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D-5849/2014 • BVGer D-5849/2014 KI-generiert

Asylum Seeker's Deportation to Italy Upheld Despite Health Concerns

Geschäftsnummer D-5849/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker applied for asylum in Switzerland after arriving from Italy. The Swiss Federal Office for Migration (BFM) rejected the application and ordered deportation to Italy, deeming it the responsible country under the Dublin Regulation. The court upheld the BFM's decision, finding that while Italy faces challenges, there were no substantial grounds to believe its asylum procedures or reception conditions posed a systemic risk of inhumane treatment. The court also determined that the applicant's health concerns did not prevent deportation, as Italy has adequate medical infrastructure and the Swiss authorities would inform their Italian counterparts of the specific medical needs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2014

Schlagwörter

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Asylgrund Migrationsrisiko Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen Dublin-III-Verordnung gesundheitliche Risiken medizinische Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision served as the basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum application and for the court's confirmation of that decision.

Art. 44 AsylG

This provision was used to order the expulsion to Italy.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

This provision is cited in connection with ordering the expulsion to Italy.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was applied to impose the court costs on the appellant.

Art. 105 AsylG

This provision generally governs the finality of decisions in asylum matters and is cited in relation to the appellant's standing.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allows for decisions to be made by a single judge with the consent of another judge in cases of obviously unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision states that decisions in obviously unfounded appeals only need to be briefly justified.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision defines the grounds for appeal in asylum cases, namely violations of federal law and incorrect or incomplete factual findings.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

This provision governs the admissibility of appeals and is cited in relation to the timely and formal submission of the appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision establishes the requirement for a protectable interest in challenging a decision, which is cited in relation to the appellant's standing.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision pertains to the timely and formal submission of appeals, and is cited in relation to the appellant's appeal.

Art. 21 Dublin-III-VO

This provision concerns the request for the host state to take charge of an applicant, which was used by the Federal Office for Migration.

Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision sets the deadline for a response to a take-back request, which was relevant to the implicit recognition of responsibility by Italy.

Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO

This provision establishes the consequence of a non-response to a take-back request, leading to implicit recognition of responsibility.

Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO

This provision outlines the conditions under which a member state may become responsible if transfer to the initially responsible state is impossible due to systemic deficiencies, which was discussed in the context of the appeal.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision allows for a member state to examine an application even if it is not responsible under the standard criteria (the 'Sovereignty Clause'), which the appellant implicitly invoked.

Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie

This provision mandates access to necessary medical care for applicants, relevant to the health concerns raised by the appellant.

Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie

This provision requires member states to provide necessary medical or other aid to applicants with special needs, including psychological support if needed.

Art. 31 f. Dublin-III-VO

These provisions relate to the procedural aspects of transfers, and the court noted that medical circumstances should be considered during the transfer process.

Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG

These provisions concern obstacles to execution, which the court determined were not applicable because the lack of obstacles was a prerequisite for the non-entry decision.

Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

This provision of the regulation on costs and compensation is cited in relation to the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5849/2014

Urteil vom 15. Oktober 2014

Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;

Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

Parteien A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 30. September 2014 / N (…).

D-5849/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das BFM mit Verfügung vom 30. September 2014 – eröffnet am

6. Oktober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, seine Beschwerde sei umfassend zu prüfen und das BFM anzuweisen auf sein Asylgesuch einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, D-5849/2014

nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass den Akten zunächst zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über ein Halbgeschwister mit Niederlassungsbewilligung und einen asylsuchenden (...) verfügt,

dass es sich dabei, wie das BFM zurecht ausgeführt hat, nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, mithin kein dies betreffendes Zuständigkeitskriterium (Art. 9-11 Dublin-III-VO) zur Anwendung gelangt,

dass den vorliegenden Akten sodann zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte,

dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 23. Juli 2014 ausführte, im Juni 2014 auf dem Seeweg nach Italien gelangt zu sein und etwa vier Tage (gemäss act. A 5/15 S. 8) oder zwei Wochen (gemäss Be-

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schwerdeschrift) in Italien verbracht zu haben, bevor er in die Schweiz einreiste,

dass das BFM die italienischen Behörden am 28. Juli 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO),

dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer demgegenüber geltend macht, Italien sei mit dem gegenwärtigen Ansturm von Flüchtlingen überfordert, wobei ihm dort ein Leben in unwürdigen Umständen ohne Zugang zu einem fairen Asylverfahren drohen und er auch keine Hilfe bei der Suche nach einer Unterkunft oder Arbeit erhalten würde,

dass die schwierigen Umstände in Italien nicht in Abrede gestellt werden, dass es aber keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass die Frage, wie sich die Schutzstandards der von der Schweiz ratifizierten einschlägigen Menschenrechtsinstrumente zu der (das Dublin- Verfahren explizit leitenden) EU-Grundrechtecharta verhalten, ebenso wie die Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Grundrechtecharta für die Schweiz vorliegend offen bleiben kann, da die Vorbringen des Beschwerdeführers wie nachfolgend ausgeführt die Schwelle einer relevanten Grundrechtsbeeinträchtigung nicht zu überschreiten vermögen, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der

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FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,

dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,

dass vorliegend auch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO vorliegt, weshalb offen bleiben kann, ob ein Halbgeschwister überhaupt in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen würde, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen weiter implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,

dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnah-

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mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe,

dass der Beschwerdeführer gemäss dem Beiblatt Meldung medizinischer Fall (act. A4/1) vom 11. Juli 2014 an (…) leide, er zudem anlässlich der Befragung zu Protokoll gegeben hat, sein (…) sei einmal gebrochen worden, sein (…) funktioniere nicht richtig und er habe (…) operieren müssen (act. A5/15 S. 4 f. und S. 11),

dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,

dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),

dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft,

dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),

dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in ge-

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eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),

dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

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