Applicant v. Federal Office for Migration (BFM) - Asylum Procedure and Right to be Heard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant, who entered Switzerland after transiting through Turkey, sought asylum based on his claim of evading military service in Syria. The federal office for migration (BFM) denied entry into the asylum procedure, ordering the applicant's removal to Turkey, citing that Turkey is a safe third country. The court overturned the BFM's decision, finding that the BFM failed to adequately explain its reasoning for deeming the applicant's claims not credible, thus violating the applicant's right to be heard and rendering the decision unappealable. The case was remanded to the BFM for a new assessment.
Legislator-Regeste
AmtlichFlughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 8. November 2012
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KI-generiertThis provision mandates that written decisions must be reasoned, and its violation was the primary ground for upholding the appeal.
This provision states that no court costs are imposed when a decision is annulled and the case is remanded for reassessment.
This provision allows for the awarding of party compensation in cases where a party wins, which was applied to grant compensation to the appellant.
This provision allows for decisions in obvious cases to be made by a single judge with the consent of a second judge, which was applied in this case.
This provision permits the reasoning of decisions to be summarized in obvious cases, which was applied here due to the case's straightforward nature.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-5913/2012
Urteil vom 30. November 2012
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 8. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sowie angesichts der Eintragungen im mitgeführten Reisepass am 11. September 2012 auf dem Landweg in die Türkei einreiste, am 14. September 2012 auf dem Luftweg von der Türkei nach B._______ gelangte, worauf er in der Folge ebenfalls auf dem Luftweg am 22. Oktober 2012 in die Schweiz weiterreiste und am 23. Oktober 2012 im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer von längstens 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies,
dass er durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM am 27. Oktober 2012 summarisch befragt und am 2. November 2012 zu den Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe das Aufgebot zur Militärdienstleistung erhalten, worauf er sich angesichts der Situation in Syrien zur Ausreise entschlossen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. November 2012 – eröffnet am
10. November 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______ sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in B._______ aufgehalten,
dass B._______ Vertragspartei sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (ausgenommen Kapitel IV) sei und sich in der Regel an das Gebot des Non-Refoulement gemäss FK halte,
dass es sich bei B._______ um ein traditionelles Zielland für Asylsuchende handle, auch das Hochkommissariat der UNO für Flüchtlinge
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(UNHCR) in B._______ tätig und der Zugang zum Asylverfahren gewährleistet sei,
dass zudem keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe, und keine nahen Angehörigen in der Schweiz leben würden,
dass die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zu Tage trete, da die Vorbringen des Beschwerdeführers gewisse Unglaubhaftigkeitselemente aufwiesen,
dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatoder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
dass weder die in B._______ herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden und die Einwände des Beschwerdeführers, er wolle dort nicht leben und es gebe dort Drogenabhängige, die Zumutbarkeit der Rückkehr nicht zu widerlegen vermöge,
dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass aufgrund des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 7. Dezember 1944), Annex 9, eine Fluggesellschaft grundsätzlich dazu verpflichtet sei, einen Passagier, der nicht in den Staat einreisen könne, in welchen sie ihn transportiert habe, an den Abflugsort – im vorliegenden Fall C._______ – zurückzubringen, und der Beschwerdeführer auch dorthin zurückgeführt werden könne, zumal er einen gültigen Reisepass mit einem (…) Visum besitze,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. November 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 16. November 2012 festhielt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und die Vorinstanz werde zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen,
dass die Vorinstanz mit der innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 27. November 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 27. November 2012 dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurde, dass aus Gründen der Prozessökonomie von einer diesbezüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG), nachdem im vorliegenden Urteil den Prozessbegehren entsprochen wird,
dass die Vernehmlassung der Vorinstanz im Sinne der Verfahrenstransparenz jedoch diesem Urteil beigelegt wird, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweiseeiner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend vorab der formelle Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen ist,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, das BFM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem jede Begründung für die Annahme der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers fehle,
dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der heutigen Situation in Syrien nicht unbegründet in Abrede gestellt werden könne, weshalb es nicht genüge, einzig das Vorliegen gewisser Unglaubhaftigkeitsmerkmale zu behaupten,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass dieser Nichteintretenstatbestand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende
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Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass ein Nichteintretensentscheid indessen ausgeschlossen bleibt, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder von Vollzugshindernissen nicht offenkundig ist beziehungsweise eine Argumentation zusätzliche Abklärungen erforderlich machen würde oder ein ablehnender Entscheid einer einlässlichen Begründung bedürfte, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft einzig ausführte, diese trete nicht offensichtlich zutage, da die Vorbringen des Beschwerdeführers gewisse Unglaubhaftigkeitselemente aufwiesen,
dass es das BFM jedoch unterlässt, diese Unglaubhaftigkeitselemente in irgend einer Weise zu konkretisieren,
dass in Art. 35 Abs. 1 VwVG für das Verwaltungsbzw. Asylverfahren (vgl. Art. 6 AsylG) festgehalten wird, schriftliche Verfügungen seien zu begründen,
dass diese Bestimmung den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher umschreibt, die Begründung eines Entscheides jedoch so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6), dass die Behörde wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei
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sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; BGE 112 Ia 110
E. 2b),
dass auch im Falle eines Nichteintretensentscheides darzulegen ist, worin Anhaltspunkte für die Annahme unglaubhafter Vorbringen gesehen wurden, ansonsten dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides verunmöglicht wird, dass überdies auch keine Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz möglich ist, wenn sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergibt, weshalb die Vorinstanz von unglaubhaften Angaben ausging, dass die Vorinstanz somit ihrer Begründungspflicht im angefochtenen Entscheid nicht nachgekommen ist,
dass auch die vorinstanzliche Vernehmlassung keine entsprechenden Ausführungen enthält,
dass bei dieser Sachlage eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht angezeigt erscheint, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. November 2012 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
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messungsfaktoren – insbesondere der analogen Beschwerdeerhebung im Fall des E._______ des Beschwerdeführers – von Amtes wegen auf Fr. 300.-- festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
8. November 2012 aufgehoben.
2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM sowie die Flughafenpolizei.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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