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D-5900/2013 • BVGer D-5900/2013 KI-generiert

Syrian Asylum Seeker Ordered Removed to Italy Despite Sister's Presence in Switzerland

Geschäftsnummer D-5900/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker, a Syrian national, sought asylum in Switzerland after having been registered for illegal entry in Italy. Switzerland initiated a Dublin procedure and requested Italy to take responsibility for the asylum claim, to which Italy agreed. The Swiss Federal Office for Migration (BFM) then refused to consider the asylum application and ordered the individual's removal to Italy. The asylum seeker appealed, arguing that due to the poor conditions in the Italian asylum system and his close relationship with his sister in Switzerland, Switzerland should exercise its right to self-assume jurisdiction. The court upheld the BFM's decision, finding no evidence that the individual would face inhumane treatment or existential hardship in Italy, nor that his relationship with his sister warranted Switzerland assuming jurisdiction, thus dismissing the appeal and ordering the removal to Italy.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. September 2013

Schlagwörter

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Asyl syrischer Staatsangehöriger Abschiebung illegale Einreise Dublin-Verfahren Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft albanisches Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO
September 2013 seine Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers (nach Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO) erklärte, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 3.
Art. 34 Abs. 2 Bst
September 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
This provision concerns the principle of self-entry by the responsible state and was invoked by the appellant as a basis for requesting Switzerland to take responsibility for his asylum application.
Art. 2 Bst
dass ihn eine überaus enge Beziehung mit seiner älteren Schwester D._______ verbinde, mithin eine familiäre Bindung mit einer Qualität im Sinne von Art. 2 Bst.
Art. 109 Abs. 2 AsylG
dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass vom Beschwerdeführer am 21.
Art. 105 AsylG
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 83 Bst
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst.
Art. 37 VGG
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

This provision was used as the legal basis for the initial decision not to enter into the asylum application and to order the expulsion to Italy.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO

This provision concerns the principle of self-entry by the responsible state and was invoked by the appellant as a basis for requesting Switzerland to take responsibility for his asylum application.

Art. 107a AsylG

This provision concerns the granting of suspensive effect to an appeal, which was requested by the appellant and declared moot by the court's decision.

Art. 56 VwVG

This provision concerns the ordering of measures to stay execution, which was requested by the appellant and declared moot by the court's decision.

Art. 63 Abs. 4 VwVG

This provision relates to the request for exemption from providing security for costs, which was requested by the appellant and declared moot by the court's decision.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision concerns the request for waiver of procedural costs, which was rejected by the court.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

These provisions were used to impose the procedural costs on the appellant.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These provisions were used in conjunction with Art. 63 VwVG to determine and impose the procedural costs on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5900/2013

Urteil vom 23. Oktober 2013

Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter William Waeber;

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch Christian Hoffs, (…)

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 3. September 2013 / N (…).

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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Syrien – am 9. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass vom BFM noch am gleichen Tag aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass er kurz zuvor in Italien wegen illegaler Einreise registriert worden war (am 4. Juli 2013 in B._______), dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2013 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. dazu ... ),

dass er bei dieser Gelegenheit im Wesentlichen vorbrachte, er sei Kurde, er stamme aus C._______ und er habe seine Heimat am 12. Juni 2013 mit Hilfe eines Schleppers verlassen, da er vor dem Hintergrund der angespannten Lage respektive des herrschenden Krieges befürchtet habe, aufgrund seines Alters zwangsweise ins Militär eingezogen zu werden, dass er in diesem Zusammenhang unter anderem anführte, er sei 1995 geboren (a.a.O. … ) und es seien schon viele Heranwachsende in seinem Alter ins Militär geschickt worden (a.a.O. … ), dass er auf die Frage nach seinen familiären Verbindungen unter anderem vorbrachte, drei seiner vier Geschwister – zwei Brüder und eine Schwester – befänden sich weiterhin in Syrien, wogegen seine Schwester D._______ (N …) in der Schweiz lebe,

dass er zu seinem Reiseweg einleitend ausführte, er sei von seinem Schlepper von Syrien erst in die Türkei und anschliessend über ihm unbekannte Länder direkt in die Schweiz gebracht worden, dass er im Nachgang dazu auf Vorhalt des BFM eine Einreise in die Schweiz von Italien kommend zugestand,

dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, er sei in Italien in einer ihm unbekannten Stadt von der Polizei aufgegriffen worden, worauf er seine Fingerabdrücke habe registrieren lassen müssen, ansonsten er laut der Polizei für vier Monate ins Gefängnis gekommen wäre,

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dass er sich aber nur zwei Tage in Italien aufgehalten und dort kein Asylgesuch eingereicht habe, weil er in der Schweiz eine Schwester habe, welche er unbedingt habe besuchen und kontaktieren wollen, dass er sich auf Nachfrage des BFM gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach und diesbezüglich geltend machte, in Italien würden ganz schlechte Lebensverhältnisse herrschen, weshalb man ihn lieber nach Syrien abschieben sollte, als nach Italien, dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, er habe in Italien einen Tag in einem Camp verbracht, wo jedoch Anarchie geherrscht habe, mithin einem Landsmann 500 Euro gestohlen worden seien, andere Leute ihm und seinem Zimmerkollegen während ihrer einen Nacht in diesem Camp ihre Decken und Matratze weggenommen hätten und es auch fast zu einem sexuellen Übergriff gekommen sei, dass das BFM am 19. August 2013 – nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, dass Italien am 2. September 2013 seine Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers (nach Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO) erklärte, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 3. September 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten),

dass dieser Entscheid gemäss Rückschein der Post am 12. September 2013 zugestellt wurde,

dass sich in den Akten jedoch gleichzeitig ein Schreiben ... [der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde] vom 11. Oktober 2013 findet, worin ausgeführt wird, der vorgenannte Entscheid habe dem Beschwer-

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deführer erst am 10. Oktober 2013 eröffnet werden können, weshalb die Rechtsmittelfrist entsprechend anzupassen sei, dass der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Nichteintretensentscheid am 17. Oktober 2013 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, verbunden mit der Anweisung an das BFM, das Recht zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und sich für sein Asylgesuch als zuständig zu erklären, dass er gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersucht, sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend macht, vor dem Hintergrund des prekären Zustandes des italienischen Asylsystems und insbesondere unter Berücksichtigung seiner besonderen persönlichen Umstände habe sich die Schweiz in Anwendung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als für ihn zuständig zu erklären und auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er dem BFM in diesem Zusammenhang eine ungenügende Auseinandersetzung mit seinen individuellen Gegebenheiten entgegen hält, wobei er in dieser Hinsicht auf sein jugendliches Alter verweist und anführt, bei seiner Schwester D._______ – von welcher er grossgezogen worden sei und welche ihr Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen dürfe – handle es sich um seine einzige Bezugsperson ausserhalb von Syrien,

dass ihn eine überaus enge Beziehung mit seiner älteren Schwester D._______ verbinde, mithin eine familiäre Bindung mit einer Qualität im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO vorliege, womit in seinem Fall eine Wegweisung nach Italien einem Verstoss gegen Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gleichkäme, dass er seiner Schwester nur deshalb nicht besonders erwähnt worden sei, da D._______ in ihrem Asylverfahren nur nach ihren leiblichen Kindern gefragt worden sei,

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dass er gleichzeitig unter Vorlage des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum italienischen Asylsystem vom Oktober 2013, eines deutschen Verwaltungsgerichtsentscheides vom Sommer 2013 und eines Presseberichts aus "Der Spiegel" (im Nachgang zum Schiffsunglück vor Lampedusa vom 3. Oktober 2013) anführt, aufgrund der offenkundigen Überforderung des italienischen Staates müsse abgeklärt werden, ob nicht gerade im Falle von Asylsuchenden aus Syrien vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden müsse, dass er in seinen weiteren Ausführungen betreffend Italien dafür hält, vor dem Hintergrund nicht nur der einschlägigen Berichte zu den dortigen Verhältnissen für Asylsuchende, sondern auch seiner Erlebnisse in einem Lager, sei er dort – im Sinne eines "real risk" – von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bedroht,

dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass vom Beschwerdeführer am 21. Oktober 2013 (Poststempel) eine aktuelle Fürsorgebestätigung und eine Kostennote seines Rechtsvertreters nachgereicht wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser

– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

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dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als formgerecht erweist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass zwar der bei den Akten liegende Rückschein der Post auf eine ordnungsgemässe Zustellung des angefochtenen Entscheides schon am

12. September 2013 hinweist (vgl. in diesem Zusammenhang: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 5), womit die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen schon am 19. September 2013 geendet hätte (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass jedoch im Schreiben ... [der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde] vom 11. Oktober 2013 von einer Eröffnung des angefochtenen Entscheides erst am 10. Oktober 2013 berichtet wird, wobei der Inhalt des Schreibens nicht darauf schliessen lässt, dem Beschwerdeführer müsste in diesem Zusammenhang ein Vorhalt gemacht werden (vgl. in dieser Hinsicht namentlich EMARK 2004 Nr. 15), dass damit angesichts der aktuellen Aktenlage nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden muss, die Beschwerdefrist vom fünf Arbeitstagen sei mit der Eingabe vom 17. Oktober 2013 gewahrt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass sich die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass der Beschwerdeführer von Italien kommend in die Schweiz eingereist ist und Italien am 2. September 2013 einer Übernahme seiner Person zwecks Prüfung seines Asylantrages ausdrücklich zugestimmt hat (gemäss seinen Verpflichtungen nach Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben ist,

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dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im Wesentlichen einwendet, aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse drohe ihm in Italien eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung, dass er damit seine Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO mit dem Vorbringen verbindet, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, womit sich im Falle der Begründetheit der Vorbringen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts aufdrängen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen vermögen, da er – wie nachfolgend aufgezeigt – keine stichhaltigen Gründe vorbringt, welche in seinem individuellen Fall gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden,

dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,

dass sich das italienische Asylsystem zwar schon seit geraumer Zeit mit erheblichen Zusatzbelastungen konfrontiert sieht, da namentlich seit dem Frühjahr 2011 – aufgrund der damaligen Entwicklungen in Libyen und Tunesien – sehr viele Asylsuchende über das Mittelmehr nach Italien eingereist sind respektive nach wie vor sehr viele nach Italien einreisen, dass sich seit dieser Zeit bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme des italienischen Asylsystems noch akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände weder Anlass zur Annahme besteht, Asylsuchenden stehe in Italien kein geregeltes Asylverfahren zur Verfügung, noch aufgrund der dortigen Verhältnisse zu schliessen ist, Italien würde seine völkerrechtlichen Verpflichtung zur Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden in genereller Weise verletzen, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, diese Schwierigkeiten jedoch nach Auffassung des Bundeverwaltungsgerichts nicht als generell untragbar erscheinen,

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dass dieser Schluss auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer vorgelegten SFH-Berichts vom Oktober 2013 Bestand behält und auch mit der Berufung auf Einzelfallentscheid eines deutschen Verwaltungsgerichts vom Sommer 2013 nicht erschüttert wird, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) davon ausgeht, in Italien bestehe – anders als in Griechenland – kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende, auch wenn die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden, die vom Gericht konsultierten Berichte jedoch alle eine detaillierte Struktur von Einrichtungen und Versorgung aufzeigten, wobei in letzter Zeit auch eine Verbesserungen der bisherigen Unzulänglichkeiten festzustellen sei (vgl. Unzulässigkeitsentscheidung des EGMR i.S. Mohammed Hussein und andere vs. die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013; ausführlich erörtert im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1814/2013 vom 20. Juni 2013 E. 6), dass im Falle des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, er würde im Falle einer Überstellung nach Italien menschenunwürdigen Zuständen ausgesetzt,

dass es sich bei ihm gemäss Aktenlage um einen gesunden und selbständigen Mann handelt, welcher keine besondere Verletzlichkeit oder Fürsorgebedürftigkeit erkennen lässt, dass daran auch der Aufenthalt der Schwester in der Schweiz nichts zu ändern vermag, zumal der Beschwerdeführer jedenfalls volljährig ist, dass in diesem Zusammenhang ohnehin anzufügen ist, dass am angegebenen Alter des Beschwerdeführers Zweifel bestehen, dass die Vorbringen über ein angebliches Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester D._______ respektive über angeblich rechtserhebliche Familienbande zur Schweiz ins Leere stossen,

dass der Beschwerdeführer im Übrigen weder aus seiner allgemeinen Kritik am Verfahren nach den Bestimmungen der Dublin-II-VO noch seinen Ausführungen über den angeblichen Bedarf an einer davon abweichenden Behandlung von syrischen Asylsuchenden etwas für sich ableiten kann,

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dass nach dem Gesagten weder Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer drohe in Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung, noch Hinweise darauf, er würde dort in eine existentielle Notlage geraten (vgl. dazu Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass bei dieser Sachlage kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gegeben ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,

dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (im Sinne von Art. 107a AsylG) und um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (gemäss Art. 56 VwVG) sowie das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,

dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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