Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-5751/2014 • BVGer D-5751/2014 KI-generiert

Asylum Claim Rejected: Transfer to Italy Upheld Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer D-5751/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a decision to not enter an asylum claim and ordered removal to Italy, finding that Italy was responsible for examining the asylum application under the Dublin Regulation because the claimant arrived in Switzerland from Italy. The court reasoned that Italy is responsible for examining the claim because the claimant entered Switzerland from Italy, and Italy did not respond to a request for readmission within the stipulated timeframe, thereby implicitly accepting responsibility. The court found that while conditions in Italy for refugees may present difficulties, they were not generally unbearable, and there were no specific circumstances presented that would prevent the claimant's transfer to Italy.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. September 2014

Schlagwörter

KI-generiert
Abschiebung Dublin-Überstellungsanordnung Asylgesetz Grundsatz der Nichtzurückweisung Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Migrationskontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision forms the basis for not entering into the asylum application because the applicant can be returned to a state responsible under the Dublin Regulation.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision governs the imposition of costs on the applicant in the event of an unsuccessful appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5751/2014/was

Urteil vom 14. Oktober 2014

Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 26. September 2014 / (…).

D-5751/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2014 – mit dem Zug von Italien kommend – den Bahnhof von Chiasso erreichte, wo er von der schweizerischen Grenzwacht angehalten wurde,

dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er wolle in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen, worauf er von der Grenzwacht dem Empfangsund Verfahrenszentrum des BFM in X._______ zugeführt wurde, wo sein Asylgesuch am nächsten Tag registriert wurde, dass er vom BFM am 16. Juli 2014 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A6: Protokoll der Befragung zur Person),

dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger von Eritrea und er habe seine Heimat im November 2008 in Richtung Äthiopien verlassen, um der Militärdienstpflicht zu entgehen, dass er zu seinem Reiseweg ausführte, nach seiner Ausreise aus Eritrea habe er mehrere Jahre in einem äthiopischen Flüchtlingslager verbracht, bis er im September 2013 in den Sudan weitergereist sei, von wo er später Libyen erreicht habe,

dass er schliesslich von Libyen auf dem Seeweg nach Italien gereist sei, wobei sie (der Beschwerdeführer und die anderen Bootspassagiere) von der italienischen Küstenwache aus dem Meer gerettet und nach Catania auf Sizilien gebracht worden seien,

dass er auf Nachfrage hin angab, anlässlich seiner Ankunft auf Sizilien sei er nach seinem Namen gefragt und fotografiert worden, in Italien habe er jedoch kein Asylgesuch eingereicht und seine Fingerabdrücke seien in Italien nicht registriert worden,

dass er sich bloss drei Wochen in Italien aufgehalten habe, da man ihnen nach ihrer Ankunft in Catania gesagt habe, sie seien frei, worauf er sich per Bus nach Rom begeben habe, von wo er zehn Tage später mit dem Zug in die Schweiz weitergereist sei,

dass sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach, indem er anführte, dort sei das Leben für Flüchtlinge schlimm, zumal die Leute draussen schlafen müssten,

D-5751/2014

dass der Beschwerdeführer dem BFM nach der summarischen Befragung kommentarlos eine mit seinem Foto versehene Taufbestätigung sowie zwei Identitätskarten (mutmasslich seiner Eltern) zukommen liess (vgl. dazu die Akten),

dass das BFM am 21. Juli 2014 – nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches von Italien innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 26. September 2014 (versandt am 1. Oktober 2014; kein Rückschein bei den Akten) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels Eingabe an das BFM vom 3. Oktober 2014 (Eingang beim Bundesamt am 6. Oktober 2014; Zustellcouvert nicht bei den Akten) Beschwerde erhob, dass diese Eingabe vom BFM umgehend an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SR 172.021]),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt und um Durchführung seines Asylverfahrens in der Schweiz ersucht, dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, er habe schon gegenüber dem BFM dargelegt, dass für ihn ein Aufenthalt in Italien sehr schlimm und die dort vorzufindenden Umstände prekär seien, was ihn zu seiner Weiterreise in die Schweiz veranlasst habe, und von daher erachte er eine Rückführung nach Italien als nicht zumutbar,

D-5751/2014

dass er ergänzend anmerkte, ihm sei darüber hinaus nicht bekannt, dass in Italien seine Fingerabdrücke registriert worden wären, dass die Beschwerde mit den vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser

– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe aufgrund der Aktenlage als fristund formgerecht zu erkennen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass sich die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf dem Seeweg von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht hat,

D-5751/2014

dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, und er aktenkundig von Italien kommend in die Schweiz eingereist ist, dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, dass diesbezüglich aufgrund der Beschwerdevorbringen anzumerken bleibt, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO keineswegs eine vorgängige daktyloskopische Erfassung im zuständigen Staat voraussetzt,

dass in entscheidrelevanter Hinsicht festzuhalten bleibt, dass von Italien das Ersuchen des Bundesamtes um eine Aufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet worden ist, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner- Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, die in Italien (für Flüchtlinge) herrschenden Verhältnisse seien unzumutbar, aufgrund der Aktenlage jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in seinem Einzelfall in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in diesen Staat sprechen würden,

dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten bleibt, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom

31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung

D-5751/2014

des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,

dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger, ungebundener Mann, welcher sein Auskommen schon seit Jahren selbständig bestreitet und welcher sich selbst auch als gesund bezeichnet hat – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und in Italien eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass bei dieser Sachlage kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,

dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5751/2014

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand: