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D-5930/2013 • BVGer D-5930/2013 KI-generiert

Federal Office's Asylum Decision Overturned for Violation of Right to be Heard

Geschäftsnummer D-5930/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A family applied for asylum and entry permission from abroad, submitting their requests through an embassy. The federal office for migration rejected the asylum request and denied entry, issuing a decision that only addressed one family member. The court found that the federal office violated the right to be heard by failing to consider the claims of the other family members who had also applied for asylum and were directly affected by the decision. Therefore, the court overturned the federal office's decision and sent the case back for proper reconsideration.

Legislator-Regeste

Amtlich

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. August 2013

Schlagwörter

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Asylrecht Anspruch auf rechtliches Gehör Recht auf Familiengründung Wiedererwägung Familienwanderung Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited as the basis for the right to be heard, which was violated by the prior authority.

Art. 29 VwVG

Cited as the basis for the right to be heard, which was violated by the prior authority.

Art. 32 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for the right to be heard, which was violated by the prior authority.

Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG

Determines that no costs are to be imposed due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5930/2013

Urteil vom 6. Januar 2014

Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;

Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), G._______, geboren (…), Sri Lanka, Beschwerdeführerende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;

Verfügung des BFM vom 21. August 2013 / N (…).

D-5930/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass B._______ mit einem an die Schweizerische Vertretung in Colombo (im Folgenden: die Botschaft) gerichteten Schreiben vom 15. September 2010 (Eingang Botschaft) um Asylgewährung für sich und ihre fünf Kinder und sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersuchte, dass die Botschaft mit einem an B._______ adressierten Schreiben vom

16. September 2010 A._______ mit der Anrede "Dear Sir" aufforderte, seine Asylgründe konkreter auszuführen und seine bisherigen Bemühungen betreffend Schutzersuchen sowie mögliche innerstaatliche Schutzalternativen mitzuteilen,

dass A._______ mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 (Eingang Botschaft) unter Beilage diverser Beweismittel (darunter auch ein Schreiben, welches bestätigt, dass die ganze Familie umgesiedelt wurde) antwortete und auch er um Asyl und sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersuchte,

dass A._______ mit Schreiben der Botschaft vom 2. November 2010 aufgefordert wurde, genauer zu seinen Antworten im Schreiben vom

28. Oktober 2010 Stellung zu nehmen,

dass A._______ die Fragen der Botschaft mit Schreiben vom

23. November 2010 (Eingang Botschaft) beantwortete und wiederum diverse Beweismittel (darunter eine Kopie des Ausweises seiner Frau) zu den Akten reichte,

dass A._______ mit Schreiben vom 19. Januar 2011 seine Ausführungen ergänzte,

dass A._______ am 20. Januar 2011 von der Botschaft in Colombo angehört wurde,

dass die Botschaft dem BFM das Dossier zur abschliessenden Beurteilung am 28. Januar 2011 überwies,

dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2013 mit ausschliesslichem Bezug auf A._______ – eröffnet am 16. September 2013 – die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und dessen Asylgesuch ablehnte,

D-5930/2013

dass die Schweizerische Botschaft in Colombo dem Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeschreiben vom 7. Oktober 2013 (Eingang Botschaft) der Beschwerdeführenden übermittelte, dass das BFM mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 den Beschwerdeführenden – nach Eingang des identischen Beschwerdeschreibens – mitteilte, dass Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, dass aufgrund der Asylgesetzrevision vom 29. September 2012 es nicht mehr möglich sei, ein Asylgesuch aus dem Ausland zu stellen, da die entsprechenden Regelungen ausser Kraft gesetzt worden seien und dies auch eine Wiedereröffnung des Verfahrens im Rahmen einer Wiedererwägung ausschliesse,

dass hinsichtlich der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden sowie der Begründung der Verfügung auf die Akten verwiesen wird,

und zieht in Erwägung,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist und eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 3 VGG nicht vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde daher zuständig ist und es auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG,

dass das Schreiben vom 7. Oktober 2013 aufgrund dessen Inhalt sinngemäss als Beschwerde zu erkennen ist, auch wenn in der Laienbegründung ausgeführt wird, dass die Eingabe keine Beschwerde sei,

D-5930/2013

dass die Beschwerde auch fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und das Verfahren entgegen dem Schreiben des BFM vom

15. Oktober 2103 noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben,

dass sie daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) sind und auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG) kann, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass angesichts der offensichtlichen Begründetheit der Beschwerde der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG),

dass B._______ mit Schreiben vom 15. September 2010 für sich und ihre Kinder um Asyl und sinngemäss um Einreise in die Schweiz ersucht hat und durch dieses Schreiben das Asylverfahren überhaupt ausgelöst hat, dass A._______ seine Asylvorbringen erst später, nämlich mit Schreiben vom 28. Oktober 2010, vorbrachte,

dass B._______ und ihre Kinder daher auch als Parteien gemäss Art. 6 VwVG anzusehen sind, deren Rechte und Pflichten die Verfügung berühren soll,

dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs von der verfügenden Behörde verlangt, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),

D-5930/2013

dass jedoch das BFM in der angefochtenen Verfügung in keinster Weise

– weder im Sachverhalt noch in der Begründung – auf die Vorbringen von B._______ und den Kindern eingeht,

dass sich die angefochtene Verfügung denn auch lediglich auf A._______ bezieht,

dass mit diesem Vorgehen der Anspruch von B._______ und deren Kindern auf rechtliches Gehör in massgebender Weise verletzt wurde (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG),

dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4. m. w. H.), dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzung stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 a.a.O.),

dass es sich vorliegend jedoch offensichtlich um einen groben Verstoss gegen die Verfahrensvorschriften handelt, weshalb eine Heilung nicht in Frage kommt,

dass nach dem Gesagten die Verfügung des BFM vom 21. August 2013 – in Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG),

dass die Beschwerdeführenden nicht vertreten sind und ihnen daher keine Parteientschädigung zugesprochen wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5930/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 21. August 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

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