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D-5869/2020 • BVGer D-5869/2020 KI-generiert

Revision Request Denied for Asylum Appeal Dismissal

Geschäftsnummer D-5869/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a request for revision of a prior judgment that had dismissed an asylum appeal due to a lack of a valid electronic signature on the appeal submission. The court found that while the prior dismissal might have been overly formal, errors in legal application do not constitute grounds for revision. The current request for revision was based on arguments that essentially critiqued the prior judgment's merits and procedural handling, rather than presenting new grounds for revision as defined by law. Therefore, the court dismissed the revision request and ordered the applicant to pay costs.

Legislator-Regeste

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Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 45 VGG, Art. 47 VGG, Art. 67 Abs. 3 VwVG, Art. 46 VGG; Revision Request Denied for Asylum Appeal Dismissal: The court found that while the prior dismissal might have been overly formal, errors in legal application do not constitute grounds for revision. The current request for revision was based on arguments that essentially critiqued the prior judgment's merits and procedural handling, rather than presenting new grounds for revision as defined by law. Therefore, the court dismissed the revision request and ordered the applicant to pay costs.

Schlagwörter

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Revisionsgesuch im Asylverfahren Revision eines Entscheids Verfahrensüberprüfung vorsorgliche Einstellung neues rechtliches Vorbringen fehlende Unterschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 126 BGG

Used to lift the provisional suspension of execution.

Art. 45 VGG

Used to lift the provisional suspension of execution.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopeless nature of the application.

Art. 37 VGG

Basis for imposing court costs on the applicant.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing court costs on the applicant.

Art. 1–3 VGKE

Basis for determining the amount of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5869/2020

Urteil vom 22. Dezember 2020

Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, vertreten durch Ange Sankieme Lusanga, Juristes et théologiens Mobiles Migrations et Développement, (…)

Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand Revision gegen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5425/2020 vom 16. November 2020.

D-5869/2020

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 23. Dezember 2019 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Am 22. Oktober 2020 reichte der Gesuchsteller – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz ein. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 trat das SEM darauf nicht ein. Auf die dagegen mit elektronischer Eingabe erhobene Beschwerde vom 4. November 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5424/2020 vom 16. November 2020 mangels gültiger Unterschrift nicht ein.

C. Mit elektronischer Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. November 2020 gelangte der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um revisionsweise Aufhebung des Urteils D-5425/2020 vom 16. November 2020. Nach Aufhebung des Urteils sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Erlass vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Gesuch lagen eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 4. November 2020 sowie ein Auszug aus dem Incamail-Postfach seines Rechtsvertreters bei.

D. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. November 2020 wurde der Wegweisungsvollzug einstweilen ausgesetzt.

E. Am 25. November 2020 ging bei Gericht das Revisionsgesuch vom 24. November 2020 im Original mit der Unterschrift des Rechtsvertreters ein. Diesem lagen wiederum eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 4. November 2020 sowie ein Auszug aus dem Incamail-Postfach, diesmal in anderem Layout, bei.

D-5869/2020

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

1.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation mit Bezug zum Revisionsgesuch gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).

2.

2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

2.2 Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. b, c und d BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das fristund formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.

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3.

3.1 Nach Art. 121 Bst. b BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn das Gericht einer Partei mehr oder etwas anderes zugesprochen hat, als von ihr beantragt, nach Art. 121 Bst. c BGG, wenn einzelne Anträge seitens des Gerichts unbeurteilt geblieben sind, und nach Art. 121 Bst. d BGG, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

3.2 Der Gesuchsteller lässt diesbezüglich geltend machen, das Gericht habe ihm, indem es auf seine Beschwerde nicht eingetreten sei, mit seinem Urteil D-5425/2020 vom 16. November 2020 etwas anderes zugesprochen, als von ihm beantragt. Auch habe es sich nicht mit seinen Schlussfolgerungen in der Beschwerde vom 4. November 2020 auseinandergesetzt, welche über eine der anerkannten Messaging-Plattformen, nämlich IncaMail, registriert und innerhalb der Beschwerdefrist an die offizielle Meldeadresse des Gerichts gesandt worden sei. Durch das Nichteintreten habe das Gericht die in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen nicht berücksichtigt und damit seine Rechte aus der Bundesverfassung und der EMRK verletzt, namentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör.

3.3 Gegenstand einer Revision können auch Nichteintretensentscheide im Sinne eines Prozessurteils bilden. Diesbezüglich können aber nur Gründe geltend gemacht werden, die sich auf das Zustandekommen dieses formellen Entscheides selber beziehen, nicht jedoch auf den zugrundeliegenden Sachentscheid (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3).

3.3.1 Soweit sich die Revisionsvorbringen auf das Zustandekommen des Urteils vom 16. November 2020 beziehen und eingewandt wird, die Beschwerdeschrift sei rechtsgenüglich eingereicht worden, sind keine revisionsrechtlich relevanten Gründe ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen legen vielmehr ein falsches Verständnis der formellen Voraussetzungen einer Beschwerdeeingabe sowie der rechtlichen Folgen bei deren Nichterfüllung nahe, wie sie namentlich in Art. 21a und Art. 48 ff. VwVG sowie Art. 105 ff. AsylG niedergelegt sind und gemäss Aktenlage im Urteil D-5425/2020 zur Anwendung kamen. Danach wird auf eine Beschwerdeeingabe mit formellem Urteil nicht eingetreten, wenn diese etwa den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Unterschrift nicht genügt. Um rechtsgenüglich zu sein, bedarf eine elektronische Eingabe einer qualifizierten elektronischen Signatur. Dass dem Gesuchsteller keine Gelegenheit zur Nachbesserung seiner elektronischen Eingabe ohne entsprechende Sig-

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natur in der noch laufenden Beschwerdefrist eingeräumt wurde – was praxisgemäss erfolgt für Eingaben, die erst am letzten Tag der Frist eingereicht werden –, entspricht zwar nicht der richterlichen Fürsorgepflicht und tangiert das Verbot des überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 BV; vgl. BGE 143 I 187 E. 3.3; BGE 142 V

152 E. 4.2 und 4.3). Das Vorgehen erscheint auch nicht im Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (etwas anderes gilt hinsichtlich einer Nachfristsetzung nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Verbesserung bei fehlender qualifizierter elektronischer Signatur, vgl. Urteil des BVGer D-6696/2018 vom 28. November 2018 E. 2.4). Eine fehlerhafte Rechtsanwendung stellt aber keinen Revisionsgrund dar (vgl. Art. 121–123 BGG). Letztlich erschöpft sich die Revisionseingabe insoweit in reiner Urteilskritik, was praxisgemäss nicht zur Revision eines Urteils zu führen vermag (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, N 9 f. zu Art. 121 BGG).

3.3.2 Die Revisionsvorbringen zur fehlenden materiellen Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Nichtberücksichtigung der materiellen Anträge sowie der erheblichen Tatsachen) und zur Verletzung der Dispositionsmaxime (Zusprechung von etwas anderem als beantragt) beziehen sich nicht auf das Zustandekommen des formellen Nichteintretensentscheids und können somit ebenfalls nicht zur Revision des Urteils D-5425/2020 führen (vgl. vorstehend E. 3.3).

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch vom 24. November 2020 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5425/2020 vom 16. November 2020 ist demzufolge abzuweisen.

5. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 24. November 2018 gestützt auf Art. 126 BGG i.V.m. Art. 45 VGG angeordnete vorläufige Vollzugsstopp dahin (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 54 zu Art. 56 VwVG).

6.

6.1 Das Revisionsgesuch erweist sich als aussichtslos, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

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6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5869/2020

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Teresia Gordzielik

Versand: