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D-5786/2023 • BVGer D-5786/2023 KI-generiert

Asylum Application Dismissed for Lack of Credible Evidence, Deportation Ordered

Geschäftsnummer D-5786/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the dismissal of an asylum application and ordered deportation, finding that the applicant failed to credibly substantiate claims of persecution. The applicant's narrative was deemed contradictory, superficial, and lacking in specific, individualized details regarding his alleged detention, political involvement, and threats from his family and authorities. The court concluded that the applicant's descriptions did not demonstrate he had personally experienced the events described to the required standard of proof for asylum. Furthermore, the court found no evidence of non-refoulement violations or other grounds making deportation inadmissible or unreasonable.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG; Asylum Application Dismissed for Lack of Credible Evidence, Deportation Ordered: The applicant's narrative was deemed contradictory, superficial, and lacking in specific, individualized details regarding his alleged detention, political involvement, and threats from his family and authorities. The court concluded that the applicant's descriptions did not demonstrate he had personally experienced the events described to the required standard of proof for asylum. Furthermore, the court found no evidence of non-refoulement violations or other grounds making deportation inadmissible or unreasonable.

Schlagwörter

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Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen politische Ausweisung Asylgrund Drohung gegen Behörden und Beamte formelle Verfahrenseinstellung Entscheidungsfindung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Used to determine that the Federal Administrative Court's jurisdiction and admissible grounds for appeal in asylum matters are governed by this provision.

Art. 111 Bst. e AsylG

Basis for deciding manifestly unfounded appeals in single-judge competency with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Allows for a summary justification of the judgment in cases of manifestly unfounded appeals.

Art. 7 AsylG

Requirement for refugees to prove or at least make plausible their refugee status.

Art. 44 AsylG

Establishes that the rejection of an asylum application generally results in expulsion from Switzerland.

Art. 5 AsylG

Prohibits forcing any person to return to a country where their life or freedom is endangered for reasons of race, religion, nationality, social group, or political opinion.

Art. 83 Abs. 3 AIG

Prohibits expulsion if international obligations prevent the alien's return to their home country, country of origin, or a third country.

Art. 83 Abs. 4 AIG

Conditions under which expulsion is considered unreasonable, such as concrete danger due to war, civil war, general violence, or medical emergency.

Art. 83 Abs. 2 AIG

States that expulsion is possible if there are no obstacles to its execution.

Art. 105 AsylG

Determines that the Federal Administrative Court decides definitively on appeals against SEM orders, with exceptions.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Governs the entry into proceedings for appeals filed within the time limit and in the prescribed form.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Provides for the imposition of costs on the appellant in the event of an unfavorable outcome.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Defines who is entitled to file a complaint.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Rules on entering proceedings for appeals filed within the time limit and in the prescribed form.

Art. 109 Abs. 2 AsylG

Regulation concerning the submission of files to the Federal Administrative Court.

Art. 37 VGG

Specifies that the VGG applies to proceedings unless the AsylG states otherwise.

Art. 6 AsylG

Specifies that the VGG applies to proceedings unless the AsylG states otherwise.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Obligation of the applicant to cooperate in obtaining valid travel documents.

Art. 5 VwVG

Refers to decisions of the SEM in general.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Definition of a refugee.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

Principle that Switzerland generally grants asylum to refugees.

Art. 33 Abs. 1 FK

Prohibits refoulement, i.e., returning refugees to territories where they face persecution.

Art. 3 des FoK

Prohibits torture and other cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment.

Art. 3 EMRK

Prohibits torture and inhuman or degrading treatment or punishment.

Art. 25 Abs. 3 BV

Prohibition of refoulement in cases of danger to life or freedom.

Art. 105 AsylG

The Federal Administrative Court decides definitively on appeals against SEM orders, with exceptions.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Exception to the definitive jurisdiction of the Federal Administrative Court in asylum matters.

Art. 31–33 VGG

General provisions on the jurisdiction and procedure of the Federal Administrative Court.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Basis for the calculation and imposition of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5786/2023

Urteil vom 9. Januar 2024

Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;

Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien A._______, geboren am (…), Burundi, vertreten durch Levin Sommer, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 20. September 2023 / N (…).

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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 2015 verliess und am 12. November 2022 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 1. Dezember 2022 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 7. Juni und 5. September 2023 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Freundin sei schwanger geworden, als sie beide noch nicht volljährig gewesen seien und ihre Familie sei mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen, da der Beschwerdeführer kein Muslim sei, dass er sein Kind deshalb zu Beginn nicht habe sehen dürfen und seine Freundin von ihrer Familie geschlagen worden sei, wobei diese ihr auch verboten hätte, die Schule zu besuchen, dass der Ältestenrat schliesslich beschlossen habe, dass sie in die Schule dürfe, somit aber ihr Kind bei ihrer Familie zurückgeblieben sei, wo es schlecht behandelt worden sei,

dass es während dieser Zeit zu einem Unfall gekommen sei, wobei sich das Kind Verbrennungen zugezogen habe, und dies bei einer weiteren Abwesenheit seiner Freundin noch ein zweites Mal passiert sei, dass er ihr deshalb geraten habe, zu Hause auszuziehen, was diese getan habe, wobei ihre Familie ihr in der Folge mit Gewalt gedroht habe, dass ihr Vater im Jahr 2014 oder 2015 aus der Haft entlassen worden sei

– er habe mit Falschgeld gehandelt – und der Beschwerdeführer seit Januar 2015 persönlich bedroht worden sei wegen seiner Beziehung, dass er mehrmals von Männern aufgesucht worden sei, wobei er sich aber habe verleugnen lassen, und er in der Folge zu einem Bekannten nach B._______ gegangen sei,

dass er am 29. April 2015 an einer Demonstration im Rahmen der Unruhen wegen der dritten Amtszeit des damaligen Präsidenten vorbeigekommen und dort gesehen worden sei, woraufhin er am nächsten Tag von der Polizei am Arbeitsplatz aufgesucht und mitgenommen worden sei,

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dass er geschlagen worden sei und man ihm vorgeworfen habe, Mädchen zu schwängern und in die Politik gegangen zu sein, dass ihm aufgrund seiner Sprache – er sei teilweise in Tansania aufgewachsen – gesagt worden sei, man werde eine Untersuchung zu seiner Identität durchführen, und man ihm vorgeworfen habe, einer Gruppe anzugehören, welche Demonstrationen im Land durchgeführt habe, dass er am 7. Mai 2015 entlassen worden sei, wobei Bekannte von ihm für seine Freilassung gesorgt hätten,

dass er jedoch später vom Geheimdienst gesucht worden sei und eine entsprechende Vorladung erhalten habe, wobei er vermute, dass sein Schwiegervater den Geheimdienst informiert habe, dass ihm deshalb geraten worden sei, das Land zu verlassen, weshalb er am 12. Mai 2015 mit seiner Freundin und dem Kind nach Uganda gereist sei, wo sie den Flüchtlingsstatus erhalten hätten, dass es im November 2017 zu einer Auseinandersetzung mit dem Onkel seiner Freundin gekommen sei, welcher in Uganda aufgetaucht sei und habe wissen wollen, wo diese wohne,

dass dieser von der Polizei festgenommen worden sei und er mit seiner Familie aus Sicherheitsgründen in ein Flüchtlingscamp verlegt worden sei, dass er dort als Videokameramann und Fotograf gearbeitet und seine Freundin im Jahr 2018 geheiratet habe,

dass er jedoch am 15. April 2022 auf dem Heimweg von der Arbeit von ihm unbekannten Männern entführt und in die Demokratische Republik Kongo gebracht worden sei,

dass er dort eine militärische Ausbildung der Gruppierung M23 erhalten habe, wobei er in der Folge an einen neuen Ort in der Nähe eines Waldes gebracht worden sei, von wo er habe fliehen können, dass er so nach Uganda habe zurückkehren können, wo die Polizei ihn an die Organisation Alight verwiesen habe, welche ihn schützen werde,

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dass diese Organisation für die Schutzgewährung Geld verlangt habe und er sich deshalb zur Ausreise entschlossen und Uganda am 17. September 2022 verlassen habe,

dass seine Frau und Kinder im Flüchtlingscamp zurückgeblieben seien, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom

20. September 2023 – eröffnet am 21. September 2023 – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, da seine Vorbringen widersprüchlich, oberflächlich und unlogisch ausgefallen seien,

dass insbesondere seine Schilderungen in Bezug auf die Demonstration vom 29. April 2015, die Festnahme vom 30. April 2015 sowie die darauffolgende einwöchige Haft zu wenig substantiiert ausgefallen seien, dass seine diesbezüglichen Aussagen einen undifferenzierten Eindruck hinterlassen und jegliche inhaltliche Besonderheiten vermissen lassen würden, wobei individualisierte Aussagen, welche die persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen, gänzlich fehlen würden,

dass er ferner den Zusammenhang zwischen der Verfolgung durch die Schwiegerfamilie und der politischen Verfolgung auch auf Nachfragen hin nicht plausibel habe darlegen können,

dass auch seine Aussagen zu seinem Schwiegervater oberflächlich und konstruiert erscheinen würden, wobei er lediglich gesagt habe, dieser sei gefährlich und habe hohe Verbindungen, dies aber nicht habe genauer ausführen können,

dass die Aussagen insgesamt nicht die Qualität aufweisen würden, welche zu erwarten wäre, wenn eine Person mit seinen individuellen Fähigkeiten solche Ereignisse unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte,

dass schliesslich die geltend gemachte Entführung in Uganda und die Zwangsrekrutierung durch die Gruppierung M23 ebenfalls als nicht glaubhaft erachtet werden müsse, da die diesbezüglichen Angaben als wenig

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konkret zu qualifizieren seien, wobei wiederum auf Nachfragen hin keine detaillierteren Angaben gemacht worden seien, dass ihm aufgrund seiner detailarmen und stereotypen Angaben nicht geglaubt werden könne, dass er selbst Erlebtes wiedergegeben habe, sondern davon ausgegangen werde, dass es sich um einen konstruierten

Sachverhalt handle,

dass abgesehen davon festzuhalten sei, dass allfällige Asylvorbringen, die sich in einem Drittstaat ereignet haben, einzig dann geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führen würden, dies vorliegend jedoch nicht der Fall sei,

dass auch die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen würden,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als amtlicher Rechtsbeistand sowie Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde,

dass die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet wurde, beim Beschwerdeführer würden sich Anzeichen von Semilingualismus zeigen, wobei er auf seine sprachlichen Schwächen hingewiesen habe und teilweise auch die Sprache habe wechseln müssen,

dass sich entgegen der Einschätzung der Vorinstanz verschiedene Realkennzeichen in der ersten Anhörung finden würden, wie beispielsweise der persönliche emotionale Schmerz aufgrund der Verbrennungen seines Kindes wie auch die Nennung diverser Daten und Uhrzeiten,

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dass es ferner klar sei, dass er über die Demonstration vom 29. April 2015 nicht viel erzähle, habe er sich doch nur kurz am Rand dieser Demonstration aufgehalten,

dass er betreffend Haft verschiedene präzise Aussagen gemacht habe und sich in seinen Aussagen diverse Details und Realkennzeichen finden würden, wie beispielsweise die Wiedergabe von Dialog-Fragmenten oder die Beschreibung des Raumes und der hygienischen Bedingungen, dass in Bezug auf den angeblich mangelnden Zusammenhang zwischen der Verfolgung durch die Schwiegerfamilie und der politischen Verfolgung dargelegt wurde, der Beschwerdeführer habe bei beiden Anhörungen angegeben, die burundischen Behörden hätten ihm vorgeworfen, nicht nur Mädchen zu schwängern, sondern sich auch für die politische Opposition zu engagieren, was einen klaren Hinweis auf den Zusammenhang der privaten und staatlichen Verfolgung darstelle, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers sodann auch asylrelevant sei, sei er doch von seiner Schwiegerfamilie aufgrund seines Glaubens verfolgt worden, wobei in diesem Zusammenhang seine Frau geschlagen und sein Kind misshandelt worden seien,

dass er selbst sowohl von Privaten als auch von den Behörden beschattet, zu Hause besucht und eingeschüchtert, schliesslich sogar verhaftet worden sei,

dass die Verfolgung ferner gezielt und aktuell und keine innerstaatliche Schutzalternative ersichtlich sei, da ihn die Familie seiner Ehefrau sogar in Uganda ausfindig gemacht und behelligt habe, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

24. Oktober 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),

dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 7. November 2023 den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens feststellte und gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands aufgrund Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies sowie Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte,

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dass der einverlangte Kostenvorschuss am 17. November 2023 fristgerecht geleistet wurde,

dass am 24. November 2023 Schreiben vom 16. und 17. November 2023 beim Gericht eingingen, in welchen im Wesentlichen erneut ausgeführt wird, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei glaubhaft und begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,

dass der Vorinstanz insbesondere darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen zu wenig substantiiert dargelegt hat, wobei die Schilderungen auch bei Nachfragen oberflächlich blieben, dies insbesondere in Bezug auf die Demonstration vom 29. April 2015, die Festnahme vom 30. April 2015 sowie die darauffolgende einwöchige Haft, dass der Argumentation in der Beschwerde, der Mangel an Substanz und die Detailarmut sei auf die sprachlichen Defizite des Beschwerdeführers zurückzuführen, nicht gefolgt werden kann, zumal der Dolmetscher bei der zweiten Anhörung beide dem Beschwerdeführer geläufigen Sprachen beherrschte, dieser die Sprache somit nach Bedarf wechseln konnte, und der Beschwerdeführer selber erklärte, sein Kirundi habe sich während der letzten Jahre verbessert, da seine Frau ihm die Sprache besser beigebracht habe, woraus geschlossen werden kann, dass er diese Sprache während

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mindestens sechs Jahren als Alltagsund Familiensprache verwendet hat (vgl. vorinstanzliche Akten act. 1212395-26, F 51), dass seine Aussage auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs sowie der Möglichkeit des Verdrängens aufgrund traumatischer Erlebnisse sehr unsubstantiiert und teilweise unlogisch wirken, dass der Vorinstanz ebenfalls darin zuzustimmen ist, dass der Zusammenhang zwischen der Verfolgung durch die Schwiegerfamilie und der politischen Verfolgung nicht ersichtlich ist, wobei auch hier die Begründung in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermag, zumal sich die diesbezüglichen Ausführungen darauf beschränken, die Gefährlichkeit des Schwiegervaters darzustellen zu versuchen,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung handelt, weshalb auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen und lediglich eine andere Einschätzung der Situation darstellen,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der

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Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind, dass diese durch den bezahlten Kostenvorschuss gedeckt sind und dieser zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschusses gedeckt; dieser wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

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