Asylum seeker's deportation upheld despite procedural flaw concerning mistreatment fears in Greece.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a decision to not admit an asylum application and to order expulsion. The applicant had arrived in Switzerland after residing in Greece for several months without applying for asylum there. Based on the Dublin regulation, Greece was determined to be the responsible state for examining the asylum application. The court found that the national asylum authority had failed to adequately address the applicant's concerns about potential mistreatment in Greece and the effectiveness of their asylum process, thereby violating the applicant's right to be heard. However, the court determined that this procedural flaw could be rectified by the appellate court itself. Examining the merits, the court concluded that the applicant had left his home country solely for economic reasons and faced no persecution there, thus not triggering refugee status. Consequently, the risk of refoulement was dismissed, and the decision to not admit the asylum application and order expulsion to Greece was upheld.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 Abs. 2 Bst, Art. 20 Abs. 1 Bst, Art. 56 VwVG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Asylum seeker's deportation upheld despite procedural flaw concerning mistreatment fears in Greece: The applicant had arrived in Switzerland after residing in Greece for several months without applying for asylum there. Based on the Dublin regulation, Greece was determined to be the responsible state for examining the asylum application. The court found that the national asylum authority had failed to adequately address the applicant's concerns about potential mistreatment in Greece and the effectiveness of their asylum process, thereby violating the applicant's right to be heard. However, the court determined that this procedural flaw could be rectified by the appellate court itself. Examining the merits, the court concluded that the applicant had left his home country solely for economic reasons and faced no persecution there, thus not triggering refugee status. Consequently, the risk of refoulement was dismissed, and the decision to not admit the asylum application and order expulsion to Greece was upheld.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal because the Federal Office for Migration correctly decided not to enter into the asylum application.
Basis for the expulsion from Switzerland as a consequence of the asylum application not being considered.
Used to justify not imposing any costs on the complainant in the present appeal proceedings.
Basis for awarding the complainant reasonable compensation for the necessary costs incurred by the appeal proceedings.
Used in conjunction with Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG to determine that no costs will be imposed on the complainant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-5850/2010 {T 0/2}
Urteil vom 2. September 2010
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren (...), Algerien, vertreten durch Samuel Häberli, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. August 2010 / N _______.
D-5850/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. April 2010 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte, dass er am 22. April 2010 im Transitzentrum (TZ) (...) summa risch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen befragt wurde, und ihm in der Folge noch gleichentags das rechtliche Gehör betreffend eine allfällige Wegweisung nach Griechenland beziehungsweise die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt wurde (vgl. A1, S. 7 f.), dass das BFM am 29. April 2010, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen, an die zuständigen Behörden Griechenlands ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers richtete,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2010 – eröffnet am 16. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete und des Weiteren festhielt, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, dass Griechenland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi - schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags ([Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sowie gestützt auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, An - wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
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die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell - ten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und angesichts dessen, dass Griechenland innert Frist nicht geantwortet habe, von seiner Zustimmung auszugehen sei (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), dass die zuständigen griechischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet hätten und daher die Zuständigkeit betref - fend Durchführung des Asylverfahrens gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO auf Griechenland übergegangen sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (vgl. Art. 19 Abs. 3 und 4 Dublin-II-VO) – bis spätes - tens am 31. Dezember 2010 zu erfolgen habe, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 22. April 2010 geltend gemachten Gründe – er werde nicht nach Griechenland zurückkehren, da dort Ausländer auch durch die Behörden sehr schlecht behandelt würden, Griechenland seine eigenen Schwierigkeiten habe und man dort keine Unterstützung und keine Ar - beit bekomme – kein Hindernis für eine Wegweisung nach Griechenland darstelle, da Griechenland ein Rechtsstaat sei und gemäss Du - blin-Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich seiner persönlichen Situati - on und seiner Lebensbedingungen an die für die Durchführung des Asylverfahrens staatsvertraglich zuständigen Behörden und karitativen Einrichtungen in Griechenland zu wenden habe, dass Griechenland die Mindestnormen der EU für die Aufnahme der Asylgesuchsteller anwende und demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stelle,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ferner zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
18. August 2010 die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass in der Hauptsache beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum
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Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch zuständig zu erachten,
dass – sollte der Beschwerdeführer bereits nach Griechenland überstellt worden sein – das BFM anzuweisen sei, die Rückführung in die Schweiz zu veranlassen,
dass in prozessualer Hinsicht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei und entsprechende vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen seien,
dass zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht und die Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Aussicht gestellt wurde,
dass auf die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht die zuständigen Behörden per Telefax vom 19. August 2010 aufforderte, von allfälligen Vollzugshandlun - gen einstweilen abzusehen (Art. 56 VwVG), dass am 20. August 2010 die in Aussicht gestellte Fürsorgebestäti - gung beim Bundesverwaltungsgericht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül - tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei - se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein - tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma - teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Fall zunächst Anlass zur Frage besteht, ob die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten, die sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben, hinreichend nachgekommen ist, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert wird und verschiedene Teilaspekte umfasst, nämlich einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) und auf Abnahme
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der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG),
dass Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben können, dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtli - chen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien umfasst (vgl. aus der Literatur MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.),
dass dazu zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert,
dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass daraus schliesslich aber auch die grundsätzliche Pflicht der Be - hörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
S. 119; SCHEFER, a.a.O., S. 300 ff.),
dass der angefochtene Entscheid des BFM diesen Kriterien nicht gerecht wird,
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dass das BFM hinsichtlich der Frage der Wegweisung nach Griechen - land einzig pauschal festhält, Griechenland wende die Mindestnormen der EU für die Aufnahme der Asylgesuchsteller an und stelle demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung,
dass das BFM dabei ohne inhaltliche Ausführungen lediglich auf ein – eine andere Sachlage aufweisendes – Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2009 (E-3805/2009) sowie einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Az. 32733/08) verweist und daraus den pauschalen Schluss zieht, es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach Griechenland sich nicht an die aus der EMRK resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte,
dass sich diese einseitig gedrängte, vorinstanzliche Schlussfolgerung vor dem Hintergrund zahlreicher, weitgehend übereinstimmender und dem BFM bekannter – und insbesondere aktueller – Lageberichte zur prekären Situation von Asylsuchenden in Griechenland (vgl. bspw. BVGE 2010/1 E. 5.6 S. 16) in dieser Form als simple Feststellung er - weist, welche nicht vertieft und seriös genug begründet oder auf ange - messene und fundierte Weise erläutert wird, dass das BFM damit offensichtlich seine Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge - hör verletzt hat,
dass dies im vorliegenden Fall umso stossender anmutet, als den Ak - ten konkrete Sachverhaltselemente zu entnehmen sind, welche einer rechtsgenüglichen Begründung der vorinstanzlichen Schlussfolgerung durchaus hätten dienen können (siehe untenstehende Ausführungen), dass insofern auch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu be - mängeln ist, beschränkt sich diese doch auf die Feststellung, es beste - he für den Beschwerdeführer ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 (il - legale Einreise) mit Griechenland vom 7. Oktober 2009, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen rund sieben Monate illegal in der Nähe von B._______ verbracht habe, wobei er teilweise in der Landwirtschaft gearbeitet habe, und er danach in die Schweiz weitergereist sei, ohne vorgängig in Griechenland ein Asylgesuch gestellt zu haben,
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dass sich nunmehr die Frage stellt, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassa - tion der angefochtenen Verfügung führen muss, dass der Gesetzgeber aus prozessökonomischen Gründen die Verwaltungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat und gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist,
dass eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation sich ferner entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfah - rensvorschrift, aber auch daran zu orientieren hat, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist,
dass im vorliegenden Fall – wie nachfolgende Ausführungen ergeben – die Gehörsverletzungen geheilt werden können, da sich das Verfahren aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten als entscheidreif erweist und mithin keine weiteren Tatsachen mehr festgestellt werden müssen und dem Beschwerdeführer dabei aufgrund der im Ergebnis zutreffenden vorinstanzlichen Verfügung kein Nachteil erwächst,
dass trotz mangelhafter Begründungsdichte eine sachgerechte Anfechtung und Beschwerdebegründung möglich war, dass es im Übrigen auch im Interesse der Beschwerde führenden Partei liegt, innert nützlicher Frist den für die Behandlung ihres Asylge - suches zuständigen Staat zu kennen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch - führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM in der EURODAC-Datenbank die Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens feststeht,
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dass der Beschwerdeführer diese Zuständigkeit und seinen Aufenthalt in Griechenland – bevor er in der Schweiz um Asyl nachsuchte – auch gar nicht bestreitet,
dass in der Rechtsmittelschrift indessen unter Hinweis auf diverse Be - richte und europäische Gerichtsentscheide geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer laufe bei einer Rückweisung nach Griechenland grosse Gefahr, direkt in sein Heimatland zurückgeschafft zu werden, und das Asylverfahren in Griechenland verletze fundamentale Garanti - en,
dass daher das BFM verpflichtet sei, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Sichtweise im Falle des Be - schwerdeführers zurückweist, da sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz etwa sieben Mona - te in Griechenland aufgehalten (vgl. A1, S. 6), dort in der Landwirt - schaft gearbeitet und gar kein Asylgesuch gestellt hat (vgl. A1, S. 7 f.), dass er seine Heimat Algerien aus Armut und mithin einzig aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe,
dass er in seinem Heimatland keine Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonstigen Organisation gehabt habe und nie verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden sei, dass er gemäss eigenen Angaben keine Mühe bekunde, nach Algerien zurückzukehren und immer für sich selber habe sorgen können, dass seine Mutter jedoch seit Jahren schwer krank sei, und er sie finanziell und medizinisch unterstützen wolle (vgl. A1, S. 5 f.), dass der Beschwerdeführer somit seine Heimat nicht als Flüchtling sondern aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, dass ihm in Algerien keine asylrelevante Verfolgung droht, dass vor diesen Hintergründen die Gefahr einer Verletzung des flücht - lingsrechtlichen Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) – auch im Falle einer allfälligen Kettenabschiebung – mithin ausgeschlossen werden kann,
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dass sich der ungebundene und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben anlässlich der Befragung vom 22. April 2010 während seines sieben Monate dauernden Aufenthalts in Griechenland auf einer Insel namens C._______ in der Stadt D._______ aufgehalten sowie in der Landwirtschaft gearbeitet hat und dort – wie auf Landwirtschaftsbetrieben üblich – soziale und familiäre Kontakte knüpfen konnte (vgl. A1, S. 7), dass es ihm in dieser Zeit gelang, für sich selber zu sorgen, dass unter diesen Umständen – auch unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Mängel im griechischen Asylverfahren – keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Griechenland vorliegen,
dass daher keine Veranlassung besteht, die Bestimmung über das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dubli-II-VO anzuwenden, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG – im Ergebnis (siehe oben) – zu Recht auf das Asylgesuch des Be - schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Ausführun - gen in der Beschwerdeschrift einzugehen, zumal sich diese einzig zur allgemeinen Situation in Griechenland, nicht aber zu den konkreten, den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Umständen äussern, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei - sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi - gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass - nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass mithin eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 107a AsylG) gegenstandslos geworden ist, dass auch das Rechtsbegehren betreffend die Rückführung des Beschwerdeführers von Griechenland in die Schweiz gegenstandslos geworden ist, da der Beschwerdeführer bis anhin noch nicht nach Grie - chenland überstellt worden ist, und er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten konnte,
dass es sich gleichermassen betreffend die Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verhält,
dass der Beschwerdeführer sodann nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen respektive hinreichend begründeten Entscheid gelangt ist und ihm dadurch kein finanzieller Nachteil erwachsen darf (BVGE 2008/47 E. 5 S. 680 f., BVGE 2007/9
E. 7.2 S. 109),
dass deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i. V. m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind,
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dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund des soeben Gesagten trotz Un - terliegens im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwach - senen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass seitens der Rechtsvertretung bis dato keine Kostennote einge - reicht wurde, indessen auf die Nachforderung einer solchen verzichtet wird, weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abge - schätzt werden kann,
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf pauschal Fr. 500.-- festgesetzt wird, welche das BFM dem Beschwerdeführer zu entrichten hat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Stadelmann
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