Expulsion Order Affirmed: Lack of Credible Evidence Prevents Asylum Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed the order to expel the appellants from the country, finding that they failed to provide credible information about their identity and origin. Despite claims of statelessness and medical needs, the court determined the appellants did not meet the criteria for asylum or the inability to execute the expulsion order due to lack of credible evidence and insufficient cooperation. The court ruled that the appellants' purported medical conditions did not prevent their return, as adequate treatment was likely available elsewhere, and their lack of documentation meant the risk of harm upon return could not be substantiated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 3 AsylG, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG; Expulsion Order Affirmed: Lack of Credible Evidence Prevents Asylum Claim: Despite claims of statelessness and medical needs, the court determined the appellants did not meet the criteria for asylum or the inability to execute the expulsion order due to lack of credible evidence and insufficient cooperation. The court ruled that the appellants' purported medical conditions did not prevent their return, as adequate treatment was likely available elsewhere, and their lack of documentation meant the risk of harm upon return could not be substantiated.
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KI-generiertCited as the basis for the court's conclusion that the appellants failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete factual determination, or inappropriateness of the challenged decision.
Used to reject the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.
Cited for imposing costs on the appellants due to the outcome of the proceedings.
Basis for determining the amount of court costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-5764/2010 {T 0/2}
Urteil vom 23. August 2010
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren (...), bzw. (...), und dessen Sohn B._______, geboren (...), unbekannter Herkunft, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 5. August 2010 / N _______.
D-5764/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zusammen mit dem Bruder beziehungsweise Onkel (...) am 14. Juni 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer (Vater) anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 16. Juni 2010 sowie der direkten Anhörung vom 23. Juni 2010 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machte, er habe als Sohn eines ethnischen Aserbaidschaners und einer ethnischen Armenierin im Dorf C._______ (D._______) gelebt, bis er im Alter von ca. 10 Jahren zusammen mit seinem Bruder mit Hilfe von Nachbarn nach E._______ gebracht worden beziehungsweise geflüchtet sei, nachdem die Eltern bei einem Angriff getötet worden seien, dass sie sich in der Folge an verschiedenen Orten aufgehalten und mit Gelegenheitsarbeiten durchgeschlagen hätten, dass sie von etwa 2006 bis zur Ausreise im Juni 2010 als Illegale in F._______ (beziehungsweise G._______) gelebt hätten, dass sein zerebral gelähmter Sohn medizinische Behandlung benötige, welche in Russland nicht erhältlich gewesen sei, dass er selber (wie auch sein mitgereister Bruder) ebenfalls gesundheitlich angeschlagen sei, seit Geburt leide er erblich bedingt an Nie - renproblemen und habe ausserdem Hepatitis C, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung des Asylgesuches schrift - lich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reiseoder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2010 – eröffnet am 9. August 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne - te,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe trotz schriftlicher Aufforderung keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben,
dass in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen in Russland nicht nachvollziehbar sei, dass der angeblich seit 1991 illegal in Russland lebende Beschwerdeführer keine Bemühungen unternommen habe, die russische Staatsbürgerschaft zu erwerben, dass sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, er habe immer gehofft, einmal eine Russin zu heiraten, in Anbetracht der Benachteiligungen, welchen er sich durch seinen illegalen Aufenthalt in Russland in tägli - chen Leben ausgesetzt hätte, nicht zu überzeugen vermöchten, dass überdies angenommen werden könne, ihm wäre es – aus einem Dorf der heutigen Republik D._______ stammend – als Sohn eines aserbaidschanischen Vaters und einer armenischen Mutter möglich gewesen, die Staatsbürgerschaft der Republik Aserbaidschan oder so - gar jene der Republik Armenien zu erlangen, dass die Erklärung des Beschwerdeführers dazu, weshalb er in der Erstbefragung Armenisch als Muttersprache angegeben habe, jedoch heute diese Sprache nicht (mehr) beherrsche, nicht überzeuge, dass sich hinsichtlich der Angaben zu den Geburtsdaten des Beschwerdeführers und seines Bruders Ungereimtheiten ergeben hätten und deren Aussagen zur Reise in die Schweiz unterschiedlich ausge - fallen seien,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten als vage zu bezeichnen seien,
dass insgesamt davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe unrichtige Angaben zu seiner Identität, der Herkunft und der Ausreise gemacht, weshalb anzunehmen sei, der Beschwerdeführer sei nicht staatenlos und besitze Reiseoder Identitätspapiere, welche er bei der Ausreise benützt habe,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, Reiseund Ausweispapiere einzureichen,
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dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatenlosigkeit und folglich die damit verbundenen Probleme nicht glaubhaft seien und sich die erwähnten medizinischen Vorbringen nicht mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Verbindung bringen liessen, dass seine Vorbringen folglich die Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei ihnen die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs i.S.v. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Be - weismittel (drei Karten aus der Region D._______, ein ärztliches Zeugnis des [...] und ein [...] jeweils betreffend den Sohn des Beschwerdeführers, ein [...] und ein [...] jeweils betreffend den Beschwerdeführer) – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül - tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
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des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ein - zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet, dass die Verfügung des BFM vom 5. August 2010, soweit sie die Eintretensfrage betrifft (Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Anordnung der Weg - weisung (Ziffer 2 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprü - fen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob infolge Unzumutbar - keit des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate - riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re - gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli - che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass in der Beschwerde bezüglich der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung keine Einwände geltend gemacht werden, weshalb die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut - bar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz zutref - fend dargelegt – gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und insbesondere seiner Her - kunft gemacht hat,
dass die Beschwerdeführer den Asylbehörden zudem keine Identitätspapiere abgegeben haben, weshalb ihre Identität und ihre genaue
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Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was aber für die Über - prüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist, dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glau - ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass überdies aufgrund verschiedener Indizien – wenn auch nicht mit Sicherheit, so doch mit einiger Wahrscheinlichkeit – anzunehmen ist, die Beschwerdeführer seien russischer Herkunft und könnten dorthin zurückkehren,
dass die Beschwerdeführer deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen haben, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine kon - krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass die Erkrankungen der Beschwerdeführer (gemäss eingereichten Akten beim Sohn eine zerebrale Lähmung und beim Beschwerdeführer eine Hepatitis C sowie eine angeblich erblich bedingte Nierenerkran - kung) an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal keinerlei Anlass zur Annahme besteht, diese Erkrankungen könnten einzig in der Schweiz behandelt werden,
dass zudem ohnehin betreffend die medizinische Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensge - fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt,
dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass Unzumutbarkeit jedenfalls nicht schon dann vorliegt, wenn im Heimatoder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
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entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab - zuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands - los geworden ist,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand: