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D-5806/2012 • BVGer D-5806/2012 KI-generiert

Asylum Denial Upheld Due to Inconsistent Detention Claims

Geschäftsnummer D-5806/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the federal office's decision to reject an asylum application and order deportation, finding that the applicant's claims about persecution were not credible due to significant inconsistencies regarding dates and the number of his detentions. The court reasoned that the applicant's contradictory statements, particularly concerning his alleged arrest dates and duration of imprisonment, undermined the credibility of his entire asylum claim, thus failing to establish a well-founded fear of persecution or a real risk of harm upon return. Consequently, the court found no grounds to grant asylum or prohibit deportation.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 7 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG; Asylum Denial Upheld Due to Inconsistent Detention Claims: The court reasoned that the applicant's contradictory statements, particularly concerning his alleged arrest dates and duration of imprisonment, undermined the credibility of his entire asylum claim, thus failing to establish a well-founded fear of persecution or a real risk of harm upon return. Consequently, the court found no grounds to grant asylum or prohibit deportation.

Schlagwörter

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widersprüchliche Asylvorbringen Abschiebung Verfolgung Haftgrund Vollzug der Wegweisung im Asyl Klageschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Used to reject the appeal as the appellant failed to demonstrate that the contested decision violated federal law, incorrectly or incompletely established the facts, or was inappropriate.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the general consequence of rejecting an asylum application, leading to removal from Switzerland.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited in conjunction with Art. 83 Abs. 1 AuG regarding the regulation of the foreigner's stay if removal is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited as part of the prohibition of refoulement, preventing expulsion to a country where the person's life, liberty, or freedom is endangered, or where they risk being forced to return to such a country.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Mentioned in the context that it is the appellant's responsibility to cooperate in obtaining valid travel documents for the execution of removal.

Art. 7 AsylG

The Federal Office for Migration based its rejection of the asylum application on this article, which requires the refugee status to be proven or at least made plausible.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the application for legal aid because the applicant's requests were deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

Cited for imposing costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 105 AsylG

Cited to establish the appellant's standing to appeal.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited to establish that the appeal was filed within the time limit and in the correct form.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited to justify the decision by a single judge with the consent of another judge for obviously unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited as the reason for waiving written pleadings.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited to justify the abbreviated reasoning of the appeal decision.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Cited in conjunction with Art. 44 Abs. 2 AsylG regarding the regulation of the foreigner's stay if removal is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited to state that the execution of removal is possible as there are no impediments.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited to define when removal is not permissible due to Switzerland's international obligations.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited to define when execution of removal is considered unreasonable due to concrete dangers in the home or origin state.

Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Office for Migration's initial decision in a Dublin procedure not to enter the asylum application.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Cited to define who qualifies as a refugee and the grounds for persecution.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

Cited to state the general principle that Switzerland grants asylum to refugees.

Art. 52 VwVG

Cited to establish that the appeal was filed within the time limit and in the correct form.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited to establish the appellant's standing to appeal.

Art. 5 VwVG

Cited to establish the jurisdiction of the Federal Administrative Court in asylum matters.

Art. 36 BüG

Basis for annulment of naturalization due to concealment of facts.

Art. 93 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5806/2012

Urteil vom 19. November 2012

Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;

Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien A._______, geboren (…), Guinea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N (…).

D-5806/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea am 15. Januar 2010 verliess, sich nach einem ungefähr dreimonatigen Aufenthalt in B._______ nach C._______ begab, von wo er am 20. September 2010 nach D._______ ausreiste, und am 1. Oktober 2010 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 11. Oktober 2010 sowie der Anhörung vom

12. Oktober 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, das Militär habe das Quartier, in dem er gelebt habe, als Quartier von Homosexuellen betrachtet, weshalb er zu Unrecht beschuldigt worden sei, homosexuell zu sein,

dass zudem bei ihm im Haus eine Person gelebt habe, die mit dem Militär nicht einverstanden gewesen sei,

dass deshalb die Militärs ins Haus des Beschwerdeführers gekommen seien und Sachen zerstört hätten, wenn es Probleme oder einen Streik gegeben habe,

dass er in den Jahren 2007 und 2008 jeweils zwei bis drei Wochen lang festgehalten worden sei,

dass er zudem am 28. September 2009 anlässlich von Demonstrationen festgenommen und zwei Monate lang in Haft gewesen sei, dass er während der Haft krank geworden und auf Veranlassung von UNO-Vertretern nach deren Gefängnisbesuch in ein Spital gebracht worden sei, von wo er nach zwei Wochen habe flüchten können, dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2010 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach C._______ wegwies, worauf er dagegen Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-8169/2010 vom

22. März 2011 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb, nachdem das BFM am 16. März 2011 seine Verfügung wie-

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dererwägungsweise aufgehoben und das nationale Verfahren wieder aufgenommen hatte,

dass das BFM gestützt auf Art. 7 AsylG das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Eurodac- Fingerabgleich habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2008 wegen illegaler Einreise und am 27. November 2008 wegen Stellens eines Asylgesuches in C._______ Fingerabdrücke abgenommen worden seien, weshalb nicht glaubhaft sei, dass er im Jahre 2009 in Guinea in Haft gewesen sei,

dass er zudem widersprüchliche Angaben zur Zahl seiner Verhaftungen gemacht habe, weil er im EVZ erklärt habe, er sei dreimal inhaftiert worden, und bei der Anhörung ausgesagt habe, er sei zweimal in Haft gewesen, und deshalb nicht glaubhaft sei, dass er überhaupt einmal inhaftiert gewesen sei und mit dem Militär Probleme gehabt habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2012 (Poststempel: 7. November 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,

dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG

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i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vorbringt, die von ihm geschilderten Erlebnisse hätten sich tatsächlich in seinem Heimatland so zugetragen, dass es zutreffend sei, dass er im Jahre 2009 nicht in Haft gewesen sein könne, weil er sich bereits im Jahre 2008 in C._______ aufgehalten habe, er sei indessen nie in die Schule gegangen, weshalb er nie einen Bezug zu Daten gehabt habe und aus diesem Grund Verständnis angebracht sei,

dass er insgesamt drei Mal verhaftet, die ersten zwei Male im Quartiergefängnis F._______ festgehalten und beim dritten Mal in die G._______ im Zentrum von H._______ gebracht worden sei, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung im EVZ wie auch bei der Anhörung nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und sei vollständig, und er sich deshalb dabei behaften lassen muss,

dass der Beschwerdeführer im EVZ angab, er sei nie zur Schule gegangen, habe aber von Freunden schreiben und lesen gelernt (vgl. A1/9,

S. 2, Ziff. 8), weshalb sein Vorbringen, er habe mangels Schulbildung keinen Bezug zu Daten, zu relativieren ist, dass mit dem Einwand der mangelnden Schuldbildung seine widersprüchlichen Aussagen nicht entkräftet werden können, da er bei der Kurzbefragung mehrmals zu Protokoll gab, er sei am 28. September 2009 festgenommen worden (vgl. A1/9, S. 2, 3 und 5), und erwähnte, er sei bis zu diesem Datum in H._______ wohnhaft gewesen (vgl. A1/9, S. 1),

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dass er zwar seine Befrager darauf hinwies, er habe Schwierigkeiten, Daten anzugeben und sich an solche zu erinnern (vgl. A8/2, S. 1 [rechtliches Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach C._______], A32/10, S. 3 F8 f., S. 4 F17 und F19, S. 5 F23),

dass – unbesehen des Umstandes, dass die angegebenen Daten in Anbetracht des Aufenthaltes in C._______ unzutreffend sind – er indessen mehrmals das genaue Datum vom 28. September 2009 von sich aus zur Sprache brachte, ohne speziell nach einem exakten Datum gefragt worden zu sein, und im Verlaufe des Verfahrens weitere genaue Datumsangaben machte (vgl. z.B. Einweisung ins Spital am 1. Januar 2010, Ausreise aus F._______ am 15. Januar 2010),

dass er zudem eigenen Angaben zufolge am 20. September 2010 aus C._______ ausgereist ist,

dass deshalb der Einwand der mangelnden Schulbildung beziehungsweise der Unkenntnis von Daten lediglich eine Schutzbehauptung darstellt, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung klar angab, er sei zweimal verhaftet worden (vgl. A32/10, S. 6 F31 f.), und dabei – als er eine dritte Verhaftung erwähnte und darauf angesprochen wurde – darauf bestand, zweimal verhaftet worden zu sein (vgl. A32/10, S. 6 F33), dies im Gegensatz zur Befragung im EVZ, wo er zu Protokoll gab, er sei insgesamt dreimal verhaftet worden (vgl. A1/9, S. 5), dass in der Beschwerde ohne substanziierte Erklärungen dargelegt wird, er sei dreimal verhaftet worden, weshalb nicht nachvollziehbar ist, welche Version aus welchem Grund nun zutreffend sein soll, dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht erwog, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und mithin unglaubhafte Angaben gemacht, und die vorgebrachten Schwierigkeiten mit dem Militär zu bezweifeln sind,

dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sich an einem anderen Ort in Guinea aufzuhalten, falls das Quartier, in dem er gewohnt habe, als Wohnort von Homosexuellen betrachtet und deswegen dort vermehrt Razzien durchgeführt worden wären,

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dass kein Anlass besteht, ihm bei allfälligen Unklarheiten das rechtliche Gehör zu gewähren, da er mit seiner Rechtsmitteleingabe Gelegenheit hatte, sich zu den von der Vorinstanz dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten zu äussern,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WAL- TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, D-5806/2012

zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Guinea droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Guinea – es besteht dort keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile davon erstreckt – noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass insbesondere – auch wenn die Eltern des Beschwerdeführers verstorben sein sollten (vgl. A1/9, S. 3, Ziff. 12) – von einem sozialen Beziehungsnetz in Guinea auszugehen ist, zumal er als I._______ tätig war und mit Kollegen zusammen wohnte (vgl. A32/10, S. 7 F41 f.) und in der Rechtsmitteleingabe keine gesundheitlichen Schwierigkeiten geltend gemacht werden,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-

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schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,

dass – ungeachtet der eingereichten Fürsorgebestätigung – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden

Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

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