletzung an Bein und Fuss) dort behandeln lassen könne, sollte dies

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notwendig sein; überdies stünden entsprechende finanzielle staatliche Unterstützungsprogramme in Georgien zur Verfügung, dass dem zuzustimmen ist und die Beschwerdeeinwände – die Lage in Georgien sei nicht aktuell beurteilt worden und er sei krank – ins Leere gehen, wurden diese doch von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der aktuellen Lage und Rechtsprechung ausreichend berücksichtigt, dass es namentlich zutrifft, dass sowohl ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze als auch ein staatlich finanziertes allgemeines Gesundheitsprogramm Universal Health Care Program [UHCP] inklusive einer kostenlosen Krankenversicherung besteht (vgl. Urteile des BVGer E-5322/2024 und E-5323/2024 vom 6. September 2024 E. 5.2.3, E-5563/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3.2.4 und E-2340/2019 vom 22. Mai 2019 E.6.3 m.w.H.) und Georgien mittlerweile über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat, was im Übrigen die dort bereits erfolgten Behandlungen des Beschwerdeführers belegen (vgl. Urteile des BVGer E-5563/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3.2.4, E-6340/2018 vom 14. November 2018 E. 8.2.3, D-1160/2017 vom 19. Februar 2018 E. 8.4.6, D-2325/2015 vom 20. April 2016 E. 6.3 und 6.4 je m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und er mit seinem Reisepass ohne Weiteres nach Georgien zurückkehren kann,

dass die Vorinstanz den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) und folglich das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den

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vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-594/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Michal Koebel

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